Mehr Hinweise zur Barrierefreiheit bekommen Sie über folgende Datenbanken:
Drucksache - DS/1124/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfrage:
DS 1124 Abschiebungen wegen Erwerbslosigkeit
Beantwortung: Frau Herrmann
zu Frage 1 - 3: Ja, sehr geehrter Dr. Lenk, Frage 1, 2, 3 bei der Ausländerbehörde nachgefragt. Keine Antwort bekommen. Aber wir haben eine eigene Bewertung. Aus Sicht des Bezirksamtes stellt sich die Situation wie folgt dar: Die Verlängerung der nach § 30 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug kann auch ohne Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgen. Die Verfahrensweise der Ausländerbehörde sagen zu § 30 (3) Folgendes, ich gebe das dann so ans Protokoll, also sind jetzt wieder mal Zahlen: Wenn die Voraussetzung der Lebensunterhaltsicherung und des Wohnraumerfordernisses, von den Voraussetzungen der Lebensunterhaltsicherung und des Wohnraumerfordernisses kann insbesondere in den Fällen, in denen leibliche, ledige und minderjährige Kinder als Haushaltsangehörige mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, im Rahmen des eröffneten Ermessen zugunsten des betroffenen Elternteils abgesehen werden. Im Übrigen wird einzelfallbezogen entschieden. Dabei sind folgende persönliche Belange des Betroffenen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen: Die Aufenthaltsdauer, soziale und wirtschaftliche Integration wie Schulbesuch, Ausbildung, Sprachkenntnisse, Erwerbstätigkeit bzw. Kindererziehungszeiten und weitere besondere soziale Bindung, die familiäre Bindungen und Folgen der Versagung für Familienangehörigen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, etwa die Dauer einer Ehe und Intensität der familiären Bindung.
zu Nachfrage 1: Hat das Jobcenter uns zugearbeitet und betrachtet solche Fälle wie folgt: Mit jeder Leistungsbezieherin und jedem Leistungsbezieher wird individuell eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, die auch eventuelle Einschränkungen bei den Arbeitsbemühungen, gesundheitliche Einschränkung, Qualifizierungsmaßnahmen etc. berücksichtigt. Keinerlei Arbeitsbemühungen haben eine Leistungseinschränkung bzw. Leistungseinstellung zur Folge, also von daher kann es nicht sein.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Stadtbezirk | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
- Tel.: (030) 90298-0
Postanschrift
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Postfach 35 07 01
10216 Berlin