Drucksache - DS/1621/III  

 
 
Betreff: Schneeräumpflicht im Bezirk
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEDIE LINKE
Verfasser:Bandow, BenitaBandow, Benita
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
27.01.2010 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Sehr geehrte Frau Bandow,

 

Ihre o.g. Mündliche Anfrage vom 27.01.10 beantworte ich wie folgt:

 

1. Wie hat das Bezirksamt sichergestellt, dass bei Liegenschaften des Bezirks die Ein­haltung der Schneeräumpflicht gewährleistet wurde und wird?

 

Das Bezirksamt hat mit der Schnee- und Eisbeseitigung vor und auf den bezirklichen Liegenschaften einem fachkundigen und zuverlässigen Dienstleister beauftragt. Die Auswahl des Dienstleisters erfolgte durch öffentliche Ausschreibung des Landesverwaltungsamtes für das Bezirksamt.

 

Das Tiefbauamt hat nur eine Liegenschaft am Ostbahnhof, die zur Bewirtschaftung verpachtet ist. Der Winterdienst wird mittels Pachtvertrag durch den Pächter durchgeführt.

 

Für das öffentlich gewidmete Straßenland sind entweder die BSR oder die Anlieger für den Winterdienst zuständig.

 

2. Mit welchem Dienstleister / welchen Dienstleistern wurden Verträge geschlossen?

 

Mit der Schnee- und Eisbeseitigung der bezirklichen Liegenschaften in dieser Wintersaison wurde die Fa. Gegenbauer Property Service GmbH beauftragt.

 

3. Was hat das Bezirksamt unternommen, um gegenüber den Eigentümern die Schneeräumpflicht durchzusetzen?

 

Der Außendienst des Ordnungsamtes hat in dieser Saison bislang eine Vielzahl von Beschwerden bzw. Anrufen betreffend die Schneeräumpflicht erhalten. In etlichen Fällen (ca. 100) wurden auf Grund von Beschwerden Kontrollen durchgeführt, ohne dass Verstöße festgestellt wurden. Darüber hinaus fanden weitere Kontrollen statt, die zur Aufnahme von derzeit 65 Ordnungs­widrigkeitenanzeigen führten und zur Einleitung von 25 Bußgeldverfahren gegen Anlieger bzw. von ihnen beauftragte Winterdienste führten. Mit dem baldigen Erlass erster Bußgeldbescheide ist zu rechnen. Außerdem beauftragt das Ordnungsamt bei festgestellten akuten Gefährdungssituationen auch selbst die BSR bzw. Winterdienste zwecks sofortiger Gefahrenbeseitigung im Wege einer Ersatzvornahme. Dies ist in dieser Saison in erheblichem, derzeit noch nicht quantifizierbarem Umfang erfolgt. Die Maßnahmen werden im Anschluss den verantwortlichen Hauseigentümern oder Winterdiensten per Leistungsbescheid in Rechnung gestellt. Hinzuweisen ist darauf, dass eine Schneeräumpflicht im engeren Sinn nicht existiert, sondern lediglich gemäß Straßenreinigungsgesetz eine Pflicht zur Bekämpfung der Schnee- und Eisglätte, so dass beim Anspruch an die Qualität der Erfüllung dieser Pflicht Abstriche zu machen sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

Jutta Kalepky

Dez BWI

 

 
 

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