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Drucksache - DS/1179/V
Ich frage das Bezirksamt:
Abt. Bauen, Planen und Facility Management27.02.2019 Bezirksstadtrat3260
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
(Der BA-Beschluss gilt als Handlungsgrundsatz für die Beurteilung von Hotel- und Hostelvorhaben. Allerdings sind Bauvorhaben immer auf bestehenden Rechtsgrundlagen zu prüfen. Diese können durch einen BA-Beschluss nicht außer Kraft gesetzt werden. Insofern kann es keinen flächendeckenden Genehmigungsstopp für Hotels im Bezirk geben, der dann auch rechtssicher durchgesetzt werden kann. Derzeit laufen jedoch Untersuchungen, in welchen Bereichen des Bezirks touristische Angebote, also neben Hotels und Hostels vor allem auch gastronomische Betriebe gesteuert bzw. auch abgelehnt werden können. Über das Ergebnis werde ich zu gegebener Zeit berichten.
Derzeit wird allerdings insbesondere im Fachbereich Stadtplanung zum einen der Beschluss umgesetzt, in Wohngebieten keine Hotels und Hostels zu genehmigen, die die Bettenanzahl von 100 Betten überschreiten. Zum anderen wird im Rahmen des sogenannten Rücksichtnahmegebots der § 15 der Baunutzungsverordnung sehr streng ausgelegt. Damit wurden zum Beispiel bereits beantragte Erweiterungen von bestehenden Einrichtungen versagt. Im allgemeinen Wohngebiet, können nur nach umfänglichen Erhebungen und Kartierung Häufungen festgestellt werden und damit ein Kippen des Gebietsausweisung.
Weitere Möglichkeiten bestehen über die Festsetzung von B-Plänen. Gebietsausweisungen wären - Industriegebiet - Gewerbegebiet für störendes Gewerbe - reine Wohngebiete (im Bezirk FK nicht gegeben)
Seitens des BA wurden hierzu noch keine Gespräche geführt. Allerdings plant das BA im Rahmen einer derzeit in Arbeit befindlichen „Hotelpräventionsstrategie“ solche Gespräche frühzeitig zu führen, da eine negative Auswirkung auf den bereits touristifizierten Kiez anzunehmen ist, was allerdings auch davon abhängig ist, welche Art von Hotel vorgesehen ist.
Die Möglichkeit der Umwidmung zu Ferienwohnungen ist gesetzlich klar geregelt. Hier greift in erster Linie die Zweckentfremdungsverbotsverordnung. Dazu wurde in der BVV auch schon mehrfach berichtet. Die Umwandlung von gewerblichen Einrichtungen zu Ferienwohnungen ist allerdings weiterhin möglich, soweit die planungs- und bauordnungsrechtlich zulässig sind.
Freundliche Grüße
Florian Schmidt
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