Drucksache - DS/0495/IV  

 
 
Betreff: Sondernutzung für Schankvorgärten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEDIE LINKE
Verfasser:Nöll, OliverNöll, Oliver
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
28.11.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

In der letzten Zeit erreichen uns Anfragen beunruhigter Gastwirte aus Kreuzberg, die angeben, vom Ordnungsamt Auskünfte zu erhalten, die auf einen rigideren Umgang mit der Genehmigung von Schankvorgärten hindeuten

In der letzten Zeit erreichen uns Anfragen beunruhigter Gastwirte aus Kreuzberg, die angeben, vom Ordnungsamt Auskünfte zu erhalten, die auf einen rigideren Umgang mit der Genehmigung von Schankvorgärten hindeuten. In einer Sitzung des Wirtschaftsausschusses zu Beginn des Jahres wurde diese Thematik kurz angesprochen und eine Vorlage für die BVV angekündigt. Diese liegt bisher nicht vor, so dass ich frage:

1.)    Ist geplant die Entgelte für die Genehmigungen heraufzusetzen?
 

2.)    Ist es der politische Wille des Bezirksamtes, allgemein die Außenflächen/Sondernutzungen generell zu begrenzen?
 

3.)    Sollen die bestehenden Auflagen schärfer kontrolliert werden oder ist angedacht diese in dem Rahmen zu verschärfen, die dem Bezirksamt als Ordnungsbehörde möglich erscheinen?

Nachfragen:

1.) Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die „Sondernutzungsgenehmigungen“ für eine nicht   geringe Zahl der evtl. betroffenen Betriebe eine existenzsichernde Funktion haben?
 

2.) In welchem Umfang sind Kontrollen geplant?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg                                                                                    30.11.2012

Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport

Bezirksstadtrat

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt,

 

 

1.   Ist geplant die Entgelte für die Genehmigungen heraufzusetzen?

 

Für die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes gelten landesrechtliche Vorgaben.

 

Entgelte auf zivilrechtlicher Grundlage für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes wurden bis 2006 gefordert.

 

Mit der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen vom 12.06.2006 wurden Sondernutzungen gebührenpflichtig.

 

Die Höhe der Gebühren werden durch den Gesetzgeber durch Verordnung geregelt.

 

Die Straßenverkehrsbehörde ist bei der Erhebung von Gebühren an die gesetzlichen Regelungen gebunden.

 

Die Sondernutzungsgebühr für das Herausstellen von Tischen und Stühlen vor Gaststätten beträgt gemäß Sondernutzungsgebührenverordnung in Verbindung mit Tarifstelle 1.3.1 der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) derzeit 12,50 € je Jahr/m². Hinzu kommt jeweils eine Verwaltungsgebühr nach der Straßenverkehrs-Ordnung in Höhe von  100.- € /Jahr bis 15 m² bzw. von 200.- € /Jahr bis  30 m², für jeden weiteren m² 20.- €. Für das zweite und dritte Jahr bei dreijähriger Genehmigung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr um 50 %.


2.      Ist es der politische Wille des Bezirksamtes, allgemein die Außenflächen/

Sondernutzungen generell zu begrenzen?

 

Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg hat mit Bezirksamtsbeschluss vom 12.06.2012 Prüfkriterien für die Sondernutzung festgelegt.

 

Diese Kriterien wurden im Ausschuss für Wirtschaft und Ordnungsamt am 23.08.2012 ausführlich vorgestellt und diskutiert.

 

Die Präsentation des Ordnungsamtes wurde dem Ausschuss zur Verfügung gestellt.

 

Derzeit findet eine Übernutzung des öffentlichen Raumes durch Schankvorgärten statt, die zu Lasten von Passanten zu Gehwegverengungen geführt hat.

 

Zum Teil wurden bisher auch großzügig Flächen genehmigt, um vor dem Hintergrund gegebener Leerstände bzw. wirtschaftliche problematischer Situationen die Attraktivität gering frequentierter Kieze zu erhöhen.

 

Es kam zu einer Vielzahl von Beschwerden von Anwohnern und Passanten. Ziel der Festlegung von Prüfkriterien ist es, zur Vermeidung von Konflikten zwischen Anwohnern bzw. Fußgängern und Gewerbetreibenden beizutragen.

 

Unter Beachtung von Sicherheitsaspekten (sicheres Passieren von Fußgängern, Erleichterung der Querung von Straßen) und stadtplanerischen sowie allgemeinen Ordnungsprinzipien (Beachtung der sinnvollen, baulichen Gliederung der Gehwege in Laufflächen und Ober- sowie Unterstreifen) erfolgt eine sachgerechte Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten für Gewerbetreibende.

