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Drucksache - DS/0005-02/VI
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung stellt gemäß § 59 Abs. 3 der vorläufigen GO-BVV das Fortbestehen der außergewöhnlichen Notlage fest. Die Feststellung ist befristet bis einschließlich 06. Juli 2022.
BVV 27.04.2022 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Bezirksverordnetenversammlung stellt gemäß § 59 Abs. 3 der vorläufigen GO-BVV das Fortbestehen der außergewöhnlichen Notlage fest. Die Feststellung ist befristet bis einschließlich 06. Juli 2022.
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