Hinweise zum Datenschutz im Rahmen der Beantragung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

Mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gilt ein Rechtsrahmen für den Datenschutz in Deutschland und in der Europäischen Union. Sowohl die DS-GVO als auch insbesondere das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die Abgabenordnung (AO), das Wohngeldgesetz (WoGG) und die Wohngeldverordnung (WoGV) enthalten Vorschriften zur Datenverarbeitung und zu Rechten von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern.

Sie werden daher über Folgendes informiert:

Soweit es für die Durchführung des Wohngeldgesetzes beziehungsweise zur Ermittlung der für das Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell beziehungsweise automatisiert verarbeitet (das heißt insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt; vergleiche Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e und Artikel 4 Nr. 2 DS-GVO, §§ 67a und folgende SGB X, § 23 WoGG, §§ 34 bis 36 WoGG). Die zuständige Wohngeldbehörde (Behörde, in deren Bezirk der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird) ist hierbei „Verantwortliche“ im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DS-GVO.

Alle Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 8. Kontaktdaten.

1. Datenerhebung bei den Haushaltsmitgliedern

Die Angaben im Wohngeldantrag sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen Verwendungszweck beziehungsweise Empfänger einer Überweisung – nicht aber deren Höhe – geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 9 DS-GVO handelt (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben oder der sexuellen
Orientierung).

2. Datenerhebung bei anderen Personen und Stellen

Sofern die Haushaltsmitglieder nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, kann die Wohngeldbehörde auch Auskünfte einholen bzw. Daten erheben
  • bei anderen Personen im Hinblick auf möglicherweise gegen diese Personen
    bestehende Rechtsansprüche beziehungsweise deren Voraussetzungen (zum Beispiel unterhaltsverpflichtete Eltern oder (frühere / getrenntlebende] Ehepartner) und bei anderen Stellen im Zusammenhang zwischen diesen und den Haushaltsmitgliedern bestehenden Rechtsverhältnissen (zum Beispiel Vermieter / Mietverhältnis, Arbeitseinkommen, Banken und Kreditinstitute) nach § 23 WoGG,
  • bei anderen Sozialleistungsträgern (zum Beispiel Agentur für Arbeit, Jobcenter, Familienkasse, Unterhaltsvorschussstelle, Ämter für Ausbildungsförderung) nach §§ 3, 69 Absatz 1 Nr. 1
    SGB X, inwieweit zum Beispiel andere Sozialleistungen beantragt, bewilligt oder eingestellt wurden oder inwieweit Aussicht auf Bewilligung dieser Leistungen besteht und
  • beim Finanzamt zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 21 Absatz 4 SGB X und – insbesondere bei selbständig tätigen Haushaltmitgliedern – zur Einkommensteuererklärung oder zum bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid nach § 31a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb beziehungsweise Nr. 2 AO.

Die Kosten für Auskunftsersuchen bei Banken und Kreditinstituten hat die/der
Mitwirkungspflichtige der Wohngeldbehörde zu erstatten (vergleiche § 23 Absatz 4 Satz 4 WoGG).

3. Manueller bzw. automatisierter Datenabgleich

Zur Vermeidung und Aufdeckung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld wird ein regelmäßiger Datenabgleich für alle Haushaltsmitglieder, auch in automatisierter Form, insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführt (§ 33 Absatz 2 und 5 WoGG in Verbindung mit §§ 16 bis 21 WoGV). Es darf zum Beispiel abgeglichen werden, ob während des Wohngeldbezugs Arbeitslosengeld II gezahlt wird, ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist. Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich.

Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e AO.

Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

4. Datenverarbeitung im Rahmen der Wohngeldstatistik

Die für die Bearbeitung des Antrages erhobenen Daten werden in anonymisierter Form (das heißt ohne Namen und Anschrift) für die Wohngeldstatistik verwendet. Die Daten dürfen hierfür an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, an das Statistische Bundesamt sowie an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übermittelt werden (§§ 34 bis 36 WoGG).

5. Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren

Zur Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der §§ 68, 69 SGB X an die Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte übermittelt.

6. Löschung Ihrer personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten werden von der Wohngeldbehörde gelöscht, wenn sie für die Durchführung des Wohngeldgesetzes nicht mehr benötigt werden (vergleiche § 33 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 2 WoGG, § 19 Absatz 4 und § 20 WoGV) und rechtliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind (vergleiche Teil A Nr. 24.01 Wohngeld Verwaltungsvorschrift: Aufbewahrung längstens zehn Jahre, um zum Beispiel Entscheidungen über rückwirkende Änderungen bzw. bei Rechtswidrigkeit zu ermöglichen, § 27 Absatz 4 Satz 3 und § 33 Absatz 2 Satz 2 WoGG, § 45 Absatz 3 Satz 4 SGB X). Innerhalb der vorstehend genannten Fristen besteht kein Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO.

7. Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, auf Datenübertragbarkeit und Widerspruch, Widerruf einer Einwilligung, Beschwerde

Wenn Sie eine Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Wohngeldbehörde. Sie können auch den Datenschutzbeauftragten zu Rate ziehen. Auf Wunsch wird Ihnen ein Auszug zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt.

Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie jederzeit die unverzügliche Berichtigung oder Vervollständigung dieser Daten verlangen.

Unter den Voraussetzungen des Artiklel 18 DS-GVO in Verbindung mit § 84 Absatz 3 SGB X können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Dies kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn die Wohngeldbehörde die Daten nicht mehr länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen und eine Löschung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde.

Im Zusammenhang mit der Wohngeldbearbeitung besteht kein *Recht auf
Datenübertragbarkeit* nach Artikel 20 DS-GVO, da die Datenverarbeitung im Wohngeld im öffentlichen Interesse liegt (vergleiche Artikel 21 Absatz 3 DS-GVO). Es besteht auch kein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO, da wohngeldrechtliche Vorschriften die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorsehen (vergleiche 84 Absatz 5 SGB X).

Sollten Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihrer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet (das heißt insbesondere erhoben) worden sein, können Sie diese Einwilligung jederzeit nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO widerrufen. Dadurch wird jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer Daten bis zu Ihrem Widerruf berührt.

Sollten Sie mit den Auskünften der Wohngeldbehörde bzw. mit der von ihr vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten nicht einverstanden sein, können Sie sich mit einer Beschwerde an die_den Landesdatenschutzbeauftragte_n als Aufsichtsbehörde wenden.

Kontaktdaten

Verantwortliche

Frau Heiß
Abteilung Bürgerdienste, Ordnungsamt, Straßen- und Grünflächenamt,
Tempelhofer Damm 165, 12099 Berlin,
Telefon: (030) 90277-6003,
E-Mail an Frau Tabbert-Keske

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Herr Mugler
John-F.-Kennedy-Platz, 10825 Berlin,
Telefon: (030) 90277-4746,
E-Mail an Datenschutz im Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg

Landesdatenschutzbeauftragte

Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Friedrichstraße 219, 10969 Berlin,
Telefon: (030) 13889-0
E-Mail an Datenschutz Berlin