Öffentlich
Das Bezirksamt beschließt gem. § 15 Friedhofsgesetz i.V.m. § 19 Abs. 3 Friedhofsordnung 1 die Änderung des Belegungsplans des landeseigenen Friedhofs Grunewald dergestalt, dass die ehemaligen Erdwahlgrabstätten Nr. 1 bis 18 mit den Maßen 2,00 m x 1,10 m der Abteilung Ia, welche nicht mehr neu vergeben werden dürfen, in 21 Urnenwahlgrabstätten mit den Maßen 1,00 m x 1,00 m umgewidmet werden.