Drucksache - DS/1824-01/V  

 
 
Betreff: Gesetzgeber informieren: BVV-Perspektive auf die Bezirksreformgesetze
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenB'90 Die Grünen
Verfasser:Wolf, TobiasWolf, Tobias
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragDringlichkeitsantrag
Beratungsfolge:
Ausschuss für Personal, Haushalt und Investitionen, Rechnungsprüfung, Verwaltungsmodernisierung und IT
17.03.2021 
Öffentliche Video-/Telefonkonferenz des Ausschusses für Personal, Haushalt und Investitionen, Rechnungsprüfung,Verwaltungsmodernisierung und IT (PHI) vertagt   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
DS1824-01_Dring_Gesetzgeber informieren  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt die zuständigen Fachausschüsse des Berliner Abgeordnetenhaus über die folgenden Änderungsbedarfe am Gesetzentwurf Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (DS 18/3283) schriftlich in Kenntnis zu setzen:

-          Verzicht auf die zusätzliche Sanktionsmöglichkeit des Bezirksamts gegen Bezirksverordnete (1.000 Euro Ordnungsgeld) bei Akteneinsichten (§ 11 (3) BezVwG), da die Kontrollrechte der Bezirksverordneten durch etwaige Sanktionsandrohung des Bezirksamts beschränkt werden könnten.

-          Verzicht auf die Vereinheitlichung aller Abteilungsstrukturen der Bezirksämter (Anlage zu § 37 BezVwG), da damit bezirkliche Synergien in der Zusammensetzung der Abteilungen nicht mehr genutzt werden können und die BVV das Bezirksamt so nicht mehr hinsichtlich unvorteilhafter Abteilungszuschnitte kontrollieren und auf Änderungen hinwirken kann.

-          Einführung umfassender Ratifikationsrechte hinsichtlich von RdB-Beschlüssen und Zielvereinbarungen durch die Bezirksverordnetenversammlungen, da eine öffentliche und transparente Rückkopplung der Entscheidungen des RdB und die inhaltliche Qualität von Zielvereinbarungen verbessern würde.

-          Verzicht auf die neue Kostenüberwälzungsmöglichkeit r Senatsverwaltungen (§10(4) ASOG) bei Fachaufsichtsverfahren, da damit die Umsetzung der bezirklichen Haushaltspläne durch nicht demokratisch-legitimierte Akteure beeinträchtigt werden könnten. Des Weiteren entstünde ein Anreiz beim Senat Gutachten zu überhöhten Kosten extern einzuholen, da die Kosten durch Dritte (hier: Bezirksämter) zu tragen wären.

Begründung:

Die Bezirksverordnetenversammlungen waren nicht in die Konzeption und Ausarbeitung des „Zukunftspakts Verwaltung“ einbezogen, obwohl es den Kernbereich ihrer Arbeit betrifft. Der vorliegende Gesetzentwurf dazu enthalt auch deshalb eklatante Fehleinschätzungen hinsichtlich der Arbeit in den Bezirksparlamenten und hinsichtlich der Arbeit von Bezirksämtern. Der Antrag soll den Gesetzgeber vor einer Beschlussfassung über die Schwächen im Gesetzentwurf informieren und so die Qualität der Gesetzesänderung verbessern helfen.
 

 

 
 

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