Drucksache - DS/1063/V  

 
 
Betreff: Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Beckers Dr., PeterBeckers, Peter
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
28.11.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wo können zukünftig Sondernutzungen nach der veränderten Zuständigkeitsverteilung im Bezirksamt, nach der nunmehr Bezirksstadtrat Schmidt für diesen Bereich zuständig ist, beantragt werden?
     
  2. Ist das Bezirksamt der Auffassung, dass zukünftig mehr oder weniger Flächen des öffentlichen Raumes für Sondernutzungen, z.B. für Tische und Stühle der Außengastronomie, genutzt werden sollten?

 

  1. Wann ist vorgesehen, die bereits seit 2012 bestehenden Prüfkriterien für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes zu überarbeiten und das Ergebnis der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen?

 

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management                                                  Bezirksstadtrat                                                                                                                                    

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Wo können zukünftig Sondernutzungen nach der veränderten Zuständigkeitsverteilung im Bezirksamt, nach der nunmehr Bezirksstadtrat Schmidt für diesen Bereich zuständig ist, beantragt werden?

 

Sondernutzungen des öffentlichen Raumes nach dem Straßenverkehrsrecht, nach dem Straßenrecht und dem Grünanlagenrecht können sämtlich im Straßen- und Grünflächenamt beantragt werden.

 

  1. Ist das Bezirksamt der Auffassung, dass zukünftig mehr oder weniger Flächen des öffentlichen Raumes für Sondernutzungen, z.B. für Tische und Stühle der Außengastronomie, genutzt werden sollten?

 

Der öffentliche Raum (Straßen und Grünanlagen) ist zunächst dem Allgemeingebrauch gewidmet. Jede Sondernutzung entzieht der Allgemeinheit zugunsten privatnütziger Interessen einen bestimmten Teil des öffentlichen Raumes räumlich und zeitlich. Daher sind derartige Nutzungen unter straßenverkehrsrechtlichen, straßenrechtlichen bzw. grünanlagenrechtlichen Genehmigungsvorbehalt gestellt. Der Genehmigungsinhaber erhält ein Privileg. Die Genehmigung ist in das Ermessen des Bezirksamts gestellt. Zur einheitlichen und willkürfreien Ausübung des Ermessens hat die BVV ein Sondernutzungskonzept für die straßenverkehrsrechtlichen und straßenrechtlichen Sondernutzungen beschlossen, das mehrfach von der Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkannt wurde. Dieses Anerkenntnis ist an die einheitliche Anwendung des Konzepts gebunden. Insoweit ist die Frage so zu beantworten: Jeder Antrag auf Sondernutzung ist unter einheitlicher Beachtung der Kriterien des Sondernutzungskonzepts zu bescheiden.

 

  1. Wann ist vorgesehen, die bereits seit 2012 bestehenden Prüfkriterien für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes zu überarbeiten und das Ergebnis der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen?

 

Derzeit wird bezirksintern (unter Beachtung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit) geprüft, ob und welche Änderungen an dem Sondernutzungskonzept erfolgen sollten. Mit einer Vorlage an die BVV ist zu Beginn des Jahres 2019 zu rechnen.

 

Freundliche Grüße

 

 

Florian Schmidt

 

 
 

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