Drucksache - DS/1446/V  

 
 
Betreff: Umwidmung von KfZ-Parkplätzen zu E-Roller-Parkplätzen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Lupper, Hannah SophieLupper, Hannah Sophie
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
25.09.2019 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Bis wann können wie viele KfZ-Parkplätze im Bezirk zu Parkplätzen für E-Roller umgewidmet werden?
     
  2. Werden diese Parkplätze auch für das Abstellen von (E-)Fahrrädern verfügbar sein?
     
  3. Welche Regelungen ergeben sich bzgl. der Erhebung einer Sondernutzungsgebühr für das öffentliche Straßenland?

 

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management

Bezirksstadtrat

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

  1. Bis wann können wie viele KfZ-Parkplätze im Bezirk zu Parkplätzen für E-Roller umgewidmet werden?

 

Das Bezirksamt plant die Einrichtung von Flächen für E-Roller und Leihfahrräder auf Kosten von Kfz-Stellplätzen. Diese Flächen werden überwiegend frei gehalten, Fahrradbügel o.ä. sind nicht vorgesehen.

 

Grundsätzlich sollen in Gebieten mit hoher Dichte an E-Rollern und Leihfahrrädern in Kreuzungszufahrten und Ausfahrten ausreichend Flächen zur Verfügung gestellt werden. Ein Zeitplan für die Umsetzung sowie die Ermittlung der erforderlichen Anzahl umzuwandelnder Stellplätze wird derzeit erarbeitet. Aufgrund der personellen Kapazitäten kann hierfür kein genauer Termin bekannt gegeben werden. Es wird davon ausgegangen, dass in diesem Jahr die ersten Ergebnisse vorliegen.

 

  1. Werden diese Parkplätze auch für das Abstellen von (E-)Fahrrädern verfügbar sein?

 

Grundsätzlich sollen diese Flächen allen Nutzern von (E-)Fahrrädern und E-Rollern zur Verfügung stehen. Nur können sie dort wegen der fehlenden Bügel nicht angeschlossen werden.

 

  1. Welche Regelungen ergeben sich bzgl. der Erhebung einer Sondernutzungsgebühr für das öffentliche Straßenland?

 

Die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr von einzelnen Verleihern ist nicht möglich, da diese Flächen der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Leihräder und E-Roller dürfen rechtlich gesehen auf dem Gehweg abgestellt werden, wenn die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer*innen, insbesondere Fußnger*innen gewährleistet ist.

Die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr ist nur dann möglich, wenn ein Verleiher einen Antrag auf eine eigene Verleihstation stellen würde. Die meisten Anbieter (bis auf Nextbike) bieten ihr Leihangebot bewusst stationslos an.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Florian Schmidt

 

 
 

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