Drucksache - DS/2199/IV  

 
 
Betreff: Dachausbau Schleiermacherstraße 18
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Dahl, JohnDahl, John
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
27.04.2016 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg      

Beschlussvorschlag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Aus welchem Grund wurde der Antrag auf Ausbau des Dachgeschosses Schleiermacherstr. 18 in eine Wohnung abschlägig beschieden?
     
  2. Trifft es zu, dass zuvor der Ausbau des Daches für zwei Wohnungen zu je 75 m² durch das Bezirksamt genehmigt wurde?
     
  3. Wenn ja, warum wurde nun der Ausbau in eine 110 m² große Wohnung nicht genehmigt?
     

Nachfrage:

 

  1. Inwiefern hat sich zwischenzeitlich die rechtliche Grundlage zur Bewilligung des Dachgeschossausbaus in der Schleiermacherstr. 18 geändert?

 

 

 

Abt. Planen, Bauen und Umwelt                                                                     

Bezirksstadtrat                                                                                                               

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

1. Aus welchem Grund wurde der Antrag auf Ausbau des Dachgeschosses Schleiermacherstr. 18 in eine Wohnung abschlägig beschieden?

 

Im Vorbescheidsverfahren 100-2015-2668- BAA-27 wurde vom FB Stadtplanung am 14.12. 2015 eine negative städtebauliche Stellungnahme dazu abgegeben.

Gefragt war nach der Zulässigkeit einer Dachgeschosswohnung mit einer Bruttogeschossfläche von 148,50m² und somit nach der Zulässigkeit der Erhöhung der vorhandenen GFZ von 4,45 auf 4,98. Zussig nach Baunutzungsplan ist eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 1,5.

Dieses Nutzungsmaß wird durch die bestehenden GRZ von etwa 0,80 und der GFZ von 4,45 bereits jetzt erheblich überschritten. Der voll unterkellerte Hof ist  lediglich 54m² groß.  Die zulässige Bebauungstiefe von 13m wird insbesondere durch den Seitenflügel im Hochparterre bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze überschritten.  Mit einer Überschreitung der GFZ sind bereits im Bestand die Grundzüge der Planung berührt. Die festgesetzte Geschossflächenzahl dient der

Wahrung gesunder Wohnverhältnisse. Gemäß dem Urteil des OVG Berlin vom 10.03.1989 kommt der Geschossflächenzahl neben der Geschosszahl, der  bebaubaren Fläche und der Baumassenzahl eine das Nutzungsmaß generell begrenzende Funktion zu.  Gründe für eine Befreiung zur weiteren Überschreitung  der Geschossflächenzahl konnten nicht festgestellt werden, insbesondere da sich aufgrund der engen Hoffläche keine geeigneten Maßnahmen für eine Kompensation umsetzen lassen. Durch eine noch höhere Ausnutzung des Grundstücks würden bereits bestehende städtebauliche Missstände verschärft und verfestigt. Eine Befreiung zur weiteren Überschreitung der GFZ auf 4,98 konnte nicht in Aussicht gestellt werden.

 

2. Trifft es zu, dass zuvor der Ausbau des Daches für zwei Wohnungen zu je 75 m² durch das Bezirksamt genehmigt wurde?

 

In den letzten 10 Jahren wurde kein diesbezüglicher Antrag im Fachbereich Bauaufsicht erfasst oder beschieden.

 

3. Wenn ja, warum wurde nun der Ausbau in eine 110 m² große Wohnung nicht genehmigt?

 

Entfällt.

 

 

Nachfrage:

 

  1. Inwiefern hat sich zwischenzeitlich die rechtliche Grundlage zur Bewilligung des Dachgeschossausbaus in der Schleiermacherstr. 18 geändert?

 

Die planungsrechtliche Grundlage zur Beurteilung ist weiterhin der Baunutzungsplan mit den Kennwerten GRZ 0,3, GFZ 1,5 und Bautiefe 13m.

Es wurde keine positive städtebauliche Stellungnahme abgegeben.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Hans Panhoff

Bezirksstadtrat

 

 

 
 

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