Bezirksamt setzt Sondernutzungsgebühren für Schankvorgärten bis 31. Dezember 2021 aus und verlängert erleichterte Regelungen für Sondernutzung

Sondernutzungsgebühren Schankvorgärten

Der Außenbereich eines Restaurants

Pressemitteilung vom 18.03.2021

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hat auf Vorlage des für Ordnungsangelegenheiten zuständigen Bezirksstadtrats Herz dem Verzicht auf Sondernutzungsgebühren für das Jahr 2021 und dem Antrag auf Verlängerung der erleichterten Regelungen für Sondernutzungen zugestimmt.

Bezirksstadtrat Arne Herz:

bq. Ich freue mich sehr, dass das Bezirksamt meinen Anträgen gefolgt ist. Das Fortbestehen der Gastronomie in Charlottenburg- Wilmersdorf ist uns allen ein großes Anliegen und deswegen versuchen wir, diesem angeschlagenen Bereich soweit wie uns möglich unter die Arme zu greifen. Es hat lange genug gedauert, dass der Senat auf meine Anregung vom September 2020 reagiert hat.

Für diesen Zeitraum bereits bezahlte Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag anteilig zurückerstattet. Der Stadtrat bittet allerdings um Verständnis, dass aufgrund des aktuell hohen Arbeitsaufkommens die Bearbeitungsdauer trotz aller Bemühungen einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Nähere Informationen zum Erlass und zur Erstattung der Sondernutzungsgebühren:
Die Gebühren für die Sondernutzung werden bei einer neuen Antragsstellung bis zum 31. Dezember 2021 erlassen.

Erlass:
Antragsstellung nur bis zum 31. Dezember 2021: Es wird nur eine Verwaltungsgebühr erhoben (Corona-AG).
Antragsstellung über den 31. Dezember 2021 hinaus: Es wird ab dem 1.1.2022 die normale Sondernutzungsgebühr berechnet.
Die Ausnahmegenehmigung wird bis zum Ende des Monats erteilt.

Erstattung:
Die Rückerstattung einer bereits vorab gezahlten Gebühr erfolgt nur auf Antrag bis zum 31. Dezember 2021.
Ein Antragsformular wird auf der Interseite zur Verfügung gestellt.

Verrechnung:
Eine Erstattung kann auch mit einer noch ausstehenden Gebühr verrechnet werden. Dies ist auch antragslos möglich.

Sonderfälle:
Die Gebühren für Stehtische oder Stehbänke vor Imbissen etc. werden analog wie Schankvorgärten behandelt und werden im gleichen Verfahren erstattet, verrechnet oder erlassen.

Die erleichterten Regularien für die Straßenlandsondernutzung finden Sie HIER

Im Auftrag
Wostal