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Drucksache - DS/0894/VI
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
In der Geschäftsordnung der BVV wird § 14 Absatz 4 wie folgt neu gefasst:
(4) Von der Übertragung nach Abs. 2 und 3 ausgenommen sind minderjährige Personen, nicht öffentliche Beratungen und Bürger*innenanfragen, wenn die Fragesteller*in dies erklärt. Haben Sitzungsteilnehmer*innen eine schriftliche Erklärung zur Ton- und Bildübertragung abgegeben, teil die Sitzungsleitung den Aufnehmenden entsprechende Einschränkungen mit. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Persönlichkeitsrechte bleiben davon unberührt.
Begründung: Minderjährige bedürfen eines besonderen Schutzes in der Öffentlichkeit. Dies gilt insbesondere auch bei öffentlichen Ton- und Bildaufnahmen in der Bezirksverordnetenversammlung oder in Ausschüssen und sollte sich daher in der Geschäftsordnung der BVV widerspiegeln.
BVV 18.10.2023 Die Bezirksverordetenversammlung beschließt:
EBGO 15.02.2024 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
In der Geschäftsordnung der BVV wird § 14 Absatz 4 wie folgt neu gefasst:
(4) Von der Übertragung nach Abs. 2 und 3 ausgenommen sind nicht öffentliche Beratungen und Bürger*innenanfragen, wenn die Fragesteller*in dies erklärt sowie minderjährige Personen, außer die Fragesteller*in und die Sorgeberechtigten erklären im Vorfeld der Sitzung ihre Zustimmung. Haben Sitzungsteilnehmer*innen eine schriftliche Erklärung zur Ton- und Bildübertragung abgegeben, teil die Sitzungsleitung den Aufnehmenden entsprechende Einschränkungen mit. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Persönlichkeitsrechte bleiben davon unberührt.
BVV 28.02.2024 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
In der Geschäftsordnung der BVV wird § 14 Absatz 4 wie folgt neu gefasst:
(4) Von der Übertragung nach Abs. 2 und 3 ausgenommen sind nicht öffentliche Beratungen und Bürger*innenanfragen, wenn die Fragesteller*in dies erklärt sowie minderjährige Personen, außer die Fragesteller*in und die Sorgeberechtigten erklären im Vorfeld der Sitzung ihre Zustimmung. Haben Sitzungsteilnehmer*innen eine schriftliche Erklärung zur Ton- und Bildübertragung abgegeben, teil die Sitzungsleitung den Aufnehmenden entsprechende Einschränkungen mit. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Persönlichkeitsrechte bleiben davon unberührt.
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