Technischer Fehler bei Online-Beantragungen

Bitte beachten Sie unsere Mitteilung, wenn Sie in der Zeit vom 11.03.2026 bis 16.03.2026 eine der folgenden Dienstleistungen online beantragt haben: Unterhaltsvorschuss, Kita-Gutschein, Ehe-, Geburts- oder Sterbeurkunde, Wohnberechtigungsschein, Wohngeld, Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket

Ordnungswidrigkeitenverfahren des Straßen- und Grünflächenamtes

Tulpenschild

Leinenzwang für Hunde

Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige Handlung gegen ein Gesetz, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Ordnungswidrigkeiten werden nach dem jeweiligen Gesetz geahndet, gegen das verstoßen wurde, zum Beispiel das Berliner Straßengesetz oder das Grünanlagengesetz.
Die Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sind in dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelt.

Verwarnungsverfahren

Das Verwarnungsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG).

Das Verwarnungsgeld beträgt je nach Verstoß von 5,00 bis 55,00 Euro.
Mit der Zahlung des Verwarnungsgeldes ist die Verwarnung wirksam und das Verfahren abgeschlossen. Sind Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden und nennen keine triftigen Rechtfertigungsgründe oder zahlen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Wochenfrist, wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet.

Bußgeldverfahren

Im Rahmen einer Anhörung bekommen Betroffene zunächst die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Ohne entlastende Äußerung ist in der Regel mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides zu rechnen.

Die maximale Bußgeldhöhe für ordnungswidriges Handeln ist im jeweiligen Gesetz festgelegt. Die tatsächlich erhobene Bußgeldhöhe richtet sich unter anderem nach der Schwere des Verstoßes. Neben dem festgesetzten Bußgeld werden Gebühren und Auslagen nach § 107 OWiG erhoben.

Gegen den Bußgeldbescheid besteht die Möglichkeit des Einspruchs. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Niederlegung beim zuständigen Postunternehmen und nicht erst, wenn der Bescheid später bei der Niederlegungsstelle abgeholt wird.

Ergibt sich aufgrund der Äußerung der betroffenen Person, dass der Bußgeldbescheid nicht mehr aufrechtzuerhalten ist, wird der Bußgeldbescheid zurückgenommen, gegebenenfalls wird ein Bußgeldbescheid mit geändertem Inhalt erlassen.

Ergibt sich aufgrund der Äußerung keine Neubewertung der Angelegenheit und hält die betroffene Person trotzdem ihren Einspruch aufrecht, wird der Vorgang zur abschließenden Entscheidung an das Amtsgericht Tiergarten abgegeben.

Wird kein Einspruch eingelegt oder ist dieser verspätet, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.
Mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird die festgesetzte Geldbuße zur Zahlung fällig. Im Falle der Nichtzahlung wird das Bußgeld durch Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Gerichtsvollzieher und gegebenenfalls Erzwingungshaft) beigetrieben.

Verstöße gegen das Berliner Straßengesetz

Nach dem Berliner Straßengesetz sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Jeder Gebrauch der öffentlichen Straße, der über den Gemeingebrauch hinausgeht bedarf einer Sondernutzungserlaubnis.
Für die Beantragung einer technischen Sondernutzung nach dem Berliner Straßengesetz (beispielsweise für Baustelleneinrichtungen, Schuttcontaineraufstellungen, Wahl- und Zirkuswerbung an Lichtmasten und weitere) informieren Sie sich bitte unter Genehmigungen, Sondernutzungserlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen.

Hinweis
Für die Genehmigung nicht-technischer Sondernutzungen, wie beispielsweise dem Herausstellen von Tischen und Stühlen, Waren oder Infoständen, ist der Fachbereich Straßenverkehrsbehörde zuständig. Wie Sie bei der Antragsstellung einer solchen Ausnahmegenehmigung vorgehen können, erfahren Sie hier.

Zu den hier verfolgten Verstößen gegen das Berliner Straßengesetz gehören insbesondere der Gebrauch einer öffentlichen Straße ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Verstöße gegen das Berliner Straßengesetz können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Verstöße gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Zu den hier verfolgten Ordnungswidrigkeiten gehört insbesondere das illegale Ablagern von Sperrmüll auf öffentlichen Flächen. Verstöße gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Verstöße gegen das Grünanlagengesetz

Das Grünanlagengesetz gilt für öffentlich gewidmete Grün- und Erholungsanlagen. Ob es sich um eine solche gewidmete Grünanlage handelt, ist an jedem Eingang einer Grünanlage an dem sogenannten „Tulpenschild“, dem grün umrandeten und mit einer Tulpe versehenen dreieckigen Schild erkennbar.

Laut Grünanlagengesetz ist unter anderem das Freilaufenlassen von Hunden, die Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze und das Befahren und Parken mit Kraftfahrzeugen in öffentlich gewidmeten Grünanlagen verboten. Radfahren und Grillen sind nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen erlaubt. Verstöße gegen das Grünanlagengesetz können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Für die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen nach dem Grünanlagengesetz (beispielsweise für Gerüstaufstellungen, Filmaufnahmen und Befahren) informieren Sie sich bitte unter Genehmigungen, Sondernutzungserlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen.

Verstöße gegen die Baumschutzverordnung

Nach der Baumschutzverordnung sind alle Laubbäume, die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel besonders geschützt, wenn deren Umfang – in 130 cm Höhe gemessen – mehr als 80 cm beträgt. Das bedeutet, dass jedes Beseitigen, Zerstören und Beschädigen von geschützten Bäumen einen Verstoß gegen die Baumschutzverordnung darstellt und diese Ordnungswidrigkeit in Verbindung mit dem Berliner Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Zu den im Fachbereich Straßen- und Grünflächenverwaltung geahndeten Verstößen gegen die Baumschutzverordnung gehören Verstöße im öffentlichen Straßenland, insbesondere das Parken auf der offenen, unbefestigten Fläche um den Straßenbaum herum, der sogenannten Baumscheibe. Durch das Parken auf der Baumscheibe kommt es zu Wurzelbeschädigungen, wodurch die Gesundheit des Straßenbaumes beeinträchtigt wird. Das Verwarnungsgeld für diesen Verstoß beträgt in der Regel 55,00 Euro.

Hinweis
Für Verstöße auf Privatgrundstücken wie zum Beispiel ungenehmigte Fällungen geschützter Bäume ist das Umwelt- und Naturschutzamt zuständig.

Rechtliche Grundlagen

Straßen- und Grünflächenamt

Fachbereich Straßen- und Grünflächenverwaltung

Ansprechpartnerinnen

  • N.N.
    Zimmer: E.05
    Telefon: (030) 90277-2012

Verkehrsanbindungen

Verkehrsverbindungen

Anfahrt mit dem öffentlichen Personennahverkehr

Anfahrt mit Fahrrad

Barrierefreiheit

Zugang rollstuhlgerecht Das Erdgeschoss ist barrierefrei zugänglich.

Was bedeutet der Unterstrich?

Warum taucht auf den Internetseiten so häufig ein Unterstrich auf (zum Beispiel “Bürger_innen”)?

Hier wird der sogenannte “Gender-Gap” erklärt!