A – Sachverhalt
Bei Zungenbändern handelt es sich um häufig im Trabrennsport eingesetzte Hilfsmittel, sowohl im Trabreiten als auch Trabfahren. Das Band kann aus verschiedenen Materialien wie Nylon, Gummi oder Leder beschaffen sein und wird dem Pferd für das Rennen oder Training angelegt. Das Band wird so um die Zunge befestigt, dass diese am Unterkiefer fixiert wird.
Die Verwendung wird meist darin begründet, dass das Zungenband eine Verlagerung der Zunge über bzw. hinter das Gebiss verhindert und sich das Pferd somit nicht der Kontrolle des Fahrenden oder Reitenden entziehen könne. Auch soll es ein „Verschlucken“ der Zunge verhindern. Das Pferd trägt das Zungenband mindestens vom Betreten der Rennbahn bis zum Verlassen dieser, oft auch im Training und dem Aufwärmen am Renntag dem sogenannten „Heat“. Das Pferd trägt das Zungenband somit über mehrere Minuten und dies zum Teil auch mehrfach am gleichen Tag.
Bei Zugwatte und ziehbaren Ohrenkapuzen handelt es sich um Hilfsmittel, welche regelmäßig im Trabrennsport eingesetzt werden. Diese dienen dazu die Umgebungsgeräusche zunächst zu dämpfen, werden jedoch im Rennen spätestens kurz vor der Zielgeraden von den Ohren gezogen. Dies führt dazu, dass das Pferd plötzlich vielen lauten Geräuschen (Schreie der Fahrenden, Zuschauerjubel, Lautsprecherdurchsagen, Musik) auf einmal ausgesetzt ist, dieser Effekt wird als sog. „akustische Peitsche“ bezeichnet. Er führt dazu, dass die Tiere auf der Zielgeraden nochmal das Tempo erhöhen.
Oft wird als Grund für den Einsatz angegeben, dass die Tiere, insbesondere Jungpferde, durch die Geräuschdämpfung zunächst ruhiger und konzentrierter im Rennbeginnen und -verlauf sind, jedoch die Kommunikation mittels Stimme durch den Fahrenden auf der Zielgeraden so wichtig sei, dass diese Geräuschbarriere entfernt werden müsse.
Es werden verschiedene Varianten eingesetzt von Schaumstoffohrstöpseln, welche über ein langes Band vom Fahrer gezogen werden können, über Ohrenkappen unter denen Ohrstöpsel eingesetzt werden, bis hin zu dick gepolsterten Ohrenkappen welche komplett gezogen werden können. Alle führen mehr oder weniger zum gleichen Effekt.
B- rechtliche Würdigung
Zu 1a.
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG).
Das Anwenden von Zungenbändern widerspricht dem tierschutzrechtlichen Grundsatz, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf (§ 1 TierSchG). Dem haben bereits einige Bundesländer Rechnung getragen: In Nordrhein-Westfalen ist der Einsatz von Zungenbändern im Pferderennsport verboten (s. Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 04.06.2018 sowie die Aktualisierung vom 24.01.2025). Ebenso ist der Einsatz in Niedersachsen verboten. Im Galopprennsport in Deutschland ist der Einsatz von Zungenbändern seit Juni 2018 durch das Direktorium für Vollblutzucht und Rennen (DRV) verboten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) Tierschutzgesetz (TierSchG) ist es verboten, an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können […] anzuwenden.
Die Verwendung des Zungenbandes verstößt gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b und Nr. 5 TierSchG, da sowohl beim Anlegen als auch beim Tragen für das Pferd mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden entstehen können. Ein tatsächlicher Eintritt von Schmerzen, Leiden oder Schäden ist nicht notwendig, die bloße Gefahr ist ausreichend für die Rechtmäßigkeit dieser Allgemeinverfügung.
Der Kommentar zum Tierschutzgesetz von Hirt/Maisack/Moritz (3. Auflage 2016, § 3 Rn. 13) führt „Einrichtungen, die das Hochziehen der Zunge verhindern sollen“ unter den Maßnahmen, die erhebliche Leiden und Schäden zufügen können. Ebenfalls werden Zungenbänder oder andere Methoden, die dem Pferd das Hochziehen der Zunge unmöglich machen sollen, in den Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG (3. Auflage 2016, § 3 Rn. 36) als Beispiel für das vorsätzliche Zufügen von Schmerzen genannt.
Auch im Positionspapier des Arbeitskreises 11 (Pferde) der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) zu den Leitlinien Tierschutz im Pferdesport (BMEL 1992) (Stand: 01.11.2014) wird das Fixieren der Zunge als tierschutzwidrige Maßnahme dargestellt (Punkt 7: Tierschutzwidrige Hilfsmittel, Manipulationen und Eingriffe).
