Die Rechtsverordnungen zu den Landschaftsplänen 7-L-3 Schöneberg-Mitte, 7-L-4 Schöneberger-Insel und 7-L-5 Schöneberg-Nord wurden am 18.05.2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt festgehalten und sind mit der Veröffentlichung in Kraft getreten.
Die Geltungsbereiche der Pläne umfassen die nördlich des S-Bahn-Ring gelegenen Teile des Bezirks Schöneberg und umfassen Wohngebiete, Flächen des Gemeinbedarfs aber auch gewerblich genutzte Bereiche.
Die Landschaftspläne legen fest, dass bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen ein bestimmter Anteil naturhaushaltwirksamer Fläche pro Grundstück nachgewiesen werden muss. Hierzu wird ein Biotopflächenfaktor (BFF) von 30 bis 60 % der Fläche festgesetzt. Der grundstücksspezifische Faktor leitet sich aus der Nutzung und dem aktuellen Überbauungsgrad ab.