Öffentlich
2. Beschlüsse:
2.1 Beschluss zur Änderung des Geltungsbereichs und des Titels:
– gemäß § 11 Abs. 1 AGBauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 AGBauGB –
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beschließt, den Gel-tungsbereich und den Titel des mit Aufstellungsbeschluss vom 6. März 2012 eingeleiteten Bebauungsplanes 4-53 (Entwurf vom 28. Februar 2012, Reg. Nr. 2226) zu ändern.
Die Grundstücke Brandenburgische Straße 53/ U-Bhf. Konstanzer Straße, Kon-stanzer Straße 18, 20/ Westfälische Straße 9, 12, 14 sowie das Grundstück Westfälische Straße 15 (teilweise) werden aus dem Geltungsbereich entlassen. In den Geltungsbereich aufgenommen werden hingegen das Grundstück Müns-tersche Straße 4/ Westfälische Straße 16, 16A, 17, 17A und das Flurstück 415 des Grundstücks Münstersche Straße 6 (alle jeweils teilweise). Bei dem aufzu-stellenden Bebauungsplan handelt es sich nunmehr um einen einfachen Be-bauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB. Entsprechend der Kennzeichnungs-systematik für Bebauungspläne wird der B-Plan-Nummer ein großes „B“ hinzu-gefügt. Der neue Titel lautet wie folgt:
„Bebauungsplan 4-53 B für die Grundstücke Westfälische Straße 15, Münstersche Straße 4/ Westfälische Straße 16, 16A, 17, 17A und das Flurstück 415 des Grundstücks Münstersche Straße 6 (alle jeweils teilweise) im Bezirk Char-lottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf“
Die weitere Bearbeitung des Bebauungsplanentwurfes 4-53 B soll für den neuen Geltungsbereich erfolgen.
2.2 Beschluss zur Änderung der Bebauungsplaninhalte:
– gemäß § 11 Abs. 1 AGBauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 AGBauGB –
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beschließt, den Bebau-ungsplanentwurf 4-53 (Entwurf vom 28. Februar 2012, Reg. Nr. 2226) gemäß der anliegenden Planzeichnung einschließlich der textlichen Festsetzungen zu ändern. Die weitere Bearbeitung soll auf Grundlage des Bebauungsplanentwurfes 4-53 B vom 14. April 2016 (Reg. Nr. 2226 a) erfolgen.
2.3 Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
– gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 6 Abs. 2 AGBauGB –
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beschließt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zur Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf
4-53 B und der Begründung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufzufordern.