Drucksache - DS/1566/V  

 
 
Betreff: Heimunterbringung von Kindern bzw. Jugendlichen unseres Bezirkes im Land Brandenburg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEDIE LINKE
Verfasser:Fuchslocher, KoljaFuchslocher, Kolja
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
29.01.2020 
Nichtöffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie viele Kinder bzw. Jugendliche hat das Jugendamt unseres Bezirkes im Rahmen der Hilfen zur Erziehung (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen gemäß § 34 SGB VIII bzw. intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gemäß § 35) in Einrichtungen in Brandenburg untergebracht?

 

  1. Wie viele Kinder bzw. Jugendliche unseres Bezirkes sind bzw. waren durch das Jugendamt unseres Bezirkes im Rahmen der Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen in Brandenburg untergebracht, die durch menschenunwürdige Arbeitsweisen bzw. fragwürdige pädagogische Methoden, z.B. durch die mediale Berichterstattung, bekannt geworden sind?

 

  1. Wie viele Kinder bzw. Jugendliche unseres Bezirkes sind durch das Jugendamt unseres Bezirkes im Rahmen der Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen in Brandenburg untergebracht, die mit freiheitsentziehenden Maßnahmen arbeiten?

 

 

Beantwortung: BzBmin Frau Herrmann

 

zu Frage 1: Eine Auswertung des Datenbestandes der Jugendämter lässt mit den vorhandenen Programmen nur die Unterscheidung zwischen Berlin innerhalb und außerhalb Berlins zu. Eine kleinteiligere Auflistung z.B. nach Bundesländern oder Landkreisen ist nicht vorgesehen.

Zum 31.12.2019 waren 337 Kinder und Jugendliche und junge Volljährige innerhalb von Berlin untergebracht und 48 Kinder, Jugendliche und junge Volljährige außerhalb von Berlin untergebracht.

 

zu Frage 2: Keine.

 

zu Frage 3: Freiheitsentziehende Maßnahmen sind das letzte Mittel der Jugendhilfe. Demzufolge ist dieses mit absoluter Sorgfalt und Augenmaß anzuwenden. Die rechtliche Grundlage lautet: § 42 Abs. 5 SGB VIII. Ich … darf ich zitieren? Danke.

Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib und Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.“

Das bedeutet, dass bei freiheitsentziehenden Maßnahmen durch das Jugendamt eine gerichtliche Entscheidung sofort einzuholen ist und Grundlage der Unterbringung darstellt und bei uns gibt es eine entsprechende Unterbringung, allerdings außerhalb von Brandenburg, in Westdeutschland.

 

Herr Fuchslocher: Erste Nachfrage: Welche der vom Jugendamt belegten Einrichtungen arbeiten nach Kenntnis des Jugendamts mit freiheitsentziehenden Maßnahmen bzw. fragrdigen pädagogischen Methoden?

Und die zweite Nachfrage lautet: Sind Kinder bzw. Jugendlichen unseres Bezirks durch das Jugendamt im Rahmen der Hilfen zur Erziehung im Ausland untergebracht?

 

zu Nachfrage 1: Sehen Sie es mir nach, wenn wir das im Jugendhilfeausschuss diskutieren bzw. ich es ans Protokoll gebe, weil das habe ich aus dem Kopf nicht parat.

 

Herr Vollmert: Ich frage das Bezirksamt: Hat sich denn das Jugendamt bei den 48 betroffenen Kinder und Jugendlichen, die außerhalb von Berlin untergebracht sind, auf den Weg gemacht, um deren Standorte zu lokalisieren bzw. zu eruieren, ob die Einrichtungen nach Stand der Pädagogik unterrichten oder in zweifelhaften Einrichtungen untergebracht sind?

 

zu Nachfrage 2: Also es gibt zwei Ebenen der sog. Aufsicht. Das eine ist die Aufsicht der Senatsverwaltung, d.h., wenn Einrichtungen Betriebserlaubnisse haben, wo Berliner Kinder untergebracht werden dürfen, können, dann gibt es ein sog. Qualitsdialog der Senatsverwaltungen, also der Senatsverwaltung für Jugend und das Jugendamt selber hat ebenfalls Qualitätsdialoge mit den einzelnen Trägern und Einrichtungen, wo die Kinder und Jugendlichen und Volljährigen untergebracht werden.

Und es gibt auch sog. Dienstreisen, d.h. also, das Personal des sozialpädagogischen Dienstes guckt sich auch vor Ort an, wie die Kinder untergebracht sind.

 

 
 

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