Drucksache - DS/0073/V  

 
 
Betreff: Auch für die Ruhlsdorfer Str. eine Satzung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDVorsteherin
Verfasser:Dahl, JohnJaath, Kristine
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
08.02.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Beratung ff
15.02.2017 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (StadtBW) mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
01.03.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
26.08.2020 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) - keine Gästeplätze! - Übertragung im Livestream -      

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag zur DS/0073/V  
Anlage zur VzK DS/0073/V  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt,

 

zu untersuchen, ob die in dem Schlussbericht zu den vorbereitenden Untersuchungen gemäß §141 BauGB für das Untersuchungsgebiet Rathausblock / Ruhlsdorfer Straße aufgelisteten Substanz- und Funktionsschwächen nach §136 Abs.2 Satz 2 Nr. 1 und2 BauGB in den Untersuchungsgebieten Ruhlsdorfer Straße West und Ruhlsdorfer Straße Ost nicht doch eine Ausweisung als städtebauliche Sanierungsmaßnahme gemäß §142 BauGB rechtfertigen.

 

Eine gutachterliche Stellungnahme mit der Zielsetzung zur Erweiterung des

festgesetzten Sanierungsgebiets „Rathausblock mit dem Dragonerareal“ um die beiden o.g. Gebiete ist unverzüglich zu beauftragen.

 

Sollte das Gutachten zu dem Schluss kommen, dass die zweifelsohne vorhandenen Substanz- und Funktionsschwächen der beiden  Untersuchungsgebiete nicht so immanent sind, dass die Festsetzung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme nach §142 BauGB notwendig ist, so ist in dem Gutachten darzulegen, inwieweit  die Voraussetzungen zur Erweiterung des bestehenden Erhaltungsgebietes „Hornstraße“  nach § 172 Abs.1 Nr.2 BauGB gegeben sind.

 

In diesem Zusammenhang soll das Bezirksamt auf den Senat mit der Zielsetzung zugehen,  dass dieser die finanziellen Mittel für die Untersuchungen bereitstellt.

 

 

Begründung:

 

Um mögliche private Verwertungsinteressen aufgrund der Entwicklung in den umliegenden besonders geschützten Gebieten:

Sanierungsgebiet Rathausblock,

Sanierungsgebiet Südliche Friedrichstadt,

Soziales Erhaltungsgebiet Hornstraße sowie

der Sozialen Erhaltungsgebiete Bergmannstraße

 

präventiv zu begegnen und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Ruhlsdorfer Straße zu schützen, ergibt sich die besondere Eilbedürftigkeit zur Beauftragung dieser gutachterlichen Stellungnahme.

 

 

BVV 08.02.2017

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung:

Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

 

 

StadtBW 15.02.2017

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Das Bezirksamt wird beauftragt, zu untersuchen, ob die in dem Schlussbericht zu den vorbereitenden Untersuchungen gemäß §141 BauGB für das Untersuchungsgebiet Rathausblock / Ruhlsdorfer Straße aufgelisteten Substanz- und Funktionsschwächen nach §136 Abs.2 Satz 2 Nr. 1 und2 BauGB in den Untersuchungsgebieten Ruhlsdorfer Straße West und Ruhlsdorfer Straße Ost nicht doch eine Ausweisung als städtebauliche Sanierungsmaßnahme gemäß §142 BauGB rechtfertigen.

 

In diesem Zusammenhang soll das Bezirksamt auf den Senat mit der Zielsetzung zugehen.

 

 

BVV 01.03.2017

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, zu untersuchen, ob die in dem Schlussbericht zu den vorbereitenden Untersuchungen gemäß §141 BauGB für das Untersuchungsgebiet Rathausblock / Ruhlsdorfer Straße aufgelisteten Substanz- und Funktionsschwächen nach §136 Abs.2 Satz 2 Nr. 1 und2 BauGB in den Untersuchungsgebieten Ruhlsdorfer Straße West und Ruhlsdorfer Straße Ost nicht doch eine Ausweisung als städtebauliche Sanierungsmaßnahme gemäß §142 BauGB rechtfertigen.

 

In diesem Zusammenhang soll das Bezirksamt auf den Senat mit der Zielsetzung zugehen.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.

 

 

BVV 26.08.2020

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.

 
 

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