Drucksache - DS/1430/V  

 
 
Betreff: EA080 - Bebauungsplan
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Einwohner*inEinwohner*in
   
Drucksache-Art:Einwohner*innenanfrageEinwohner*innenanfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
25.09.2019 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Warum wurde für das von der WBM geplante Nachverdichtungsgebiet Karl-Marx Allee Nord bis zur Landsberger Allee kein Bebauungsplan aufgestellt, obwohl schon bei Bekanntwerden der Projekte deutlich wurde, dass Interessenkonflikte auftreten werden?
     
  2. 2.Warum wurden im Februar 2019 die Bauanträge nach dem vereinfachten Verfahren nach §34 befürwortet, obwohl schon ein beschlossener Einwohnerantrag zum Thema seit November 2018 vorlag und im Bezirksamt bekannt war, dass ein weiterer folgen wird, also Interessenkonflikte zu erwarten sind?
     
  3. Ist eine Aufnahme des hochversiegelten, dicht besiedelten und grünflächenunterversorgten Gebietes zwischen Landsberger Allee/Straßmannstraße/Richard Sorge Straße /Petersburger Straße oder bei Bedarf weiterer Gebiete an der Petersburger Straße, in ein Bebauungsplanverfahren noch möglich oder eine sofortige Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um langfristige Auswirkungen der geplanten Bauvorhaben, wie Gesundheitsbelastungen tausender Anwohner zu verhindern?

 

Erläuterung/Hinweis:

Ein Bebauungsplan hat erhebliche und langfristige Auswirkungen auf die Verfügbarkeit, den Wert und die Erscheinung einer Fläche. Deshalb werden Bebauungspläne nach einem im BauGB geregelten Verfahren aufgestellt, mit dem sichergestellt werden soll, dass bei der Planung alle Belange und Probleme sorgfältig erfasst bzw. erkannt und gerecht abgewogen werden. Vor allem die umfassende Beteiligung aller Betroffener und der Öffentlichkeit soll sichergestellt werden.

Bauleitpläne sind „aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Gemeinde. Solange also die Beurteilung eines Bauvorhabens im Innenbereich problemlos nach § 34 BauGB möglich ist, kann auf einen Bebauungsplan verzichtet werden. Wenn aber Spannungen (z. B. Interessenskonflikte) zu befürchten sind, sich Spannungen häufen, oder wenn sich eine städtebaulich unerwünschte oder negative Tendenz abzeichnet, ist der Bebauungsplan das Instrument, die Entwicklung in bestimmte Bahnen zu lenken oder zu halten.

https://de.wikipedia.org/wiki/Bebauungsplan_(Deutschland)#Festsetzungen


 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

  1. Frage: Warum wurde für das von der WBM geplante Nachverdichtungsgebiet Karl-Marx Allee Nord bis zur Landsberger Allee kein Bebauungsplan aufgestellt, obwohl schon bei Bekanntwerden der Projekte deutlich wurde, dass Interessenkonflikte auftreten werden?

 

r die hier angesprochenen Grundstücke gilt der Paragraph 34 des Baugesetzbuches. Das bedeutet, es gibt kein Planerfordernis, so lange sich das Vorhaben innerhalb des durch § 34 begründeten Baurechts bewegt.

Reine Verhinderungs-Bebauungsplanung, die darauf abzielt, dass ein Vorhaben nicht durchgeführt werden kann, ist unzulässig.

Ein Bebauungsplan, durch den auf einem Grundstück Baurecht reduziert oder komplett weggenommen wird, löst zudem Entschädigungspflichten hinsichtlich der Grundstückswerte gemäß § 39 folgende Baugesetzbuch aus.

 

  1. Frage: Warum wurden im Februar 2019 die Bauanträge nach dem vereinfachten Verfahren nach § 34 befürwortet, obwohl schon ein beschlossener Einwohnerantrag zum Thema seit November 2018 vorlag und im Bezirksamt bekannt war, dass ein weiterer folgen wird, also Interessenkonflikte zu erwarten sind?

 

Soweit ein Vorhaben den Prüfkriterien des § 34 entspricht, ist das Fachamt verpflichtet, eine entsprechende positive Stellungnahme zu erteilen.

Also zu bestätigen, dass das geprüfte Vorhaben dem geltenden Baurecht entspricht. Ein Einwohnerantrag oder ein einfacher Antrag der BVV heben geltendes Baurecht nicht auf. Die positive Bescheidung ist in diesem Fall ein Rechtsanspruch des Eigentümers.

 

Nach § 34 BauGB sind Bauvorhaben zulässig, wenn sie 5 Voraussetzungen kumulativ erfüllen. So ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es

 

  1. innerhalb eines im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt
  2. sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
  3. die Erschließung gesichert ist
  4. die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben
  5. das Ortsbild nicht beeinträchtigt ist.

 

Des Weiteren muss sich das geplante Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

 

Erfüllt ein Bauvorhaben diese Voraussetzungen, ist das zuständige Bauaufsichtsamt verpflichtet die eingereichten Anträge nach den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen der Bauordnung zu bewilligen. Und das ist hier der Fall.

 

Ungeachtet dessen habe ich mich aber dazu mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Herrn Staatssekretär Scheel ausgetauscht. Sen Stadt sieht dieses Projekt im Zusammenhang mit dem generellen Auftrag des Senats an die Wohnungsbaugesellschaften, innerstädtische Nachverdichtung für eine sozialverträgliche Wohnraumaktivierung umzusetzen.

 

Dazu wurde im Koalitionsvertrag eine Zielzahl von 20.000 Wohnungen pro Jahr vereinbart. Um diese zu erreichen, muss nachverdichtet werden. So hat sich SenStadt auch zum Vorhaben Landsberger Allee 62 positioniert. Mir liegt dazu auch ein entsprechendes Antwortschreiben von Staatssekretär Scheel vom 20. Juli an die Anwohner*innen vor, in dem diese Argumentation noch einmal ausführlich dargelegt wird. Und das insbesondere, da das Vorhaben nach den bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben genehmigungsfähig ist.

 

Und ganz besonders, da der geplante Neubau nicht auf einer bestehenden Grünanlage, sondern auf einer derzeit als Stellplatzanlage genutzter, versiegelten Fläche erfolgen soll.

 

Mir ist bewusst, dass die Nachverdichtung für die betroffenen Anwohner*innen immer eine Veränderung im gewohnten Umfeld bedeutet und damit auch eine Herausforderung ist. Es gehört aber genauso zu unserer Verantwortung, an Standorten, die

1.       so gut durch den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen sind,

2.       so gut mit Angeboten der Nahversorgung und Gemeinbedarfseinrichtungen versorgt sind und

3.       einen großen Park in unmittelbarer Nachbarschaft haben,

Wohnraum für Menschen zu schaffen, die diesen dringend benötigen.

 

Und ich möchte zusätzlich anmerken, dass es eine städtische Wohnungsbaugesellschaft ist, die hier baut. Es ist also gesichert, dass keine Luxuseigentumswohnungen entstehen, sondern Wohnraum, wie er auch tatsächlich dringend benötigt wird.

 

  1. Frage: Ist eine Aufnahme des hochversiegelten, dicht besiedelten und grünflächenunterversorgten Gebietes zwischen Landsberger Allee/Straßmannstraße/Richard Sorge Straße /Petersburger Straße oder bei Bedarf weiterer Gebiete an der Petersburger Straße, in ein Bebauungsplanverfahren noch möglich oder eine sofortige Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um langfristige Auswirkungen der geplanten Bauvorhaben, wie Gesundheitsbelastungen tausender Anwohner zu verhindern?

 

Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauGB Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit sie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei den hier in Rede stehenden Vorhaben bestand nach den Maßgaben des Gesetzes kein Planungserfordernis. Eine Verhinderungsplanung ist unzulässig.

 

Darüber hinaus möchte ich nochmals anmerken, dass die Versiegelung an dieser Stelle nicht erhöht wird, da es sich um eine versiegelte Fläche handelt, die als Stellplatz genutzt wird.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Florian Schmidt

 

 
 

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