Technischer Fehler bei Online-Beantragungen

Bitte beachten Sie unsere Mitteilung, wenn Sie in der Zeit vom 11.03.2026 bis 16.03.2026 eine der folgenden Dienstleistungen online beantragt haben: Unterhaltsvorschuss, Kita-Gutschein, Ehe-, Geburts- oder Sterbeurkunde, Wohnberechtigungsschein, Wohngeld, Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket

Ausnahmegenehmigungen im öffentlichen Raum

Street view in Scheunenviertel quarter in Berlin Mitte

Ausnahmegenehmigung - Genehmigung für das Herausstellen von Tischen und Stühlen vor eigenen Geschäftsräumen

Das öffentliche Straßenland steht per Gesetz der Allgemeinheit zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung, wie das Herausstellen von Waren vor eigenen Geschäftsräumen einschränkt, wird dies als „Sondernutzung“ bezeichnet. Sondernutzungen bedürfen in der Regel einer Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde sowie in bestimmten Fällen auch Zustimmung zur Sondernutzung durch die Straßenbaubehörde (dem Fachbereich Straßen). Diese Zustimmung wird jedoch intern durch die Straßenverkehrsbehörde selbst eingeholt.

Antrag

Die Sondernutzung von Straßenland muss rechtzeitig beantragt werden. Das heißt, der Antrag sollte möglichst 6 bis 8 Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme bei der Behörde eingehen, damit eine rechtzeitige Bearbeitung erfolgen kann. In der Regel werden Ausnahmegenehmigungen für ein Jahr erteilt und können wiederum auf Antrag verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht jedoch nicht.

Sollten Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, ist Folgendes zu beachten: Entstehen durch Baumaßnahmen und das gleichzeitige Herausstellen Ihrer Tische oder Stühle Gehwegeinengungen, so sind Sie dazu angehalten, die Objekte zu entfernen bzw. einzurücken.

Der Antrag kann online gestellt werden. Andernfalls kann er per Post oder E-Mail an die Straßenverkehrsbehörde gesendet werden:

Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung

  • Gaststättenbetrieb, bzw. erlaubnisfreier Gaststättenbetrieb oder sonstiger Gewerbebetrieb

Erforderliche Unterlagen

Antragsformular Genehmigung - Herausstellen von Tischen und Stühlen vor eigenen Geschäftsräumen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit der Sondernutzung nach § 11 des Berliner Straßengesetzes für das Herausstellen von Tischen und Stühlen in Tempelhof-Schöneberg

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (247.3 kB) - Stand: März 2024

Gebühren

Pro Monat wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben:
zwischen 12,50 Euro und 16,25 Euro pro m² und Jahr ortsabhängig (nach Wertstufe der Straße).

Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr)

  • Für 1 Jahr: bis 15 m² = 100,00 Euro, bis 30 m² = 200,00 Euro, jeder weitere m² = 20,00 Euro
  • Für 2 Jahre: bis 15 m² = 150,00 Euro, bis 30 m² = 300,00 Euro, jeder weitere m² = 30,00 Euro
  • Für 3 Jahre: bis 15 m² = 200,00 Euro, bis 30 m² = 400,00 Euro, jeder weitere m² = 40,00 Euro

Rechtsgrundlagen

Ausnahmegenehmigung - Genehmigung zum Herausstellen von Waren und Gegenständen vor eigenen Geschäftsräumen

Das öffentliche Straßenland steht per Gesetz der Allgemeinheit zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung, wie das Herausstellen von Waren vor eigenen Geschäftsräumen einschränkt, wird dies als „Sondernutzung“ bezeichnet. Sondernutzungen bedürfen in der Regel einer Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde sowie in bestimmten Fällen auch Zustimmung zur Sondernutzung durch die Straßenbaubehörde (dem Fachbereich Straßen). Diese Zustimmung wird jedoch intern durch die Straßenverkehrsbehörde selbst eingeholt.

Antrag

Die Sondernutzung von Straßenland muss rechtzeitig beantragt werden. Das heißt, der Antrag sollte möglichst 6 bis 8 Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme bei der Behörde eingehen, damit eine rechtzeitige Bearbeitung erfolgen kann. In der Regel werden Ausnahmegenehmigungen für ein Jahr erteilt und können wiederum auf Antrag verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht jedoch nicht.

Sollten Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, ist Folgendes zu beachten: Entstehen durch Baumaßnahmen und das gleichzeitige Herausstellen Ihrer Waren oder Gegenstände Gehwegeinengungen, so sind Sie dazu angehalten, die Objekte zu entfernen bzw. einzurücken.

Andernfalls kann er per Post oder E-Mail an die Straßenverkehrsbehörde gesendet werden:
  • Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
    Fachbereich Straßenverkehrsbehörde
    10820 Berlin

Voraussetzungen

  • Gaststättenbetrieb, bzw. erlaubnisfreier Gaststättenbetrieb oder sonstiger Gewerbebetrieb

Erforderliche Unterlagen

Antragsformular Genehmigung - Herausstellen von Waren vor eigenen Geschäftsräumen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit der Sondernutzung nach § 11 des Berliner Straßengesetzes für das Herausstellen von Waren und Gegenständen vor eigenen Geschäftsräumen in Tempelhof-Schöneberg

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (244.9 kB) - Stand: März 2024

Gebühren

Die Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr) betragen:
  • Für 1 Jahr je Ladengeschäft 40,00 Euro
  • Für 2 Jahre je Ladengeschäft 60,00 Euro
  • Für 3 Jahre je Ladengeschäft 80,00 Euro
Die Kosten der Sondernutzungserlaubnis (Sondernutzungsgebühr) betragen:
  • Für Flächen bis 1,5m Tiefe ab Grundstücksgrenze werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben
  • Für Flächen, die dieses Maß übersteigen, sind Gebühren von 30,00 Euro bis 39,00 Euro ortsabhängig (nach Wertstufe der Straße) zu zahlen

Rechtsgrundlagen

Ausnahmegenehmigung - Straßenhandel aus Bauchladen

Für den Warenverkauf aus tragbaren Behältnissen im Stehen oder Umhergehen, ohne festen Standort auf öffentlichem Straßenland, dem sogenannten Bauchladenhandel, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Sie können diese auch für mehrere Bezirke beantragen. Die Ausnahmegenehmigung für den Straßenhandel aus einem Bauchladen gilt nicht für das Abstellen von Gegenständen. Zudem werden nicht alle Warenarten für den Bauchladenhandel als geeignet angesehen.

Antrag

Für einen Bauchladenhandel, benötigen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 13 Berliner Straßengesetzes Bauchladenhandel. Den Antrag können Sie online stellen. Andernfalls kann er per Post oder E-Mail an die Straßenverkehrsbehörde gesendet werden:

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Bitte beachten Sie folgende Hinweise

Antragsformular Bauchladenhandel

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 13 Berliner Straßengesetzes - Bauchladenhandel

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (189.4 kB) - Stand: März 2024

Gebühren

Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr) bis zu 7 Tage Gültigkeit
  • 45,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
  • 5,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
  • 70,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken
Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr) bis zu 1 Jahr Gültigkeit
  • 100,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
  • 130,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
  • 180,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken
Kosten der Sondernutzungserlaubnis (Sondernutzungsgebühr)
  • 100,00 Euro monatlich: Bauchladenhandel mit Imbisswaren
  • 50,00 Euro monatlich: Bauchladenhandel mit sonstigen Waren

Rechtsgrundlagen

Ausnahmegenehmigung - Fliegender Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen

Verkauf aus Fahrzeugen (sogenannter fliegender Handel) ohne festen Standort auf öffentlichem Straßenland auch in mehreren Bezirken.

Nicht alle Warenarten werden für den fliegenden Handel als geeignet angesehen, ebenso nicht alle Arten von Verkaufsfahrzeugen.

Das öffentliche Straßenland hat per Gesetz jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung einschränkt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung.

