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Drucksache - DS/1621/III
Sehr geehrte Frau Bandow, Ihre o.g. Mündliche Anfrage vom 27.01.10 beantworte ich wie
folgt: 1. Wie hat das Bezirksamt sichergestellt, dass bei Liegenschaften des Bezirks die Einhaltung der Schneeräumpflicht gewährleistet wurde und wird? Das Bezirksamt hat mit der Schnee- und Eisbeseitigung vor
und auf den bezirklichen Liegenschaften einem fachkundigen und zuverlässigen
Dienstleister beauftragt. Die Auswahl des Dienstleisters erfolgte durch
öffentliche Ausschreibung des Landesverwaltungsamtes für das Bezirksamt. Das Tiefbauamt hat nur eine Liegenschaft am Ostbahnhof, die
zur Bewirtschaftung verpachtet ist. Der Winterdienst wird mittels Pachtvertrag
durch den Pächter durchgeführt. Für das
öffentlich gewidmete Straßenland sind entweder die BSR oder die Anlieger für
den Winterdienst zuständig. 2. Mit welchem Dienstleister / welchen Dienstleistern wurden Verträge geschlossen? Mit der Schnee- und Eisbeseitigung der bezirklichen Liegenschaften in dieser Wintersaison wurde die Fa. Gegenbauer Property Service GmbH beauftragt. 3. Was hat das Bezirksamt unternommen, um gegenüber den Eigentümern die Schneeräumpflicht durchzusetzen? Der Außendienst des Ordnungsamtes hat in dieser Saison
bislang eine Vielzahl von Beschwerden bzw. Anrufen betreffend die
Schneeräumpflicht erhalten. In etlichen Fällen (ca. 100) wurden auf Grund von
Beschwerden Kontrollen durchgeführt, ohne dass Verstöße festgestellt wurden.
Darüber hinaus fanden weitere Kontrollen statt, die zur Aufnahme von derzeit 65
Ordnungswidrigkeitenanzeigen führten und zur Einleitung von 25
Bußgeldverfahren gegen Anlieger bzw. von ihnen beauftragte Winterdienste
führten. Mit dem baldigen Erlass erster Bußgeldbescheide ist zu rechnen.
Außerdem beauftragt das Ordnungsamt bei festgestellten akuten
Gefährdungssituationen auch selbst die BSR bzw. Winterdienste zwecks sofortiger
Gefahrenbeseitigung im Wege einer Ersatzvornahme. Dies ist in dieser Saison in
erheblichem, derzeit noch nicht quantifizierbarem Umfang erfolgt. Die Maßnahmen
werden im Anschluss den verantwortlichen Hauseigentümern oder Winterdiensten
per Leistungsbescheid in Rechnung gestellt. Hinzuweisen ist darauf, dass eine
Schneeräumpflicht im engeren Sinn nicht existiert, sondern lediglich gemäß
Straßenreinigungsgesetz eine Pflicht zur Bekämpfung der Schnee- und Eisglätte,
so dass beim Anspruch an die Qualität der Erfüllung dieser Pflicht Abstriche zu
machen sind. Mit freundlichen Grüßen Jutta
Kalepky Dez BWI |
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