Drucksache - 0498/XXI  

 
 
Betreff: Nach 110 Jahren: Schrader-Breymann ehren
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEBezirksamt
Verfasser:Frau Ellenbeck, SaskiaOltmann, Jörn
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.01.2023 
15. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Weiterbildung und Kultur Beratung
02.02.2023 
12. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Weiterbildung und Kultur      
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
22.03.2023 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin vertagt   
26.04.2023 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
13.09.2023 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 26.04.2023 folgenden Beschluss:

Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt zu prüfen, ob es rechtlich möglich ist, die Karl-Schrader-Straße in Berlin-Schöneberg in Schrader-Breymann-Straße umzubenennen.

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

Dem Ersuchen kann nicht gefolgt werden.

Rechtsgrundlage für die Benennung von Straßen, wozu auch die Umbenennung gehört, ist § 5 des Berliner Straßengesetzes i.V.m. den entsprechenden Ausführungs­vor­schriften (AV Benennung).

Umbenennungen von Straßen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise zur Beseitigung von Doppel- oder Mehrfachbenennungen oder zur Beseitigung von Straßennamen die nach heutigem Demokratieverständnis negativ belastet sind. Keine der engen Voraussetzungen für eine Umbenennung liegt im vorliegenden Fall vor.

 

 
 

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