Auch die AG Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) unterstreicht dies im Protokoll ihrer 44. Sitzung: „Die AGT hält die Anwendung von […] und Zungenband im Pferdesport, insbesondere bei Trabrennen, für unvereinbar mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes.“
Beim Anlegen des Zungenbands zeigen Pferde in der Regel starke Abwehrbewegungen. Bei der Zunge handelt es sich um stark durchblutetes, muskulöses Gewebe mit vielen Schmerzrezeptoren. Die Einschnürung stellt mindestens einen unangenehmen Reiz dar, der Schmerzen verursacht. Es kann zu Durchblutungsstörungen kommen, die je nach Intensität bis hin zu massiven Gewebeschäden führen können. Bei Rennpferden ist dies unter Umständen daran erkennbar, dass die Zunge derart gequetscht wird, dass sie sich blau verfärbt. Eine blaue Verfärbung entsteht durch Sauerstoffunterversorgung. Eine länger andauernde Sauerstoffversorgung führt zu einem Schaden des Gewebes, der irreversibel sein kann.
Durch Bewegungen der Zunge versuchen die Pferde, den Druck des Gebisses zu mindern. Es handelt sich demnach um eine Maßnahme des Pferdes zur Vermeidung von Schmerzen und Schäden. Daran werden die Pferde durch das Zungenband gehindert. Die Fixierung führt zur gezwungenen Duldung des Schmerzes. Schmerz ist eine unangenehme sensorische und gefühlsmäßige Erfahrung, die mit akuter oder potentieller Gewebsschädigung einhergeht (International Association for the study of pain). Das tatsächliche Eintreten einer Schädigung oder eine erkennbare Abwehrreaktion ist nicht begriffsnotwendig. Das Schmerzempfinden wird vornehmlich durch die Reizung spezieller Rezeptoren, sog. Nozizeptoren ausgelöst. Diese Reize werden zum zentralen Nervensystem, weitergeleitet, das bei allen Wirbeltieren einen grundsätzlich gleichen Aufbau hat. Die emotional-affektive Verarbeitung von Schmerzen erfolgt im limbischen System, für die bewusste Schmerzwahrnehmung ist die Großhirnrinde zuständig. Seit Jahren ist
bewiesen, dass Wirbeltiere und somit auch Pferde Schmerzen wahrnehmen können. Somit ist insbesondere der Analogieschluss rechtlich zulässig (Was mir wehtut, fügt auch Tieren Schmerzen zu).
Fehlende Abwehrbewegungen sind kein Beweis für die Abwesenheit von Leiden. Durch erlernte Hilflosigkeit gebrauchen die Tiere nicht ihre psychischen oder physischen Voraussetzungen, um Schäden von sich selbst abzuwenden (Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungsprinzip nach Tschanz)
Das Pferd trägt das Zungenband mindestens vom Betreten der Rennbahn bis zum Verlassen dieser, oft auch im Training und dem Aufwärmen am Renntag dem sogenannten „Heat“. Das Pferd trägt das Zungenband somit über mehrere Minuten und dies zum Teil auch mehrfach am gleichen Tag. Dieser Zeitraum ist daher als länger anhaltend zu bewerten. Hierbei entstehen dem Pferd nicht nur länger anhaltende und erhebliche Schmerzen, sondern auch Leiden. Der Begriff „Leiden“ im Sinne des Tierschutzgesetzes umfasst alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (BGH, Urt. v. 18.2.1987; BGH, Urt. v. 18.01.2000). Sowohl in der Wissenschaft als auch in der Rechtsprechung ist die Leidensfähigkeit von Wirbeltieren seit Jahrzehnten zweifelsfrei anerkannt. Länger anhaltend meint hierbei eine nicht ganz
unwesentliche Zeitspanne. Hierbei ist nicht auf das Zeitempfinden von Menschen abzustellen, da Tiere im Gegensatz zum Menschen über geringere psychischen Kompensationsmöglichkeiten
verfügen. Je erheblicher (also intensiver) Schmerzen oder leiden, desto kürzer wird die Zeitspanne bemessen, in der ein Übertritt zur strafbaren Handlung in Erwägung zu ziehen ist.
In wissenschaftlichen Untersuchungen konnte darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass durch ein Zungenband eine verbesserte Belüftung der Atemwege stattfindet (Barton AK, Troppenz A, Klaus D, Lindenberg I, Merle R, Gehlen H. Tongue ties do not widen the upper airways in racehorses. Equine Vet J. 2023;55(4):642–648. https://doi.org/10.1111/evj.13867)
Zusammenfassend ist somit kein vernünftiger Grund nach § 1 Tierschutzgesetz für eine derartige Einschränkung der physiologischen Zungenfunktion gegeben.
Die Anordnung ist erforderlich und geeignet, das tierschutzwidrige Verwenden von Zungenbändern zu unterbinden. Ein milderes Mittel mit dem gleichen tierschutzrechtlichen Potential für Equiden ist nicht ersichtlich.
Zu 1b, 1c.
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG).
