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Drucksache - DS/0878/VI
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
In der Geschäftsordnung der BVV werden im § 27 die Absätze 9 und 10 wie folgt neu gefasst:
9) Die Ausschüsse können Sachverständige, sachkundige Personen oder Betroffene jeden Alters hinzuziehen. Sind Haushaltsmittel erforderlich, bedarf das Anhören von Sachverständigen der Zustimmung der Vorsteher*in.
10) Gäste jeden Alters können sich im Ausschuss zu Wort melden. Der Ausschuss kann mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Redezeitbegrenzung für Gäste festlegen. Ausschussmitglieder haben, wenn sie dies verlangen, Vorrang bei der Erteilung des Wortes.
Begründung: Es ist bisherige Praxis, dass sich Gäste egal welchen Alters in Ausschüssen zu Wort melden können, dies ist allerdings bisher nicht in der Geschäftsordnung festgehalten. Um Kinder und Jugendliche zu ermutigen, ihre Perspektiven in die Ausschussarbeit einzubringen, soll dies nun explizit in der Geschäftsordnung festgeschrieben werden.
BVV 18.10.2023 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Petitionen, Beteiligung und Geschäftsordnung
EBGO 15.02.2024 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
In der Geschäftsordnung der BVV werden im § 27 die Absätze 9 und 10 wie folgt neu gefasst:
9) Die Ausschüsse können Sachverständige, sachkundige Personen oder Betroffene jeden Alters hinzuziehen. Sind Haushaltsmittel erforderlich, bedarf das Anhören von Sachverständigen der Zustimmung der Vorsteher*in.
10) Gäste jeden Alters können sich im Ausschuss zu Wort melden. Der Ausschuss kann mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Redezeitbegrenzung für Gäste festlegen. Ausschussmitglieder haben, wenn sie dies verlangen, Vorrang bei der Erteilung des Wortes. Nehmen Minderjährige am Ausschuss teil, haben Vorsitzende einen wohlwollenden, achtungsvollen und kinderfreundlichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen sicherzustellen.
BVV 28.02.2024 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
In der Geschäftsordnung der BVV werden im § 27 die Absätze 9 und 10 wie folgt neu gefasst:
9) Die Ausschüsse können Sachverständige, sachkundige Personen oder Betroffene jeden Alters hinzuziehen. Sind Haushaltsmittel erforderlich, bedarf das Anhören von Sachverständigen der Zustimmung der Vorsteher*in.
10) Gäste jeden Alters können sich im Ausschuss zu Wort melden. Der Ausschuss kann mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Redezeitbegrenzung für Gäste festlegen. Ausschussmitglieder haben, wenn sie dies verlangen, Vorrang bei der Erteilung des Wortes. Nehmen Minderjährige am Ausschuss teil, haben Vorsitzende einen wohlwollenden, achtungsvollen und kinderfreundlichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen sicherzustellen.
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