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Drucksache - DS/1838/III
Sehr geehrter Herr Dr. Lenk, Ihre oben genannte Mündliche Anfrage beantworte ich wie
folgt:
Das Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg hat in den
Bereichen Jugendsozialarbeit, Kinder- und Jugendarbeit sowie Familienförderung
Verträge unterschiedlicher Art (Nutzungsverträge/ Objektüberlassung/
Leistungsverträge/Zuwendungen) mit Trägern der Freien Jugendhilfe geschlossen,
die Teilträger der Diakonie sind.
Verträge zu Trägern anderer Konfessionszugehörigkeit
bestehen nicht. Zusammenfassende Beantwortung der Fragen 3- 5 3. Sieht
das Bezirksamt die Notwendigkeit – angesichts des relativ hohen Anteils von
Kindern und Jugendlichen aus muslimischen Familien in unserem Bezirk –
verstärkt auch muslimische gemeinnützige Träger in die Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe zu integrieren? Zusatzfragen: 4. Welche
gemeinnützigen muslimischen Organisationen sind als potenzielle Träger dafür
nach dem KJHG anerkannt? 5. Trifft
für den Bezirk auch zu, was in anderen Städten häufig moniert wird, dass Programmatik
und Aufgabenverständnis einzelner muslimischer Selbstorganisationen im Bereich
der Kinder- und Jugendhilfe noch zu wenig auf die Lebenswirklichkeiten vor Ort
hin professionalisiert sind und es daher gezielter Unterstützung und
Qualifizierung muslimischer Akteure bedarf, um im kommunalen Kontext nach KJGH
vertragsfähig zu werden? Der Bundesgesetzgeber hat im § 3 SGB VIII die grundsätzlich
neutrale Position der Jugendhilfe wie folgt festgelegt: „Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von
Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten,
Methoden und Arbeitsformen.“ Dem gegenüber besteht ein grundsätzliches individuelles
Wunsch- und Wahlrecht der leistungsberechtigten Eltern und Jugendlichen (§ 5
SGB VIII). Diesem Grundsatz folgend, sucht das Jugendamt entsprechende
Angebote. Dies beschränkt sich jedoch auf Angebote der stationären Hilfen zur
Erziehung. In den Fällen der Hilfen zur Erziehung werden allerdings keine
Verträge geschlossen. Aufgrund dieser „Neutralitätspflicht“ der öffentlichen
Jugendhilfe werden keine Daten über die konfessionelle Zugehörigkeit der
jeweiligen freien Jugendhilfeträger hoben. Daher ist eine valide Beantwortung
der Fragen nicht möglich. Grundsätzlich ist auch die Begrenzung der Fragestellung auf
muslimische gemeinnützige Träger sehr einengend, da viele Träger der freien
Jugendhilfe sehr differenzierte und lebensweltnahe Angebote unterschiedlicher
Kulturen anbieten, sich aber nicht in ein spezielles Angebot mit christlichen
oder muslimischen Wertehintergrund einordnen lassen. Beispiel: Ein wichtiger freier Jugendhilfeträger im Ortsteil
Kreuzberg hat Mitarbeiter aus insgesamt 52 unterschiedlichen Kulturen und
Ländern. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die von uns gewünschte
interkulturelle Kompetenz und bietet damit eine gute Basis zur
vorurteilsfreien/vorurteilsbewußten Tätigkeit mit den Menschen im Bezirk. Grundsätzlich kann als Träger der freien Jugendhilfe
anerkannt werden, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 (KJHG)
tätig ist, gemeinnützige Ziele verfolgt und die Gewähr bietet, die Ziele des
Grundgesetzes umzusetzen. Hier spiegelt sich die neutrale Positionierung der
öffentlichen Jugendhilfe. Aus diesem Grund gibt es weder bezirkliche noch landesweite
Erhebungen möglicher konfessioneller Zugehörigkeiten bzw. Zuordnungen freier
Träger. Monika Herrmann |
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