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Drucksache - DS/1430/V
Ich frage das Bezirksamt:
Erläuterung/Hinweis: Ein Bebauungsplan hat erhebliche und langfristige Auswirkungen auf die Verfügbarkeit, den Wert und die Erscheinung einer Fläche. Deshalb werden Bebauungspläne nach einem im BauGB geregelten Verfahren aufgestellt, mit dem sichergestellt werden soll, dass bei der Planung alle Belange und Probleme sorgfältig erfasst bzw. erkannt und gerecht abgewogen werden. Vor allem die umfassende Beteiligung aller Betroffener und der Öffentlichkeit soll sichergestellt werden. Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Für die hier angesprochenen Grundstücke gilt der Paragraph 34 des Baugesetzbuches. Das bedeutet, es gibt kein Planerfordernis, so lange sich das Vorhaben innerhalb des durch § 34 begründeten Baurechts bewegt. Reine Verhinderungs-Bebauungsplanung, die darauf abzielt, dass ein Vorhaben nicht durchgeführt werden kann, ist unzulässig. Ein Bebauungsplan, durch den auf einem Grundstück Baurecht reduziert oder komplett weggenommen wird, löst zudem Entschädigungspflichten hinsichtlich der Grundstückswerte gemäß § 39 folgende Baugesetzbuch aus.
Soweit ein Vorhaben den Prüfkriterien des § 34 entspricht, ist das Fachamt verpflichtet, eine entsprechende positive Stellungnahme zu erteilen. Also zu bestätigen, dass das geprüfte Vorhaben dem geltenden Baurecht entspricht. Ein Einwohnerantrag oder ein einfacher Antrag der BVV heben geltendes Baurecht nicht auf. Die positive Bescheidung ist in diesem Fall ein Rechtsanspruch des Eigentümers.
Nach § 34 BauGB sind Bauvorhaben zulässig, wenn sie 5 Voraussetzungen kumulativ erfüllen. So ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es
Des Weiteren muss sich das geplante Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Erfüllt ein Bauvorhaben diese Voraussetzungen, ist das zuständige Bauaufsichtsamt verpflichtet die eingereichten Anträge nach den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen der Bauordnung zu bewilligen. Und das ist hier der Fall.
Ungeachtet dessen habe ich mich aber dazu mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Herrn Staatssekretär Scheel ausgetauscht. Sen Stadt sieht dieses Projekt im Zusammenhang mit dem generellen Auftrag des Senats an die Wohnungsbaugesellschaften, innerstädtische Nachverdichtung für eine sozialverträgliche Wohnraumaktivierung umzusetzen.
Dazu wurde im Koalitionsvertrag eine Zielzahl von 20.000 Wohnungen pro Jahr vereinbart. Um diese zu erreichen, muss nachverdichtet werden. So hat sich SenStadt auch zum Vorhaben Landsberger Allee 62 positioniert. Mir liegt dazu auch ein entsprechendes Antwortschreiben von Staatssekretär Scheel vom 20. Juli an die Anwohner*innen vor, in dem diese Argumentation noch einmal ausführlich dargelegt wird. Und das insbesondere, da das Vorhaben nach den bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben genehmigungsfähig ist.
Und ganz besonders, da der geplante Neubau nicht auf einer bestehenden Grünanlage, sondern auf einer derzeit als Stellplatzanlage genutzter, versiegelten Fläche erfolgen soll.
Mir ist bewusst, dass die Nachverdichtung für die betroffenen Anwohner*innen immer eine Veränderung im gewohnten Umfeld bedeutet und damit auch eine Herausforderung ist. Es gehört aber genauso zu unserer Verantwortung, an Standorten, die 1. so gut durch den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen sind, 2. so gut mit Angeboten der Nahversorgung und Gemeinbedarfseinrichtungen versorgt sind und 3. einen großen Park in unmittelbarer Nachbarschaft haben, Wohnraum für Menschen zu schaffen, die diesen dringend benötigen.
Und ich möchte zusätzlich anmerken, dass es eine städtische Wohnungsbaugesellschaft ist, die hier baut. Es ist also gesichert, dass keine Luxuseigentumswohnungen entstehen, sondern Wohnraum, wie er auch tatsächlich dringend benötigt wird.
Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauGB Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit sie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei den hier in Rede stehenden Vorhaben bestand nach den Maßgaben des Gesetzes kein Planungserfordernis. Eine Verhinderungsplanung ist unzulässig.
Darüber hinaus möchte ich nochmals anmerken, dass die Versiegelung an dieser Stelle nicht erhöht wird, da es sich um eine versiegelte Fläche handelt, die als Stellplatz genutzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Schmidt
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