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Drucksache - DS/0244/V
Ich frage das Bezirksamt:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Abt. Familie, Personal und Diversity
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Das Besserstellungsverbot ergibt sich aus § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und wird in den Ausführungsvorschriften (AV LHO) sowie deren Anlagen konkretisiert.
Es besagt, dass Empfänger von Zuwendungen ihre Mitarbeiter*innen nicht besser vergüten dürfen als vergleichbare Tarifbeschäftigte des Zuwendungsgebers. Deren Entgeltanspruch basiert im Land Berlin auf den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen (z.B. dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder - TV-L).
Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Dienstkräfte im unmittelbaren Landesdienst Berlin. Insbesondere dürfen höhere Vergütungen oder Löhne als nach den für das Landes Berlin jeweils geltenden Tarifverträgen sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen nicht gewährt werden. Es wird dabei auf den Stundensatz abgestellt, d.h.
Mit freundlichen Grüßen
i. V. Knut Mildner-Spindler
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