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Drucksache - DS/1840/V
Ich frage das Bezirksamt:
1) Wurde der Pachtvertrag für das Haus 1 im Görlitzer Park an den bisherigen Betreiber (2010 bis 2020) der Minigolf Anlage verlängert? 2) Wenn 1) zutrifft: warum entschied man sich, den Vertrag zu verlängern, ohne eine Ausschreibung in Betracht zu ziehen? 3) Wenn 1) zutrifft: was sind die Konditionen, unter den der Vertrag verlängert wurde und wie lange ist die Laufzeit des neuen Vertrages? 4) Wenn 1) zutrifft: welche Möglichkeiten haben wir als Bürgerinnen oder die Bezirksverordneten, diese Entscheidung des SGA anzufechten, und eine Neu-Ausschreibung zu verlangen? 5) Wenn 1) zutrifft: wer ist für die Verlängerung des Pachtvertrags ohne Ausschreibung verantwortlich?
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Bezirksbürgermeisterin
Sehr geehrter Herr Egilmez,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Wurde der Pachtvertrag für das Haus 1 im Görlitzer Park an den bisherigen Betreiber (2010 bis 2020) der Minigolf Anlage verlängert?
Der Pachtvertrag lief zum 31.12.2019 aus. Mit der bisherigen Pächterin wurde ein neuer Pachtvertrag ausgehandelt und abgeschlossen.
2. Wenn 1) zutrifft: warum entschied man sich, den Vertrag zu verlängern, ohne eine Ausschreibung in Betracht zu ziehen?
Mit der bisherigen Pächterin bestanden im ausgelaufenen Vertragszeitraum keinerlei Problemdarstellungen, so dass auch im Interesse einer Offenhaltung des Hauses 1 im Sozialraum des Görlitzer Parks ein neuer Vertrag geschlossen wurde. Grundlage des Vertrages war das durch die Pächterin eingereichte Konzept für die Weiterentwicklung eines breiteren Angebotes für die Besucher*innen und Nutzer*innen des Görlitzer Parks. 3. Wenn 1) zutrifft: was sind die Konditionen, unter den der Vertrag verlängert wurde und wie lange ist die Laufzeit des neuen Vertrages?
Der neue Pachtvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2030 mit einer einmaligen Option auf Verlängerung von nochmals 5 Jahren. Der Pachtzins wurde auf der Grundlage eines Wertermittlungsgutachtens angepasst.
Im neuen Pachtvertrag bestehen gem. dem BGB Kündigungsmöglichkeiten sofern die Pächterin nicht den vertraglichen Verpflichtungen nachkommt bzw. Erkenntnisse entstehen die einer Fortführung des Vertrages entgegenstehen.
4. Wenn 1) zutrifft: wer ist für die Verlängerung des Pachtvertrags ohne Ausschreibung verantwortlich?
Die Vertragsverhandlungen wurden durch das Straßen- und Grünflächenamt geführt.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Herrmann
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