Antrag

Für einen fliegenden Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen benötigen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 13 des Berliner Straßengesetzes.

Den Antrag können Sie online stellen. Andernfalls kann er per Post oder E-Mail an die Straßenverkehrsbehörde gesendet werden:

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Bitte beachten Sie folgende Hinweise

Antragsformular Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 13 Berliner Straßengesetzes - Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (199.4 kB) - Stand: März 2024

Gebühren

Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr) bis zu 7 Tage Gültigkeit
  • 45,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
  • 5,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
  • 70,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken
Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr) bis zu 1 Jahr Gültigkeit
  • 100,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
  • 130,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
  • 180,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken
Kosten der Sondernutzungserlaubnis (Sondernutzungsgebühr)
  • 50,00 Euro: je angefangener Monat und Fahrzeug

Rechtsgrundlagen

Ausnahmegenehmigung - Transportabler Verkaufsstand

Für den gesonderten, saisonal eingeschränkten Handel in Kombination mit dem Aufbau eines Handelsstandes außerhalb von Wochenmärkten bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung und dem Berliner Straßengesetz. Die einzelnen Bezirke legen individuelle Auflagenkataloge und Negativstraßenbereiche fest, die den Handel einschränken. Nicht alle Warenarten werden für den mobilen Handel als geeignet angesehen.

Antrag

Für einen transportablen Verkaufsstand, benötigen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Den Antrag können Sie online stellen. Andernfalls kann er per Post oder E-Mail an die Straßenverkehrsbehörde gesendet werden:

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Bitte beachten Sie folgende Hinweise

Antragsformular Transportabler Verkaufsstand

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 13 Berliner Straßengesetzes - Transportabler Verkaufsstand

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (196.4 kB) - Stand: März 2024

Gebühren

Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr)
  • in 1 Verwaltungsbezirk bis zu 7 Tagen 45,00 Euro
  • in 1 Verwaltungsbezirk bis zu 1 Jahr 100,00 Euro
  • in 6 Verwaltungsbezirken bis zu 7 Tagen 55,00 Euro
  • in 6 Verwaltungsbezirken bis zu 1 Jahr 130,00 Euro
  • in allen Verwaltungsbezirken bis zu 7 Tagen 70,00 Euro
  • in allen Verwaltungsbezirken bis zu 1 Jahr 180,00 Euro

Rechtsgrundlagen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann bei einem Bezirksamt in Anspruch genommen werden, das federführend ggf. auch die weiteren beantragten Bezirke beteiligt.

Ausnahmegenehmigung - Straßenhandel und Verkauf von Weihnachtsbäumen

Für den gesonderten, saisonal eingeschränkten Handel (Weihnachtsbaumhandel) bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit dem Berliner Straßengesetz.

Der Antrag kann per Post oder E-Mail an die Straßenverkehrsbehörde gesendet werden:

Voraussetzungen

Bitte beachten Sie folgende Hinweise

Antrag für den Verkauf von Weihnachtsbäumen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung einschließlich einer Sondernutzung

    Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.

    PDF-Dokument (132.4 kB) - Stand: Oktober 2021

Gebühren

Die Gebühren sind für den gesamten Zeitraum im Voraus zu entrichten.

Die Gebühren hierfür richten sich nach der Größe und dem Standort der eingerichteten Fläche. Die entsprechenden Gebührenhöhen können daher stark variieren und sind deshalb in der Sondernutzungsgebührenverordnung nachzulesen.

  • Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen in Straßenverkehr (GebOSt) bis zu 1 Monat / je Standort = 70,00 Euro
    • Bei Handelsplätzen, die innerhalb von Parkraumbewirtschaftungsgebieten liegen (wegen des besonderen wirtschaftlichen oder sonstigen Nutzen) wird ein Zuschlag von 20 % erhoben.
  • Für die Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes werden die Gebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV) Tarifstelle 1.1.8; je m² / Saison 3,00 Euro für alle Straßen-Wertstufen berechnet.

Sprechzeiten

Montag und Dienstag
von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Ihre Anprechpersonen in der Straßenverkehrsbehörde