BA-Beschlussprotokoll vom 15. Mai 2018

70. Sitzung

Beschluss Nr. 113

Öffentlich

Beschlüsse:

Beschluss über den Inhalt des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes VII-233-1 VE:
- gemäß § 6 Abs. 1 und 2 AGBauGB –

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beschließt gemäß Vorlage zur Be-schlussfassung für die BVV – Drucksache Nr. 462/5 den Inhalt des vorhabenbezogenen Be-bauungsplanentwurfes VII-233-1 VE vom 23. September 2016 mit den Deckblättern vom 4. April 2017 und vom 11. September 2017 einschlie߬lich der Begründung zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes VII-233-1 VE sowie den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans VII-233-1VE (Anlage).

Beschluss und Beschlussfassung durch die BVV:

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beschließt, den vorhaben¬bezogenen Bebauungsplanentwurf VII-233-1 VE vom 23. September 2016 mit den Deckblättern vom 04. April 2017 und vom 11. September 2017 einschließlich der Begründung zum vorhabenbezo-genen Bebauungsplan VII-233-1 VE sowie den Entwurf des Verordnungstextes über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans VII-233-1 VE mit der Vorlage zur Beschlussfassung, Drucksache Nr. 462/5, der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen.

Beschluss Nr. 117

Öffentlich

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beschließt gemäß § 16 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AGBauGB die Verkündung der Rechtsverordnung zur Veränderungssperre VII-104-3B/31 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin

Mit der Durchführung des Beschlusses wird das Stadtentwicklungsamt beauftragt.

Beschluss Nr. 118

Öffentlich

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beschließt gemäß § 16 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AGBauGB die Verkündung der Rechtsverordnung zur Veränderungssperre VII-104-3B/32 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

Mit der Durchführung des Beschlusses wird das Stadtentwicklungsamt beauftragt.

Beschluss Nr. 122

Öffentlich

Das Bezirksamt beschließt, bei der Bearbeitung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in Gebieten mit einer Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Aufstellungsbeschlüssen zu solchen Verordnungen in bewohnten wie leerstehenden Wohnungen folgende Genehmigungskriterien anzuwenden

Für folgende Maßnahmen, die den zeitgemäßen Ausstattungsstandard wesentlich über-schreiten oder eine Nutzungsänderung darstellen, soll keine erhaltungsrechtliche Genehmi-gung bzw. erhaltungsrechtliche Zustimmung im Baugenehmigungsverfahren erteilt werden:

1. Einbau bzw. Anbau von besonders kostenaufwändigen Aufzügen oder Fassadenglei-tern. Der Einbau ist zu versagen, wenn er besonders kostenaufwändig ist oder aufgrund der Vorbildwirkung geeignet ist, Entwicklungen in Gang zu setzen, die tendenziell eine über-durchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die im Erhaltungsgebiet vorhandene Wohnbe-völkerung nach sich zieht.

2. Einbau eines zweiten Bades oder einer zweiten Dusche. Ebenfalls der Einbau eines zweiten WCs, mit Ausnahme von Wohnungen mit vier oder mehr Wohnräumen, wenn die Zahl der Wohnräume durch den Einbau nicht verringert wird.

3. Grundrissänderungen oder das Entfernen nichttragender beziehungsweise nichtaus-steifender Bauteile (Trennwände). Hierzu zählen insbesondere die Verringerung der ur-sprünglichen Zimmeranzahl oder eine Veränderung der Wohnfläche, Verlegung und Neubau von Kammern, Schaffung von Wohn-küchen und Veränderungen von bereits voll ausgestat-teten Bädern (ein WC, ein Handwaschbecken in Einzelausführung, eine Badewanne oder Dusche sowie Wand- und Bodenverfliesung sind bereits vorhanden). Grundriss-änderungen, die nachweislich zum Ersteinbau eines voll ausgestatteten Bades gemäß Nummer 12 die-nen, können zugelassen werden. Hierbei sind Grundrissänderungen auf ein Minimum zu beschränken und vorhandene Stränge zu berücksichtigen.

4. Wohnungsteilungen und Wohnungszusammenlegungen, und zwar auch bei Zusam-menlegung von bereits bestehendem mit neu geschaffenem Wohnraum (z. B. Dachge-schoss-Maisonette-Einheit).

5. Maßnahmen zur Energieeinsparung, die über die Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) an beste-hende Gebäude und Anlagen in der bei Antragstellung geltenden Fassung der EnEV hin-ausgehen.

6. Anbau von besonders kostenaufwändigen Erstbalkonen sowie Schaffung von Balko-nen, Loggien, Terrassen und Wintergärten, wenn die Wohnung bereits einen Balkon oder eine Terrasse aufweist. Die Versagung eines Erstbalkons kommt dann in Betracht, wenn er hinsichtlich der verwendeten Konstruktion oder Materialien besonders kostenaufwändig ist und / oder eine Grundfläche von 4 m² überschreitet.

7. Schaffung von besonders hochwertiger Wohnungs- und Gebäudeausstattung, z. B. Fußbodenheizung, Gegensprechanlage mit Videobildübertragung, Einbau eines Innenkamins, hochwertige Bad- und Küchenausstattung, bodentiefe Fenster, Panoramafenster, re-präsentative Eingangsbereiche und Treppenhäuser.

8. Schaffung von zur Wohnung gehörigen Stellplatzanlagen.

9. Abriss von Wohngebäuden oder einzelnen Wohneinheiten, es sei denn, dass auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage nicht mehr zumutbar ist.

10. Die Nutzungsänderung von Wohnraum in Gewerbe. Dies umfasst auch die gewerbli-che Überlassung von Wohnraum zu Wohnzwecken (z. B. im Rahmen einer Ferienwoh-nungsvermietung) sowie die Nutzungsänderung von Wohnraum in Räume für die Berufsaus-übung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben.

11. Sonstige bauliche Maßnahmen, die aufgrund der Vorbildwirkung geeignet sind, Ent-wicklungen in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrän-gungsgefahr für die im Erhaltungsgebiet vorhandene Wohnbevölkerung nach sich ziehen.

Insbesondere folgende Maßnahme ist grundsätzlich genehmigungsfähig, bedarf jedoch einer näheren Prüfung im Einzelfall:

12. Ersteinbau eines voll ausgestatteten Bades mit folgenden Grundausstattungsmerk-malen:
Ein WC, ein Handwaschbecken in Einzelausführung, eine Badewanne oder Dusche und Wand- und Bodenverfliesung, wobei die Kriterien 3 und 7 zu beachten sind.