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Drucksache - DS/1807/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfragen:
Abt. Planen, Bauen und Umwelt Berlin, den 15.07.15 Bezirksstadtrat 3260
Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:
1. Welche Strafe droht den Badenden in den Wasserstraßen Berlins?
Das Baden in Berlin wird durch die Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) vom 7. Juli 2008 (GVBl. S. 182) geregelt. Nach deren § 16 (Ordnungswidrigkeiten) handelt ordnungswidrig gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Wassergesetzes, wer an Stellen von Berliner Gewässern badet, an denen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 Badegewässerverordnung das Baden verboten ist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
2. Wie gefährlich ist die Verschmutzung (z.B. durch Wasserqualität und Vermüllung) der Wasserstraßen, wie Spree oder Landwehrkanal für die Gesundheit?
Die Aufsicht über die Oberflächengewässer obliegt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat VIII D (Gewässerschutz; Wasserbehörde). Die Frage kann vom Bezirk nicht beantwortet werden.
3. Welche Massnahmen werden für die Reinigung der Wasserstraßen und Gewässer Berlins ( sowohl beispielsweise zur Reinigung des Wassers, wie auch des Flussbettes) unternommen?
Siehe Antwort zu 2.
Nachfragen: 1. Wo können Verschmutzungen, wie z.B. auffällige tote Fische nach Schmutzwassereinleitungen oder große Sperrmüllteile im Wasser gemeldet werden?
Siehe Antwort zu 2.
2. Welche bekannten Stellen an denen die Wasserwege verschmutzt werden, z.B. durch Einleitungen von Abwasser oder Einspülungen nach Regen gibt es im Bezirk?
Siehe Antwort zu 2.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff Bezirksstadtrat
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