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Drucksache - DS/1439/V
Ich frage das Bezirksamt:
Abt. Bauen, Planen und Facility Management Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Im Erhaltungsrecht gem. § 172 BauGB Abs. 1 Nr. 2 unterliegen nur Änderungen, Nutzungsänderungen und der Rückbau baulicher Anlagen einem Genehmigungsvorbehalt, nicht aber der Neubau. Insoweit waren Belange der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Baugenehmigungsverfahren nicht berührt. Planungsrechtlich befindet sich das Grundstück zudem im gemischten Gebiet gemäß Baunutzungsplan (§ 30 BauGB und § 7 Nr. 9 BO 1958). Hier sind Ferienwohnungen allgemein zulässig.
Siehe Frage 1. Aus erhaltungsrechtlicher Sicht konnte keine Bedingung an die Zustimmung im Baugenehmigungsverfahren geknüpft werden, da die Errichtung der baulichen Anlagen nicht dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Die begrünte Fassade ist aus ökologischen Gründen zur Verbesserung der Grundstücksverhältnisse errichtet worden, aufgrund der hohen baulichen Dichte des Eckgrundstücks.
Der Nutzungsänderung wurde zugestimmt, da es sich auch davor um gewerblich gewidmete Einheiten handelte. Die Nutzungsänderung gewerblich gewidmeter Einheiten ist grundsätzlich erhaltungsrechtlich zu genehmigen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Schmidt
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