Technischer Fehler bei Online-Beantragungen

Bitte beachten Sie unsere Mitteilung, wenn Sie in der Zeit vom 11.03.2026 bis 16.03.2026 eine der folgenden Dienstleistungen online beantragt haben: Unterhaltsvorschuss, Kita-Gutschein, Ehe-, Geburts- oder Sterbeurkunde, Wohnberechtigungsschein, Wohngeld, Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket

Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz

Mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, der Allgemeinheit ein umfassendes Informationsrecht mit dem Ziel einzuräumen, in Akten von Behörden Einsicht nehmen oder aus ihnen Auskunft erhalten zu können. Damit soll sowohl die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert als auch eine Kontrolle des staatlichen Handelns ermöglicht werden (vergleiche § 1 IFG)

Wie kann ich einen Antrag stellen?

Der Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft kann sowohl mündlich oder schriftlich bei der aktenführenden Stelle erfolgen. Der Antrag soll dabei die betreffende Akte bezeichnen. Sofern Ihnen entsprechende Informationen hierzu fehlen, wird Sie die betreffende Stelle beraten oder unterstützen.

Die Akteneinsicht erfolgt bei der vorgenannten Stelle.

Auch eine Aktenauskunft kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Sie können dabei Notizen anfertigen. Ablichtungen sind erlaubt, soweit nicht Urheberrechte dem entgegenstehen. Für auf elektronischen Datenträgern gespeicherte Daten ist Ihnen ein lesbarer Ausdruck und auf Antrag eine elektronische Kopie zu überlassen.

Die dabei gewonnen Informationen dürfen jedoch nicht zu gewerblichen Zwecken veröffentlicht, gespeichert oder gesammelt werden. Dies würde eine Ordnungswidrigkeit darstellen, welche mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Welche Informationen stehen mir nicht zur Verfügung?

Der Umfang des Informationsrechts bestimmt sich anhand des Inhalts der Akte. Soweit sich das Akteneinsichtsbegehren auf eine Akte in einem laufenden Verfahren bezieht, können Umstände einen Informationsanspruch zumindest temporär ausschließen. Auch Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (personenbezogene Daten) wie auch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse können einem Informationsanspruch (ggf. auch in Teilen) entgegenstehen.

Ferner sind sowohl Sachverhalte, die besondere öffentliche Belange, die die Rechtsdurchsetzung und die Strafverfolgung oder den behördlichen Entscheidungsprozess betreffen, als auch Angaben über Gesundheitsgefährdungen beinhalten oder zu einer Gefährdung des Gemeinwohls führen könnten, geschützt (vergleiche §§ 5 bis 10 IFG).

Ein Recht auf Akteneinsicht oder Auskunft besteht auch nicht für Informationen, über die die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits verfügt oder die in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, dieVerschlusssachen betreffen oder die IT-Sicherheit oder die IT-Infrastruktur gefährden könnten.

Ein Recht auf Information kann sich weiter nicht darauf gründen, dass damit eine bloße Neugier, eigene Rechtsinteressen, gewerbliche Zwecke sowie persönliche Motive der Rache oder Schädigungsabsicht verfolgt werden oder Anträge offensichtlich missbräuchlich, insbesondere zum Zweck der Vereitelung als auch der Verzögerung von Verwaltungshandlungen, gestellt werden.

Was kommt an Kosten auf mich zu?

Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft wie auch eine Anfechtung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens sind gebührenpflichtig. Auch für Abschriften und Kopien ergeben sich Kosten. Die Höhe der Gebühr, deren Höchstgrenze bei 500 Euro liegt, bemisst sich dabei nach dem Verwaltungsaufwand.

Einen Überblick über die Gebühren und Kosten finden Sie in der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO).

Bitte beachten Sie: Soweit Sie selbst Betroffener oder Beteiligter eines behördlichen Verfahrens sind, bestehen bereits (gebührenfreie) Akteneinsichtsrechte anhand von speziellen Regelungen (Verwaltungsverfahrensgesetz, Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin, Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Meldegesetz, etc.), so dass sich hiernach ein Akteneinsichtsbegehren richten sollte.

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Andreas F.-W. Mugler

Rathaus Schöneberg

Vertretung

Joachim Sponholz