Der Umfang des Informationsrechts bestimmt sich anhand des Inhalts der Akte. Soweit sich das Akteneinsichtsbegehren auf eine Akte in einem laufenden Verfahren bezieht, können Umstände einen Informationsanspruch zumindest temporär ausschließen. Auch Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (personenbezogene Daten) wie auch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse können einem Informationsanspruch (ggf. auch in Teilen) entgegenstehen.
Ferner sind sowohl Sachverhalte, die besondere öffentliche Belange, die die Rechtsdurchsetzung und die Strafverfolgung oder den behördlichen Entscheidungsprozess betreffen, als auch Angaben über Gesundheitsgefährdungen beinhalten oder zu einer Gefährdung des Gemeinwohls führen könnten, geschützt (vergleiche §§ 5 bis 10 IFG).
Ein Recht auf Akteneinsicht oder Auskunft besteht auch nicht für Informationen, über die die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits verfügt oder die in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, dieVerschlusssachen betreffen oder die IT-Sicherheit oder die IT-Infrastruktur gefährden könnten.
Ein Recht auf Information kann sich weiter nicht darauf gründen, dass damit eine bloße Neugier, eigene Rechtsinteressen, gewerbliche Zwecke sowie persönliche Motive der Rache oder Schädigungsabsicht verfolgt werden oder Anträge offensichtlich missbräuchlich, insbesondere zum Zweck der Vereitelung als auch der Verzögerung von Verwaltungshandlungen, gestellt werden.