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Drucksache - DS/0001-02/V
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Für die Sitzungen der BVV im Oktober, November und Dezember 2018 gelten abweichend von der vorläufigen Geschäftsordnung der BVV folgende Regelungen:
§ 27 Abs. 5 Für die Behandlung der Mündlichen Anfragen stehen in jeder Sitzung grundsätzlich mindestens 40 Minuten zur Verfügung.
§ 27 Abs. 6a An die Behandlung der Mündlichen Fragestunde schließt sich eine mindestens 20 minütige Fragerunde , bestehend aus jeweils einer Frage und deren Beantwortung an. Eine Aussprache findet nicht statt. Die Vorsteherin erteilt das Wort entsprechend dem Stärkeverhältnis analog der Behandlung der Mündlichen Anfragen. Die Fraktionen, Gruppen bzw. fraktionslosen Bezirksverordneten können die Fragesteller*in bestimmen.
§ 27 Abs. 6b Die Fragestunde muss die Dauer von 40 Minuten bzw. die Fragerunde die Dauer von 20 Minuten überschreiten, wenn noch nicht alle Fraktionen, Gruppen bzw. fraktionslosen Verordneten mit je einer Anfrage beteiligt wurden.
BVV 26.09.2018 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Für die Sitzungen der BVV im Oktober, November und Dezember 2018 gelten abweichend von der vorläufigen Geschäftsordnung der BVV folgende Regelungen:
§ 27 Abs. 5 Für die Behandlung der Mündlichen Anfragen stehen in jeder Sitzung grundsätzlich mindestens 40 Minuten zur Verfügung.
§ 27 Abs. 6a An die Behandlung der Mündlichen Fragestunde schließt sich eine mindestens 20 minütige Fragerunde , bestehend aus jeweils einer Frage und deren Beantwortung an. Eine Aussprache findet nicht statt. Die Vorsteherin erteilt das Wort entsprechend dem Stärkeverhältnis analog der Behandlung der Mündlichen Anfragen. Die Fraktionen, Gruppen bzw. fraktionslosen Bezirksverordneten können die Fragesteller*in bestimmen.
§ 27 Abs. 6b Die Fragestunde muss die Dauer von 40 Minuten bzw. die Fragerunde die Dauer von 20 Minuten überschreiten, wenn noch nicht alle Fraktionen, Gruppen bzw. fraktionslosen Verordneten mit je einer Anfrage beteiligt wurden.
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