Auch bei Verwendung von Zugwatte oder ziehbaren Ohrenkapuzen entstehen den Tieren mindestens Leiden, für deren Zufügen es jedoch keinen vernünftigen Grund gibt. Somit die das Anwenden dieser Hilfsmittel u.a. ein Verstoß gegen§ 1 TierSchG. In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist der Einsatz dieser Hilfsmittel, wie auch beim Zungenband bereits beschrieben, bereits verboten.
Pferde haben einen ausgeprägten Gehörsinn und reagieren auf laute Geräusche gemäß ihres Normalverhaltens mit Stress und Fluchtverhalten. Um den Stress möglichst zu reduzieren, werden den besonders schreckhaften oder jungen Pferden Pferden Watte oder Ohrenstöpsel aus Schaumstoff in die Ohren gesetzt oder Ohrkapuzen aufgesetzt. Das besondere an Zug-Ohrenkapuzen und Zugwatte ist, dass diese durch die Fahrenden während des Rennens herausgezogen werden können. Durch die plötzliche Steigerung des Geräuschpegels und dessen Amplitude, wird das Pferd in Fluchttendenz versetzt, wodurch es beschleunigt. Der akustische Schutz wird unmittelbar vor der Zielgeraden entfernt, um eine Beschleunigung bis zum Erreichen der Ziellinie zu bezwecken. Die Wirkung wird auch als „akustische Peitsche“ beschrieben.
Die erwünschte Beschleunigung stellt ein Fluchtverhalten dar. Die Pferde reagieren ängstlich bis panisch auf die laute Geräuschkulisse (Schreie der Fahrenden, Publikumsjubel, Lautsprecherdurchsagen, Musik, Geräusche der mitlaufenden Pferde, usw.). Dies bedeutet erhebliches Leiden für die Pferde. Auch Angst ist Leid i. S. d. Tierschutzgesetzes. Der Begriff „Leiden“ im Sinne des Tierschutzgesetzes umfasst alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (BGH, Urt. v. 18.2.1987; BGH, Urt. v. 18.01.2000). Sowohl in der Wissenschaft als auch in der Rechtsprechung ist die Leidensfähigkeit von Wirbeltieren seit Jahrzehnten zweifelsfrei anerkannt.
Auch kann hierfür schon allein deswegen kein vernünftiger Grund i. S. d. Tierschutzgesetzes vorliegen, weil bei Rennen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen lediglich Ohrenwatte, Ohrenstöpsel und Ohrenkapuzen eingesetzt werden dürfen, welche für die gesamte Renndauer auf bzw. in den Ohren verbleiben. Offensichtlich ist es in den genannten Bundesländern möglich, regulär Rennen zu fahren. Auch bleibt hier die Möglichkeit einer Kommunikation zwischen Fahrer und Pferd über Hilfengebung und Stimme, da das Hörvermögen der Tiere nicht komplett unterdrückt wird.
Auch die AG Tierschutz der LAV unterstreicht dies im Protokoll ihrer 44. Sitzung: „Die AGT hält die Anwendung von Zugwatte und […] im Pferdesport, insbesondere bei Trabrennen, für unvereinbar mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes.“
Das Einsetzen von Zugwatte bzw. der Zugmütze/-kapuze im Pferderennsport stellt einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b des Tierschutzgesetzes dar. Ein vernünftiger Grund nach § 1 Tierschutzgesetz ist nicht gegeben.
Die Anordnung ist erforderlich und geeignet, um weitere leiden durch ziehbare Zugwatte oder ziehbare Ohrenkapuzen von den Equiden abzuwenden. Sie ist ferner das mildeste Mittel zum Erreichen der gewünschten Leidensfreiheit.
Zu 2.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in dieser Allgemeinverfügung benannten Anordnungen auch dann zu befolgen, wenn Widerspruch oder Anfechtungsklage frist- und formgerecht erhoben wurden. Die Anordnung ist erforderlich und geeignet das öffentliche Interesse am Vollzug des Tierschutzrechts durchzusetzen. Da der Tierschutz als Staatsziel über Art. 21a in das Grundgesetz inkludiert ist, steht er demnach regelmäßig im öffentlichen Interesse und ist dem Suspensivinteresse der von der Allgemeinverfügung betroffenen Personengruppe übergeordnet. Es ist nicht hinnehmbar, dass im Falle einer aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage den Tieren weiterhin Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ein milderes Mittel für den Schutz der Tiere und des öffentlichen
Interessens mit gleicher Wirkung ist nicht ersichtlich.
Zu 3.
Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber
vorgenommen werden. […] Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist
anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. (§ 41, Abs. 1, 3, 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Von Letzterem wird Gebrauch gemacht, da die Allgemeinverfügung im Sinne des Tierschutzrechts und des öffentlichen Interesses schnellstmöglich in Kraft treten muss.
Die Anordnung ist erforderlich und geeignet, die Anordnungen schnellstmöglich dem betroffenen Personenkreis zur Verfüung zustellen. Ein milderes Mittel hierfür ist nicht ersichtlich.