Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt,
zu untersuchen, ob die in dem Schlussbericht zu den vorbereitenden Untersuchungen gemäß §141 BauGB für das Untersuchungsgebiet Rathausblock / Ruhlsdorfer Straße aufgelisteten Substanz- und Funktionsschwächen nach §136 Abs.2 Satz 2 Nr. 1 und2 BauGB in den Untersuchungsgebieten Ruhlsdorfer Straße West und Ruhlsdorfer Straße Ost nicht doch eine Ausweisung als städtebauliche Sanierungsmaßnahme gemäß §142 BauGB rechtfertigen.
Eine gutachterliche Stellungnahme mit der Zielsetzung zur Erweiterung des
festgesetzten Sanierungsgebiets „Rathausblock mit dem Dragonerareal“ um die beiden o.g. Gebiete ist unverzüglich zu beauftragen.
Sollte das Gutachten zu dem Schluss kommen, dass die zweifelsohne vorhandenen Substanz- und Funktionsschwächen der beiden Untersuchungsgebiete nicht so immanent sind, dass die Festsetzung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme nach §142 BauGB notwendig ist, so ist in dem Gutachten darzulegen, inwieweit die Voraussetzungen zur Erweiterung des bestehenden Erhaltungsgebietes „Hornstraße“ nach § 172 Abs.1 Nr.2 BauGB gegeben sind.
In diesem Zusammenhang soll das Bezirksamt auf den Senat mit der Zielsetzung zugehen, dass dieser die finanziellen Mittel für die Untersuchungen bereitstellt.
Begründung:
Um mögliche private Verwertungsinteressen aufgrund der Entwicklung in den umliegenden besonders geschützten Gebieten:
Sanierungsgebiet Rathausblock,
Sanierungsgebiet Südliche Friedrichstadt,
Soziales Erhaltungsgebiet Hornstraße sowie
der Sozialen Erhaltungsgebiete Bergmannstraße
präventiv zu begegnen und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Ruhlsdorfer Straße zu schützen, ergibt sich die besondere Eilbedürftigkeit zur Beauftragung dieser gutachterlichen Stellungnahme.
BVV 08.02.2017
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
StadtBW 15.02.2017
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, zu untersuchen, ob die in dem Schlussbericht zu den vorbereitenden Untersuchungen gemäß §141 BauGB für das Untersuchungsgebiet Rathausblock / Ruhlsdorfer Straße aufgelisteten Substanz- und Funktionsschwächen nach §136 Abs.2 Satz 2 Nr. 1 und2 BauGB in den Untersuchungsgebieten Ruhlsdorfer Straße West und Ruhlsdorfer Straße Ost nicht doch eine Ausweisung als städtebauliche Sanierungsmaßnahme gemäß §142 BauGB rechtfertigen.
In diesem Zusammenhang soll das Bezirksamt auf den Senat mit der Zielsetzung zugehen.
BVV 01.03.2017
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt wird beauftragt, zu untersuchen, ob die in dem Schlussbericht zu den vorbereitenden Untersuchungen gemäß §141 BauGB für das Untersuchungsgebiet Rathausblock / Ruhlsdorfer Straße aufgelisteten Substanz- und Funktionsschwächen nach §136 Abs.2 Satz 2 Nr. 1 und2 BauGB in den Untersuchungsgebieten Ruhlsdorfer Straße West und Ruhlsdorfer Straße Ost nicht doch eine Ausweisung als städtebauliche Sanierungsmaßnahme gemäß §142 BauGB rechtfertigen.
In diesem Zusammenhang soll das Bezirksamt auf den Senat mit der Zielsetzung zugehen.
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
BVV 26.08.2020
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.