Drucksache - 0103/XXI  

 
 
Betreff: Zusammensetzung des Bezirklichen Gremiums für den Fußverkehr
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtAusschuss für Straßen und Verkehr
  Rutsch, Martin Alexander
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.03.2022 
6. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Straßen und Verkehr Beratung
12.05.2022 
5. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßen und Verkehr mit Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
22.06.2022 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung
Änderungsantrag
Beschlussempfehlung

Der Ausschuss empfiehlt der BVV:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg möge beschließen:

 

Gemäß §51 Absatz 6 BerlMobG schlägt die zuständige Stadträtin folgende Zusammensetzung für das Gremium für den Fußverkehr vor:

 

  • Bezirksstadträtin für Ordnung, Straßen, Grünflächen, Umwelt und Naturschutz
  • Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßen
  • Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
  • Polizei
  • Feuerwehr
  • infraVelo
  • BVG
  • Fraktionen in der BVV
  • BUND
  • Changing Cities
  • FUSS e.V.
  • VCD
  • Beirat von und für Menschen mit Behinderung
  • Seniorenvertretung
  • ABSV
  • Kinder- und Jugendparlament

 

Jede Institution wird um die Benennung einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners

gebeten. Die Zusammensetzung kann gem. §§19 und 51 Abs. 5 Satz 2 jederzeit angepasst werden.

Das Gremium tagt drei Mal im Jahr, alternierend mit dem FahrRat, als beratendes

Fußverkehrsgremium. Es tagt öffentlich und es tagt bei Bedarf gemeinsam mit dem bezirklichen FahrRat nach § 37 Absatz 8 Berliner Mobilitätsgesetz.

 

 
 

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