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Drucksache - DS/0879/VI
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
In der Geschäftsordnung der BVV wird § 40 Absatz 1 wie folgt neu gefasst:
(1) Alle Einwohner*innen jeden Alters ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg ihren Wohnsitz (oder den eines Erziehungsberechtigten), ihren Arbeitsplatz, ihren Schul- oder Kitaplatz oder ihren Ausbildungsplatz haben oder eine Kinder- und Jugendeinrichtung im Bezirk besuchen, können in der ordentlichen Sitzung der BVV Mündliche Anfragen an das Bezirksamt richten. Die Fragen müssen den Namen und die Anschrift der Fragenden enthalten.
Begründung: Da auch Einwohner*innen unter 16 Jahren und Schüler*innen von der Politik der BVV Friedrichshain-Kreuzberg betroffen sind, sollen auch sie zukünftig die Möglichkeit haben, in einer BVV Fragen an das Bezirksamt zu richten. Der § 43 Bezirksverwaltungsgesetz ermöglicht, das Fragerecht vom Wahlrecht zu entkoppeln (https://bezirksverwaltungsrecht.berlin/kommentar-zum-bezirksverwaltungsgesetz/43-einwohnerfragestunde#fnref1:1). Das möchten wir mit diesem Antrag tun.
BVV 18.10.2023 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Petitionen, Beteiligung und Geschäftsordnung
EBGO 15.02.2024 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
In der Geschäftsordnung der BVV wird § 40 Absatz 1 wie folgt neu gefasst:
(1) Alle Einwohner*innen jeden Alters, die im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg ihren Wohnsitz (oder den eines Erziehungsberechtigten), ihren Arbeitsplatz, ihren Schul- oder Kitaplatz oder ihren Ausbildungsplatz haben oder eine Kinder- und Jugendeinrichtung im Bezirk besuchen, können in der ordentlichen Sitzung der BVV Mündliche Anfragen an das Bezirksamt richten. Die Fragen müssen den Namen und die Anschrift der Fragenden enthalten.
BVV 28.02.2024 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
In der Geschäftsordnung der BVV wird § 40 Absatz 1 wie folgt neu gefasst:
(1) Alle Einwohner*innen jeden Alters, die im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg ihren Wohnsitz (oder den eines Erziehungsberechtigten), ihren Arbeitsplatz, ihren Schul- oder Kitaplatz oder ihren Ausbildungsplatz haben oder eine Kinder- und Jugendeinrichtung im Bezirk besuchen, können in der ordentlichen Sitzung der BVV Mündliche Anfragen an das Bezirksamt richten. Die Fragen müssen den Namen und die Anschrift der Fragenden enthalten.
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