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Drucksache - DS/0426/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, ob die Wohnungsmarktanalyse des aktuellen GEWOS-Gutachtens, die eine berlinweite Quote von nur 2,21% verfügbarem Wohnraum feststellt, als Rechtsgrundlage für die Anwendung des §5 Wirtschaftsstrafgesetz dienen kann.
Der BVV ist bis spätestens zur November-BVV 2012 zu berichten.
Begründung: Hunderte Menschen mahnen im "BerlinAppell zur Wohnungspolitik" www.berlinappell.blogsport.de an, dass angesichts des herrschenden Wohnungsmangels in Berlin endlich wieder das Bundesgesetz gegen Mietpreisüberhöhung infolge der "Ausnutzung eines geringen Angebots", der §5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG), angewendet wird. Nach zehn Jahren frei verhandel barer Mieten haben wir eine dramatische Situation: Die Nachfrage übersteigt das Angebot von Wohnraum bei weitem und viele Eigentümer nutzen diese Situation zur Erzielung überhöhter Mieten. Dies ist gesetzlich verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Seit 2002 sehen sich die Berliner Wohnungsämter für Anzeigen wegen "Verdacht auf Mietpreisüberhöhung" nicht mehr zuständig. Die Rechtsgrundlage wurde entzogen, weil ein Gericht den Berliner Wohnungsmarkt als "entspannt" beurteilt hatte. Mit der aktuellen Wohnungsmarktanalyse des Instituts GEWOS ist die Rechtsgrundlage jedoch wieder gegeben. Das GEWOS-Gutachten "Indikatorensystem zur kleinräumigen Wohnungsmarktanalyse" ermittelt im Abschnitt Wohnungsmarktbilanz berlinweit nur 2,21% verfügbarer Wohnraum. Für einen funktionierenden Wohnungsmarkt gelten mindestens 5% Fluktuationsreserve als notwendig. Ab einer Quote von unter 3% ist ein eklatanter Wohnungsmangel gegeben. Für den §5 WiStG zählt einzig und allein diese Quote. Eine Politik, die angesichts nachweislichen Wohnraummangels die Anwendung des §5 WiStG verhindert, toleriert Gesetzesverstöße. Der überwiegende Teil der Angebotsmieten in Berlin bewegt sich im Bereich der Mietpreisüberhöhung. Diese definiert sich nach §5 WiStG folgendermaßen: "Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen." Das Wohnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg muss wieder in die Lage versetzt werden, den Menschen im Bezirk den gesetzlichen Schutz vor Mietpreisüberhöhungen zukommen zu lassen. Der erste Schritt dahin ist die Prüfung des Gutachtens als Rechtsgrundlage.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten
StadtQM 07.11.2012
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, ob die Wohnungsmarktanalyse des aktuellen GEWOS-Gutachtens, die eine berlinweite Quote von nur 2,21% verfügbarem Wohnraum feststellt, als Rechtsgrundlage für die Anwendung des §5 Wirtschaftsstrafgesetz dienen kann.
Der BVV ist bis spätestens zur November-BVV 2012 zu berichten.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, ob die Wohnungsmarktanalyse des aktuellen GEWOS-Gutachtens, die eine berlinweite Quote von nur 2,21% verfügbarem Wohnraum feststellt, als Rechtsgrundlage für die Anwendung des §5 Wirtschaftsstrafgesetz dienen kann.
Der BVV ist bis spätestens zur November-BVV 2012 zu berichten.
BVV 28.08.2013 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten, Ausschuss für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste ff.
SozBüD 16.10.2013 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.
BVV 23.10.2013 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.
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