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Drucksache - DS/2047/III
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfragen:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 15.12.10Abt. Gesundheit, Soziales und Beschäftigung -2644 GesSozDez
anbei übersende ich die schriftliche Beantwortung der mündlichen Anfrage.
1. Welche strukturellen und inhaltlichen Änderungen ergeben sich für die Trägerversammlung durch die Neuordnung der JobCenter?
Diese Änderungen zum 01.01.2011sind ausführlich im 44c SBG II, zuletzt geändert am 03.08.2010 beschrieben:
Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung.
Dies sind insbesondere
die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers,
der Verwaltungsablauf und die Organisation,
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durchDritte wahrgenommen werden,
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
die Arbeitsplatzgestaltung,
die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.
Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 69 bis 72 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.
2. Welche strukturellen und inhaltlichen Änderungen ergeben sich für den Beirat durch die Neuordnung der JobCenter?
Diese Aufgaben ab 01.01.2011 sind ausführlich im § 18 d des SGB II, zuletzt geändert am 03.08.2010, beschrieben:
Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird ein Beirat gebildet.
Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen.
Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen.
Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die sich momentan noch in der Entwurfsphase befindenden Vereinbarung zwischen der SenIAS und der RD BB sieht vor, dass
(1) Die örtlichen Beiräte werden sieben Mitglieder haben. Die Vorschläge für die Mitgliedschaft können unterbreitet werden von/vom
(2) Die "sonstigen Beteiligten" werden von der Trägerversammlung nach den örtlichen Besonderheiten ausgewählt. Nach Konstituierung der Trägerversammlungen fordern die Vorsitzenden der Trägerversammlungen die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 zur Benennung von Mitgliedern der Beiräte auf.
3. Wie bewertet das Bezirksamt diese Änderungen?
Die Neuordnung der Organisation der Jobcenter war erforderlich, um diese - der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2007 folgend- verfassungskonform zu organisieren. Auswirkungen sind ggf. nach den ersten Monaten in der neuen Organisationsform zu bewerten.
Nachfragen:
4. Werden diese Änderungen die Tätigkeiten bzw. Einflussmöglichkeiten des Ausschusses für Beschäftigung und JobCenter beeinflussen?
Nein.
5. Welche Vor- bzw. Nachteile werden sich für die im JobCenter vorsprechenden Kunden durch diese Änderungen ergeben?
Ein wichtiger Aspekt bei der Neuordnung der JobCenter ist gerade der, dass sich der Übergang in die gemeinsame Einrichtung ohne Beeinträchtigungen für die Kunden vollziehen soll. Der Leistungsbereich des SGB II ist nicht berührt.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler
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