 

Gewerbliche Interessen sollen dabei nicht unberücksichtigt bleiben.

 

Doch bedeutet die Nutzung von Straßenland durch Gewerbetreibende lediglich eine Gewährung von Chancen zusätzlich zu den sich im Inneren von Gebäuden bietenden Einnahmemöglichkeiten, sie ist prinzipiell aber nicht Gegenstand der Gewährung von Rechtsansprüchen.

 

Zu den Prüfkriterien gehören insbesondere die Gewährleistung einer Mindestdurchgangsbreite für Fußgänger von 1,50 m, die Möglichkeit der Nutzung des Unterstreifens nur wenn ausreichender Abstand der Nutzung zur Fahrbahn verbleibt und dennoch die Mindestdurchgangsbreite erhalten bleibt sowie die Freihaltung von Gehwegvorstreckungen, die z.B. eigens zur Erleichterung der Querung für Schülerinnen und Schüler gebaut wurden.

 

 

3.   Sollen die bestehenden Auflagen schärfer kontrolliert werden oder ist 

      angedacht diese in dem Rahmen zu verschärfen, die dem Bezirksamt

      als Ordnungsbehörde möglich erscheinen?

 

Der Außendienst die Einhaltung der genehmigten Flächen im Rahmen seiner Kapazitäten.

 

Insbesondere dort, wo sich Beschwerden häufen, ist auch eine schwerpunktmäßige Kontrolle erforderlich.

 

Im Übrigen ist eine Verschärfung der Kontrollen nicht beabsichtigt.

 

 

Nachfragen:

 

1.      Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die „Sondernutzungsgenehmigungen“ für eine nicht geringe Zahl der evtl. betroffenen Betriebe eine existenzsichernde Funktion haben?

Dem Anspruch auf Gemeingebrauch einer steuerfinanzierten Verkehrsfläche steht das wirtschaftliche Interesse, Straßenland zu Gewerbezwecken, mithin gewinnorientiert, zu nutzen, gegenüber.

Das Bezirksamt verkennt nicht, dass das wirtschaftliche Interesse ansässiger Geschäftsleute an der Nutzung des Gehweges ganz erheblich sein kann.

Es ist im Rahmen der Abwägung der Interessen aber zu berücksichtigen, dass die Verfügungsmacht über öffentliches Straßenland dem Staat zugewiesen ist, der das Grundstück für den Gemeingebrauch gewidmet hat.

Der Anlieger hat keinen verfassungsrechtlich verdichteten, grundrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Sondernutzung von Straßenland für wirtschaftliche Zwecke.

Die Möglichkeit für einen Gastwirt, den Gehweg vor seinem Lokal etwa für einen Schankvorgarten zu benutzen, ist verfassungsrechtlich weder dem Eigentum noch dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zugeordnet, sondern stellt eine bloße Gewinnchance dar.

Jedem Gastwirt, der kein Gartenlokal, sondern die Bewirtschaftung einer normalen Gaststätte in einem Innenstadtbezirk übernimmt, muss sich bewusst sein, dass dabei die Außenbestuhlung nur eine untergeordnete Rolle spielen kann.

Er darf sich nicht darauf verlassen, dass ihm zur Gewährleistung der Rentabilität seines Unternehmens beliebig große Straßenlandflächen überlassen werden.

2.   In welchem Umfang sind Kontrollen geplant?

 

Bei Beschwerden bzw. sonstiger Kenntniserlangung über Verstöße sind Kontrollen jeweils zeitnah erforderlich.

 

Ansonsten werden die stark frequentierten Straßen regelmäßig begangen. Im Übrigen sind die Überwachungskapazitäten begrenzt.

 

Nach 22:00 Uhr übernimmt ohnehin die Polizei die Überwachungstätigkeit, da aufgrund der Rahmendienstverordnung des Landes Berlin dann die Regeldienstzeit des Ordnungsamtes endet.

 

Die Polizei hat jedoch häufig auch andere Prioritäten. Saisonbedingt findet die Sondernutzung von öffentlichem Straßenland in den Monaten November bis Februar etwas zurückhaltender statt, so dass Kontrollen dann in einem etwas geringeren Umfang erfolgen können.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Peter Beckers

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

Postanschrift

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Postfach 35 07 01
10216 Berlin

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht Behindertenparkplatz Fahrstuhl WC nach DIN 18024

Barrierefreiheit Erläuterung der Symbole

Mehr Hinweise zur Barrierefreiheit bekommen Sie über folgende Datenbanken: