Drucksache - DS/1005/V  

 
 
Betreff: CABUWAZI
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Mollenhauer-Koch, TessaMollenhauer-Koch, Tessa
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
17.10.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Warum hat das Bezirksamt trotz BVV Beschluss vom Dezember 2017 nicht die Errichtung eines Zeltbaus von 81qm als fliegenden Bau auf der jetzigen Fläche der alten Bauhütte (83qm) genehmigt?
     
  2. Warum soll ein neuer Standort nach 24 Jahren für CABUWAZI Kreuzberg gesucht werden?
  3. Gibt es konkrete Ideen für einen neuen Standort?

 

Nachfragen:
 

  1. Gibt es eine Möglichkeit für den Standort eine längerfristige Pachtsicherheit auf dem Grundstück am Görlitzer Park durch Umwidmung der Fläche (die nie eine Grünfläche, sondern Außenfläche des Schwimmbads war) zu schaffen?
     
  2. Gibt es eine bzw. warum gibt es keine Möglichkeit das Grundstück vom Fachvermögen des Grünflächenamtes in das Fachvermögen des Jugendamtes zu überschreiben/übertrage?

 

 

Abt. Bauen, Planen und Facility ManagementBezirksstadtrat

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Vorbemerkungen:

 

Die von der Anfrage umfasste Fläche ist eine öffentlich gewidmete Grünanlage (Teil des Görlitzer Parks). Fachvermögensträger ist das Straßen- und Grünflächenamt. Sie wurde 1994 auf Wunsch der BVV an die Betreibergesellschaft des CABUWAZI verpachtet. Damalige, allen Beteiligten bekannte »Geschäftsgrundlage« war das Ziel einer temporären Nutzung bzw. Zwischennutzung bis die Betreibergesellschaft einen dauerhaften Standort gefunden hat. Die Betreibergesellschaft führt dort u.a. Jugendarbeit durch. Diese Nutzung ist in einer gewidmeten Grünanlage planungsrechtlich unzulässig. Die jetzige Situation kann als »geduldetes Provisorium«, die den »status quo« erhält, bezeichnet werden. Sie entzieht der Allgemeinheit einen Teil der Grünanlage.

 

Privatrechtlich hat diese öffentlich-rechtliche Sachlage Niederschlag im mit der Betreibergesellschaft geschlossenen Pachtvertrag gefunden. Er sieht vor, dass der Vertrag seitens des Bezirksamts jährlich gekündigt werden kann. Wird diese Option nicht gezogen, verlängert er sich um ein weiteres Jahr. Damit ist sichergestellt, dass das Bezirksamt bei Bedarf in überschaubarer Zeit wieder auf die Grünanlage zugreifen kann. Außerdem macht diese Regelung der Betreibergesellschaft deutlich, dass die Situation temporär ist und keine längerfristigen Dispositionen erlaubt.

 

1. Warum hat das Bezirksamt trotz BVV Beschluss vom Dezember 2017 nicht die Errichtung eines Zeltbaus von 81qm als fliegenden Bau auf der jetzigen Fläche der alten Bauhütte (83qm) genehmigt?

 

Ein Verfahren nach § 76 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) (»Genehmigung Fliegender Bauten«) ist von der Betreibergesellschaft nicht in Gang gesetzt worden. Es hätte auch keine Ausführungsgenehmigung erteilt werden können, da das Vorhaben in einer öffentlichen Grünanlage planungsrechtlich unzulässig ist. Die Betreibergesellschaft hat Gespräche mit dem Straßen- und Grünflächenamt geführt. In diesen Gesprächen hat sie vorgetragen, für das Vorhaben Fördermittel mit zehnjähriger Bindefrist in Anspruch nehmen zu wollen. Dies hätte bezirksseitig zur Folge gehabt, den planungsrechtlich unzulässigen Zustand auch formell (durch einen langfristigen Pachtvertrag) auf mindesten zehn Jahre zu verfestigen, d.h. aus einer ursprünglich als temporär angesehen Nutzung (siehe Vorbemerkung) eine Dauernutzung zu machen. Diese Änderung der »Geschäftsgrundlage« (siehe Vorbemerkungen) ist vom Straßen- und Grünflächenamt abgelehnt worden.

 

2. Warum soll ein neuer Standort nach 24 Jahren für CABUWAZI Kreuzberg gesucht werden?

 

Die Erfassungen zum »Sozialen Infrastrukturkonzept« (SIKo) des Bezirks haben eine Unterversorgung des Bezirks mit Grünflächen ergeben. Das Straßen- und Grünflächenamt stößt bei der Bewirtschaftung des Görlitzer Parks schon jetzt an logistische Grenzen. Es benötigt diese Fläche mittelfristig zu seiner originären Aufgabenerfüllung. Aus diesen Gründen kann der Betreibergesellschaft keine langfristige Bleibeperspektive in Aussicht gestellt werden. Um die Betreibergesellschaft jedoch nicht vor dem »Nichts« stehen zu lassen, prüft das Straßen- und Grünflächenamt derzeit (ergebnisoffen), ob der Betreibergesellschaft ein Ersatzstandort angeboten werden kann.

 

3. Gibt es konkrete Ideen für einen neuen Standort?

 

Das Straßen- und Grünflächenamt hat von der Betreibergesellschaft die Anforderungen eingeholt, die sie an einen Ersatzstandort stellt. Anhand der übermittelten Kriterien wird derzeit geprüft, ob sich geeignete Standorte in der Hand des Bezirkes befinden. Sollte derartige Standorte gefunden werden, werden sie der Betreibergesellschaft angeboten.

 

Nachfragen:

 

1. Gibt es eine Möglichkeit für den Standort eine längerfristige Pachtsicherheit auf dem Grundstück am Görlitzer Park durch Umwidmung der Fläche (die nie eine Grünfläche, sondern Außenfläche des Schwimmbads war) zu schaffen?

 

Nein. Die Fläche ist im Gegensatz zur Implikation der Frage als öffentliche Grünfläche gewidmet. Die derzeitige Nutzung entzieht sie dem gesetzlichen Nutzungszweck und der Bewirtschaftung durch das Straßen- und Grünflächenamt. Der Bezirk ist mit öffentlichen Grünflächen unterversorgt. Das Straßen- und Grünflächenamt benötigt diese Fläche mittelfristig zu seiner originären Aufgabenerfüllung.

 

2. Gibt es eine bzw. warum gibt es keine Möglichkeit das Grundstück vom Fachvermögen des Grünflächenamtes in das Fachvermögen des Jugendamtes zu überschreiben/übertragen?

 

Um die Fläche in das Fachvermögen des Jugendamtes »zu überschreiben bzw. zu übertragen«, müssten mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müsste die Fläche für die abgebende Stelle (Straßen- und Grünflächenamt) entbehrlich sein, was sie nicht ist (siehe Antwort zu Nachfrage 1). Der Bezirk ist mit Grünflächen unterversorgt. Zum anderen müsste die empfangende Stelle (Jugendamt) aus seiner fachlichen Einschätzung heraus zu dem Schluss kommen, die von der Betreibergesellschaft angebotene Jugendarbeit fülle eine derart große Deckungslücke (gemessen am Bedarf), die es rechtfertigt, die Grünfläche dauerhaft der Allgemeinheit zu entziehen. Wären diese Voraussetzungen erfüllt, müsste in einem innerbezirklichen Abwägungsprozess entschieden werden, welchen Belangen der Vorrang einzuräumen ist. Es sind jedoch noch nicht einmal die genannten Vorrausetzungen gegeben. Das Straßen- und Grünflächenamt benötigt die Fläche. Eine vom Jugendamt eingeschätzte Deckungslücke (gemessen am Bedarf) ist dem Straßen- und Grünflächenamt nicht bekannt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche Lücke existieren könnte, da in dem in Rede stehenden Stadtteil im Zirkus »Schatzinsel« vergleichbare Jugendarbeit angeboten wird.

 

 

Freundliche Grüße

 

 

Florian Schmidt

 

 
 

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