Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen im Bezirk Schöneberg, Ortsteil Friedenau vom 24. Juni 1986

Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 42. Jahrgang Nr. 38

Auf Grund des § 39h Abs.1 und Abs.3 Nrn. 1 und 2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S.2256 / GVBl. S. 2047, 1977 S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1985 ( BGBl. I S. 1144 / GVBl. S. 1440), in Verbindung mit § 12 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 23. Januar 1979 (GVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1984 (GVBl. S. 1730), wird verordnet:

§ 1

Für das in der zur Verordnung gehörenden Karte ersichtliche Gebiet im Bezirk Schöneberg, Ortsteil Friedenau (Anlage), kann die Genehmigung für den Abbruch, die Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1939 errichtet worden sind, versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten werden soll, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild prägt oder von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Errichtung baulicher Anlagen in diesem Gebiet darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Die Grenze des festgesetzten Gebietes ist in der Karte mit einer durchbrochenen Linie gekennzeichnet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze.

§ 2

Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches geregelten und der in § 214 Abs.1 Nr.1 und 2 des Baugesetzbuches genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs.1 des Baugesetzbuches, § 20 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
J. Starnick
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Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 44. Jahrgang Nr. 58

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen im Bezirk Schöneberg, Ortsteil Friedenau vom 13. Juli 1988

Auf Grund des § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253 / GVBl. 1987 S. 201) in Verbindung mit §18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S.2731) wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen im Bezirk Schöneberg, Ortsteil Friedenau, vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 1048) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

”Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Erhaltungsgebietes im Bezirk Schöneberg, Ortsteil Friedenau”

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Satz 1 werden die Worte ”den Umbau oder die Änderung” durch die Worte ”die Änderung oder Nutzungsänderung” ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ”Die Errichtung baulicher Anlagen in diesem Gebiet darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.”

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3, der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

”Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches geregelten und der in §214 Abs.1 Nr.1 und 2 des Baugesetzbuches genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.” (§215 Abs.1 des Baugesetzbuches, § 20 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 13. Juli 1988

Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
J. Starnick