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Drucksache - DS/1573/V
Ich frage das Bezirksamt:
Beantwortung: BezStR Herr Schmidt
zu Frage 1: … mit Fluchterfahrung, da es sich um keine homogene Personengruppe handelt und je nach Status unterschiedliche Behörden zuständig sind. Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales bzw. das LAF - Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und alle zwölf Bezirke Der Senat erhebt Zahlen der Menschen nach dem ISI-System, Erstverteilung der Asylbegehrenden sowie den Menschen, die in LAF-Unterkünften untergebracht sind. Diese haben auch unterschiedliche Status. Jedoch sind im Bezirk mangels adäquaten Wohnraums viele sog. statusgewandelte Geflüchtete nach ASOG - Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz in Wohnungslosenunterkünften, Hostels, Pensionen etc. untergebracht. Die Menschen im Bezirk sind in der Zuständigkeit aller zwölf Bezirke. Eine Aussage über die Zahl der Menschen mit Fluchterfahrung mit validen Daten ist daher nicht möglich. Momentan arbeitet die Organisationseinheit GSTU - Gesamtstädtische Steuerung der Unterbringung von Wohnungslosen bei der SenIAS daran, die Unterbringung nach ASOG zu zentralisieren und die unterschiedlichen Unterbringungsarten zusammenzuführen. Aktuelle Zahlen aus Berlin finden Sie auf der Webseite des LAF, die brauche ich jetzt glaube ich nicht vorlesen, kann ich Ihnen aber gleich auch geben.
zu Frage 2: Die Baugenehmigung wurde am 19.12.2019 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Abteilung 2E, erteilt. Die Senatsverwaltung ist gemäß allgemeinem Zuständigkeitsgesetz für Baugenehmigungsverfahren der Berlinovo Grundstücksgesellschaft mbH zur Errichtung von modularen Unterkünften für Geflüchtete alleinig zuständig. Das Bezirksamt hatte keinen Einfluss auf die Erteilung dieser Baugenehmigung.
zu Frage 3: Die Baugenehmigung wurde am 30.12.2019 vom Bezirksamt erteilt. Der kirchliche Vorhabenträger hat eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete beantragt. Wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, so ist die Baugenehmigung gemäß § 71 der Bauordnung Berlin zu erteilen. Dies ist hier erfolgt. Das Vorhaben war planungsrechtlich genehmigungsfähig aufgrund der Sonderregelung für Flüchtlingsunterkünfte gemäß § 246 Baugesetzbuch. Der Senat fordert die Schaffung von 1.000 Plätzen zur Geflüchtetenunterbringung im Bezirk. Der Bezirk möchte dieser Forderung nachkommen und seinen solidarischen Beitrag zur Unterbringung von Geflüchteten leisten. Um diese Forderung zu erfüllen, ist das MUF an der Jüteboger Straße ein elementarer Baustein. Es gibt nicht so viele Grundstücke im Bezirk, auf denen Geflüchtetenunterkünfte bzw. MUFs errichtet werden können. Darum wäre der Wegfall dieses Standortes kaum auszugleichen. Der Bezirk befindet sich allerdings auch in Gesprächen mit dem Senat, um die Unterbringung in Geflüchtetenheimen langfristig durch die Unterbringung in regulären Wohnungen abzulösen.
Frau Barrie: Meine erste Nachfrage: Gibt es bereits ein Ersatzgelände für die Kita „Sonnenkäfer“, die auf dem Grundstück für das geplante MUF an der Ratiborstraße ihre Außenanlage hat?
zu Nachfrage 1: Ja, das ist so. Jetzt könnte ich versuchen, das genau örtlich zu beschreiben. Ich würde aber vorschlagen, dass wir das im Stadtplanungsausschuss noch mal vorstellen, quasi die Gesamtsituation, man könnte sagen von Raum“rochaden“ da auf dem Areal von statten gehen sollen.
Herr Husein: Ist § 246, diese Ausnahmegenehmigung denn auch für den Außenbereich anwendbar? Also das Friedhofsgelände ist - soweit ich weiß - Außenbereich. Also ist § 246 da überhaupt anwendbar? Vielen Dank.
zu Nachfrage 2: Also die Baugenehmigung wurde hier sachgerecht beschieden, das kann ich Ihnen versichern und alle Details, da können wir dann gern noch mal im Ausschuss darüber sprechen. Da würde ich sagen, da sollte dann die Stadtplanung Ihnen detailliert Auskunft geben können, dass hier alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Im Übrigen möchte ich Sie da noch mal darauf hinweisen, als Juristen, dass ja die Idee, die der Anfrage zugrunde lag, dass wir quasi eventuell nicht genehmigen sollten, weil gar kein Bedarf ist, im Grunde rechtswidrig wäre. |
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