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Drucksache - DS/0562/IV
Ich frage das Bezirksamt:
1. Wie beurteilt das BA die Praxis des Bezirks Pankow seit Anfang des Jahres gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum als Ferienwohnung vorzugehen?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Praxis des Bezirks Pankow, wie geht dieses mit welchen Mitteln konkret vor?
3. Wie sieht die Praxis diesbezüglich in unserem Bezirk aus?
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 01.02.2013 Bezirksbürgermeister
Ihre Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:
1. Wie beurteilt das BA die Praxis des Bezirks Pankow seit Anfang des Jahres gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum als Ferienwohnung vorzugehen?
Der Bezirk Pankow hat seine „Antragsprüfkriterien“ vom 20.12.2012 (ABL 2013, S 26) für Gebiete nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 BauGB zum Jahresanfang aktualisiert. Dabei wurde eine eigenständige erhaltungsrechtliche Definition des Begriffs der Nutzungsänderung einer Wohnung eingeführt, die sich - unabhängig von der bauplanungs- oder bauordnungsrecht-lichen Beurteilung einer Nutzungsänderung - an dem sozialen Erhaltungsziel der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung orientiert. Damit sollen weitere Sachverhalte erfasst werden, die geeignet sind, die Verdrängungsgefahr zu erhöhen.
2. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Praxis des Bezirks Pankow, wie geht dieses mit welchen Mitteln konkret vor?
Siehe Beantwortung Frage 1.
3. Wie sieht die Praxis diesbezüglich in unserem Bezirk aus?
Das Bezirksamt befindet sich ebenfalls in der Aktualisierung seiner Prüfkriterien für die so-zialen Erhaltungsrechtsgebiete. Das Problem der Ferienwohnungen und ähnlicher Nutzungs-veränderungen von Wohnraum wurde in diesem Zusammenhang seit geraumer Zeit daraufhin geprüft, ob das Erhaltungsrecht eine genehmigungsrechtliche Grundlage bilden kann. Im Er-gebnis wird diese Sichtweise vom Rechtsamt als zulässige Betrachtung geteilt.
Vor diesem Hintergrund wird sich das Bezirksamt am 5. Februar 2013 mit der entsprechenden Vorlage zur „Neufassung der Prüfkriterien für die Umsetzung der sozialen Erhaltungsrechts-verordnungen in den Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 BauGB im Bezirk Freidrichshain-Kreuzberg: „Bergmannstraße-Nord“, „Boxhagener-Platz“, „Chamissoplatz“, „Graefestraße“, „Hornstraße“, „Luisenstadt“ befassen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Schulz , Bezirksbürgermeister
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