Drucksache - DS/1530/V  

 
 
Betreff: Umgang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu Hartz IV-Sanktionen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Aydin, SevimAydin, Sevim
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
27.11.2019 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Das Bundesverfassungsgericht mahnt in seiner Entscheidung vom 05.11.2019 (Tenor aa Punkt 2 a+b) an, das vor der Verhängung einer Sanktion nach Paragraf 31a II zu prüfen ist, ob der Eintritt einer Sanktion nicht zu einer außergewöhnlichen Härte für den Betroffenen führt. Sollte der Fall einer außergewöhnlichen Härte vorliegen, dann hat die Sanktion zu unterbleiben. Bleiben in diesem Fall, Sanktionen nach Paragraf 31a II bis zum Vorliegen einer Entscheidungshilfe (Härtefallkatalog von der Bundesagentur für Arbeit) ausgesetzt?

 

  1. Welche Informationen stehen für Mitarbeiter*innen und die Betroffenen bereit?

 

  1. Wie wird das erforderliche Wissen um die Zulässigkeit von Sanktionen in die Mitarbeiterschaft hinein transportiert?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin                

Abt. Arbeit, Bürgerdienste, Gesundheit und Soziales

Stellvertretender Bezirksbürgermeister und Bezirksstadtrat

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Das Bundesverfassungsgericht mahnt in seiner Entscheidung vom 05.11.2019 (Tenor aa Punkt 2 a+b) an, dass vor der Verhängung einer Sanktion nach Paragraf 31a II zu prüfen ist, ob der Eintritt einer Sanktion nicht zu einer außergewöhnlichen Härte für den Betroffenen führt. Sollte der Fall einer außergewöhnlichen Härte vorliegen, dann hat die Sanktion zu unterbleiben. Bleiben in diesem Fall, Sanktionen nach Paragraf 31a II bis zum Vorliegen einer Entscheidungshilfe (Härtefallkatalog von der Bundesagentur für Arbeit) ausgesetzt?

 

Verfahren nach den §§ 31 bis 31b SGB II werden weiterhin eingeleitet bzw. dem Grunde nach fortgeführt. Die Prüfung einer ggf. vorliegenden außergewöhnlichen Härte ist zu dokumentieren. Abschließende Entscheidungen über Sanktionsbescheide nach §§ 31 bis 31b SGB II werden jedoch vorerst zurückgestellt.

 

Dies betrifft auch Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 2 SGB II (Personen unter 25 Jahren), für die eine entsprechende Anwendung der Übergangsregelung geprüft wird.

 

  1. Welche Informationen stehen für Mitarbeiter*innen und die Betroffenen bereit?

 

Aus der Zentrale der BA haben die JC unmittelbar nach der Urteilsverkündigung erste Anwendungshinweise erhalten. Diese wurde intern für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufbereitet und zur Verfügung gestellt. In Kürze sind ferner neue fachliche Weisungen der Zentrale zum Thema Sanktionen angekündigt.

 

  1. Wie wird das erforderliche Wissen um die Zulässigkeit von Sanktionen in die Mitarbeiterschaft hinein transportiert?

 

Durch die unter Punkt 2. aufgeführten Anwendungshinweise stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung sowie begleitende Dienstbesprechungen in den Teams.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Knut Mildner-Spindler

 
 

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