Drucksache - DS/1798/V  

 
 
Betreff: Sachstand zum Eckwerk Grundstück auf dem Holzmarktgelände
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Mollenhauer-Koch, TessaMollenhauer-Koch, Tessa
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
01.10.2020 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand zum Eckwerk Grundstück auf dem Holzmarkt Gelände?
     
  2. Wie viele Wohnungen sollen dort entstehen?
     
  3. Wann ist die Fertigstellung geplant?

 

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management

Bezirksstadtrat

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand zum Eckwerk Grundstück auf dem Holzmarkt Gelände?

 

Die Klage der Eckwerk Entwicklungs GmbH (EEG) gegen den Bezirk auf Zahlung von ca. 19,1 Mio. € aus Amtshaftung wurde vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 06.03.2020 abgewiesen.

 

Die EEG hatte die Klage auf den Vorwurf gestützt, der Bezirk habe das Bebauungsplanverfahren 2-36 abgebrochen. Sie forderte behauptete Planungskosten in Höhe von ca. 5,2 Mio. €. Ferner forderte sie einen Betrag in Höhe von ca. 13,9 Mio. €. Diese Forderung stützte sich auf die Behauptung, dass EEG unter bestimmten Bedingungen ein Ankaufsrecht zu einem bestimmten Ankaufspreis gehabt hätte. Da der Verkehrswert des Grundstücks in 2017 um 13,9 Mio. höher als der Ankaufspreis gewesen sei, sei ihr diese Wertdifferenz entgangen, nachdem die Grundstückseigentümerin das Erbbaurecht gekündigt habe.

 

Das Landgericht Berlin verneinte einen Anspruch auf Ersatz der Planungskosten und der Wertdifferenz für das Grundstück. Es stellte fest, dass die EEG die Planungskosten im eigenen Interesse und auf eigenes Risiko aufgewandt habe. Das Landgericht bestätigte, dass der Bezirk das Bebauungsplanverfahren keinesfalls abgebrochen oder gar aus sachfremden Erwägungen eingestellt hat. Das Handeln des Bezirks lag durchweg im Rahmen des bezirklichen Planungsermessens. Das Landgericht stellte weiterhin fest, dass der Bezirk die problematischen Themen des Bebauungsplans gegenüber der EEG frühzeitig und während des Verfahrens durchgehend thematisiert hat. Das Gericht stellte fest, dass der Bezirk nicht gegen Amtspflichten verstoßen hat. Teilweise sei ein Amtshaftungsanspruch auch ausgeschlossen, weil vorrangig ein Anspruch gegen die rechtlichen Berater der EEG bestünde.

 

Die EEG konnte nach Feststellung des Landgerichts ihr Bauvorhaben deshalb nicht umsetzen, weil ihr Erbbaurecht gekündigt worden sei. Die Kündigung des Erbbaurechts falle aber in die Sphäre der EEG und nicht des Bezirks. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die EEG hat daraufhin Berufung eingelegt.

 

Durch das Klageverfahren der EEG vor dem Landgericht Berlin sind dem Bezirk aufgrund der extrem hohen Klagesumme Rechtsanwaltskosten für die anwaltliche Vertretung des Bezirks in Höhe von ca. 225.000 € entstanden. Zwar hat die EEG nach dem Urteil vom 06.03.2020 diese Kosten zu tragen. Der Bezirk wird diese Vergütung des eigenen Rechtsanwalts jedoch zunächst zahlen müssen, wenn die EEG diese nicht zahlt. Der Bezirk muss diese Kosten dann bei der Eckwerk Entwicklungs GmbH eintreiben. Dieser Fall ist mittlerweile eingetreten. r den Bezirk besteht demnach ein reales Risiko, diesen Betrag im Ergebnis selbst tragen zu müssen. Im Berufungsverfahren sind weitere Anwaltskosten in Höhe von ca. 250.000 € zu erwarten.

 

  1. Wie viele Wohnungen sollen dort entstehen?

 

Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes V-76 sind in den baulichen Anlagen oberhalb des neunten Vollgeschosses Wohnungen allgemein zulässig. Für den rdlichen Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes V-76 ist nach der Begründung ein Wohnanteil von ca. 10 % der Geschossfläche geplant. Dies entspricht einer Brutto-Geschossfläche von ca. 3.500 m². Die Anzahl der Wohnungen ergibt sich aus der konkreten Ausgestaltung des Vorhabens.

Eine Erhöhung des Wohnanteils wird vom Entwickler angestrebt. Eine Realisierung eines höheren Anteils kann planungsrechtlich jedoch nach aktuellem Planungsstand nicht in Aussicht gestellt werden. Dies ergibt sich in erster Linie aus den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse.

 

  1. Wann ist die Fertigstellung geplant?

 

Dies lässt sich nach derzeitigem Stand nicht absehen, da die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das beabsichtigte Vorhaben auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes V-76 nicht bestehen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Florian Schmidt

 

 

 

 

 
 

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