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Drucksache - DS/1119/III
Ich frage das Bezirksamt:
Herr Beckers: Die Ladenöffnungszeiten, der Schutz der ArbeitnehmerInnen
sowie die Sonn- und Feiertagsregelungen sind lt. Berliner Ladenöffnungsgesetz
und im Arbeitsgesetz geregelt. Demnach gibt es derweile eine Vielzahl von
Ausnahmen, für die eine überwiegend temporäre Öffnung an Sonn- und Feiertagen
erlaubt ist. Dazu gehört der Bedarf von Touristen einschl. Lebens- und
Genussmittel zum sofortigen Verzehr, Verkaufsstellen, die das Angebot
ausschließlich aus einer oder mehreren Warengruppen, Zeitungen und
Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch- und Milcherzeugnisse besteht,
Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte, mobile Verkaufsstände mit leichtverderblichen
Obst- und Gemüse, Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen
und andere mehr, also das ist schon eine große Anzahl, da in der
Liberalisierung der Öffnungszeiten hiervon frei gestellt sind. Die Arbeitgeber
sind verpflichtet, an Werktagen Beschäftigungszeiten über 8 Stunden, also auch
am Samstag und alle Beschäftigungszeiten an Sonn- und Feiertagen aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Überwachung der
Einhaltung der Öffnungszeiten und der Beschäftigungszeiten erfolgt durch den
Gewerbeaußendienst des Landeskriminalamtes, Bereich Gewerbekriminalität in
Kooperation mit dem Wirtschafts- und Ordnungsamt. In Ausnahmefällen gehen die
MitarbeiterInnen des Wirtschafts- und Ordnungsamtes auch mit dem LKA gemeinsam
Vorort, insb. dann wenn bestimmte Angaben zu örtlichen Besonderheiten
vorliegen. Zu 2: Kontrollen werden kaum durchgeführt, da seit der
Liberalisierung des Ladenöffnungsgesetzes 2006 es kaum Hinweise auf
Nichteinhaltung des Arbeitszeitschutzes im Zusammenhang mit dem Arbeitsverbot
an Sonn- und Feiertagen gibt. Wenn Hinweise eingehen, beziehen die sich im
Regelfall auf Inhaber geführte Kioske oder kleinen Verkaufsstellen, die
Sonntags geöffnet haben. In diesen Fällen wird der Gewerbeaußendienst des LKA
mit einer Kontrolle beauftragt. Durch die Errichtung oder Einrichtung des
Interventions- oder Jugendschutzes beim Wirtschafts- und Ordnungsamt im letzten
Jahr finden Überprüfungen an Sonn- und Feiertagen statt, wenn Hinweise sich im
Rahmen von Jugendschutzkontrollen oder Nichtraucherschutzkontrollen ergeben.
Hier wurden im 2. Halbjahr 2
Verstöße festgestellt, in einem Fall mit der Folge der Einleitung eines
Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Herr Lüdecke: Wäre es nicht überhaupt sinnvoller, wenn sich das BA dafür
einsetzen würde, dass das Ladenschlussgesetz dahingehend geändert wird, dass
der Einzelhandel die Öffnungszeiten nur bis 23.00 Uhr, jedenfalls deutlich vor
24.00 Uhr zulässt, damit es gar nicht erst dazu kommt, dass zwangsweise am
Sonntag gearbeitet wird. Herr Beckers: Also, die Diskussion um die Liberalisierung von
Ladenöffnungszeiten, ist ja eine sehr lange. Natürlich kann man den einzelnen
Aspekt betrachten, aber ich sage ihnen auch, mir liegen auch dem Wirtschafts- und Ordnungsamt
hier keinerlei Hinweise vor, dass das ein Problem darstellen würde und ich muss
auch sagen, dass natürlich die Kontrollen nur dann richtig greifen würden, wenn
man auch Hinweise hat, dass das der Fall ist. In größeren Einrichtungen hat man
in der Regel auch einen Personalbetriebsrat o.ä., die auch aktiv werden würden,
nehme ich mal an, wenn das der Regelfall wäre. Bei den kleineren Läden, da mag
es in der Tat der Fall sein, dass habe ich auch gesagt , die Inhaber geführten,
weil gerade die natürlich , glaube ich mit ihrer eigenen Arbeitskraft oftmals
umgehen, wie es Angestellte wären und von daher da natürlich eine Gefahr
besteht, eine Selbstausbeutung besteht in solchen Fällen, aber das sind
natürlich auch nicht diejenigen, die das dann anzeigen würden. Insofern wäre
wünschenswert, da etwas anders vorzugehen, aber ich sag mal aus Sicht des BA
sind die Ladenöffnungszeiten so, wie sie sind und wir sind dabei, die Gesetze
umzusetzen. Ich möchte sie an dieser Stelle auch nicht politisch bewerten. |
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