Drucksache - DS/0244/V  

 
 
Betreff: Besserstellungsverbot gegenüber den Regelungen des öffentlichen Dienstes
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Leese-Hehmke, AnitaLeese-Hehmke, Anita
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
05.04.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Was besagt das sog. Besserstellungsverbot bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln durch Träger/Dritte?
  2. r welche Bereiche gilt das Besserstellungsverbot (Entgelte, prozentuale Lohnerhöhungen, außertarifliche Leistungen, Tarifanpassungen, Arbeitsbedingungen)?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg

Abt. Familie, Personal und Diversity

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Was besagt das sog. Besserstellungsverbot bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln durch Träger/Dritte?

 

Das Besserstellungsverbot ergibt sich aus § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und wird in den Ausführungsvorschriften (AV LHO) sowie deren Anlagen konkretisiert.

 

Es besagt, dass Empfänger von Zuwendungen ihre Mitarbeiter*innen nicht besser vergüten dürfen als vergleichbare Tarifbeschäftigte des Zuwendungsgebers. Deren Entgeltanspruch basiert im Land Berlin auf den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen (z.B. dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder - TV-L).

 

 

  1. r welche Bereiche gilt das Besserstellungsverbot (Entgelte, prozentuale Lohnerhöhungen, außertarifliche Leistungen, Tarifanpassungen, Arbeitsbedingungen)?

 

Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Dienstkräfte im unmittelbaren Landesdienst Berlin. Insbesondere dürfen höhere Vergütungen oder Löhne als nach den für das Landes Berlin jeweils geltenden Tarifverträgen  sowie sonstige  über- oder außertarifliche  Leistungen nicht gewährt werden.

Es wird dabei auf den Stundensatz abgestellt, d.h.

  • Berücksichtigung aller monetären Elemente (Entgelt, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen etc.)
  • dividiert durch die Anzahl der Wochen und der Wochenarbeitsstunden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

i. V. Knut Mildner-Spindler

 

 
 

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