Gewässerschutz für Gewässer II. Ordnung

Kynastteich Einsatz Unterhaltungsmassnahme Oloid zur Gewaesserstabilisierung

Ansprechpersonen

Name Telefonnummer E-Mail
Frau Johannes (030) 90277-7426 Anja.Johannes@ba-ts.berlin.de
Herr Sydow (030) 90277-7262 Michael.Sydow@ba-ts.berlin.de

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Unsere Aufgaben

Das Umwelt- und Naturschutzamt Tempelhof-Schöneberg ist die zuständige Ordnungsbehörde für die Überwachung der stehenden Gewässer II. Ordnung. Hierzu zählen eine Vielzahl von kleinen Pfuhlen, aber auch größere Gewässer. Insgesamt sind im Bezirk 34 Gewässer II.Ordnung vorhanden, die sich z.T. auch im privatem Eigentum befinden.
Gesetzliche Grundlage unseres Handelns ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gewässer sind in ihrer wasserwirtschaftlichen Funktion als Teil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern.

Das Umwelt- und Naturschutzamt führt regelmäßige Kontrollen zum Gewässerzustand durch und initiiert wie z. B. beim Kynastteich Gewässerstabilisierungsmaßnahme mittels Oloid (siehe Foto am Seitenanfang).

Zu den einzelnen Aufgaben gehören:

  • Freihalten der Uferzone
  • Räumung des Gewässerbettes
  • Ausbessern der Uferbefestigungen
  • Pflege und Entwicklung der Uferbepflanzung
  • Gewässersanierung
Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie:
  • Schäden an einem Gewässer II. Ordnung melden wollen

Für die Gewässer I. Ordnung (z. B. Teltowkanal) sowie sämtliche Fließgewässer ist die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung verantwortlich.

Was sind Gewässer II. Ordnung?

Bei Gewässern der I. und II. Ordnung (in manchen Bundesländern gibt es auch zusätzlich III. Ordnung) handelt es sich um oberirdische Fließgewässer oder stehende Gewässer. Die Eingruppierung in Ordnungen erfolgt auf Landesebene je nach wasserwirtschaftlicher Bedeutung des Gewässers. Bedeutende Gewässer werden in die I. Ordnung aufgenommen. Alle anderen fallen automatisch in die nächste(-n) Ordnungsstufe(-n). Danach richten sich schließlich die Verantwortlichkeiten für die Unterhaltung der Gewässer.

Gewässer I. Ordnung sind i. d. R. im Eigentum des jeweiligen Bundeslandes. Nach § 4 Abs. 1 Berliner Wassergesetz (BWG) gehören die Gewässer II. Ordnung den Eigentümern der Ufergrundstücke.

In Berlin ist für die Unterhaltung aller Gewässer I. Ordnung (stehende und fließende) sowie für alle Fließgewässer II. Ordnung das Land zuständig. In die Zuständigkeit des Bezirks fallen alle stehenden Gewässer II. Ordnung. Dabei handelt es sich i. d. R. um öffentliche und private Pfuhle und Teiche.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Gewässer II. Ordnung in unserem Bezirk.

Wollten Sie eigentlich Informationen zu:

Benutzung der Gewässer, z.B.

  • Genehmigung und Überwachung von gewerblichen Abwassereinleitungen in die öffentlichen Abwasseranlagen (Indirekteinleitung in Kanalisation zum Klärwerk), nicht jedoch Einleitung von Niederschlagswasser
  • Prüfung der Anzeigen und Anträge für die Errichtung und den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen
  • Prüfung der Anzeigen und Anträge für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

dann wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Umweltschutz des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg.

Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen