Drucksache - DS/0468/V  

 
 
Betreff: Cuvrystr. 44/45
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Beckers Dr., PeterBeckers, Peter
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
20.09.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie beurteilt das Bezirksamt den Kauf der Cuvrystr. 44/45 durch den Käufer Herrn Borck
     
  2. Ist vorgesehen, mit dem Käufer eine Abwendungsvereinbarung abzuschließen, die unterhalb einer auch von Mieter*innen geforderten 20-jährigen Bindungsfrist liegt
     
  3. Falls ja: welche Gründe liegen für diese Vorgehensweise vor?

 

Nachfragen:

 

  1. Ist es zutreffend dass das Bezirksamt bei Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten von diesen verlangt, dass der Kaufpreis ungeachtet eines möglicherweise jahrelang andauernden Rechtsstreits mit Herrn Borck auf einem Sperrkonto verbleibt?  

 

  1. Falls ja: Warum besteht das Bezirksamt auf eine solche Forderung, wenn in diesem Fall eine Stiftung als alternativer Käufer gegen die eigene Stiftungssatzung verstößt und dadurch nicht kaufen kann?  

 

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management                                               

Bezirksstadtrat                                  

 

 

Ihre Anfrage wird beantwortet wie folgt:

 

  1. Wie beurteilt das Bezirksamt den Kauf der Cuvrystr. 44/45 durch den Käufer Herrn Borck?

 

Es handelt sich bei dem Verkauf um einen „normalen“ Geschäftsvorgang, den das Bezirksamt nicht zu beurteilen hat. Bedauerlich ist jedoch, dass die Verkäuferin im Vorfeld des Verkaufs nicht überzeugt werden konnte, ihr Haus an die Mieter zu verkaufen. Auf diese Möglichkeit und Chance hatte Herr Baustadtrat Schmidt in einem Brief an sie hingewiesen

 

  1. Ist vorgesehen, mit dem Käufer eine Abwendungsvereinbarung abzuschließen, die unterhalb einer auch von Mieter*innen geforderten 20-jährigen Bindungsfrist liegt

 

Nein

 

 

  1. Falls ja: welche Gründe liegen für diese Vorgehensweise vor?

 

S. o.

 

 

Nachfragen:

 

  1. Ist es zutreffend dass das Bezirksamt bei Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten von diesen verlangt, dass der Kaufpreis ungeachtet eines möglicherweise jahrelang andauernden Rechtsstreits mit Herrn Borck auf einem Sperrkonto verbleibt?

 

Nein

 

  1. Falls ja: Warum besteht das Bezirksamt auf eine solche Forderung, wenn in diesem Fall eine Stiftung als alternativer Käufer gegen die eigene Stiftungssatzung verstößt und dadurch nicht kaufen kann?

 

S. o.

 

 

Freundliche Grüße

 

 

Florian Schmidt

 

 
 

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