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Drucksache - DS/1098/III
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Das Bezirksamt wird beauftragt, sich umgehend mit den
Eigentümern der Hochhäuser in der Straße der Pariser Kommune, insbesondere mit
denen der Hausnummern 11/13 und 21/23, sowie dem am Franz-Mehring-Platz 2/3,
mit dem Ziel ins Benehmen zu setzen, für die dortigen Mieter die notwendigen
Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, um sie vor herabstürzenden
Personen zu schützen. Das Bezirksamt soll über die Ergebnisse der eingeleiteten
Maßnahmen in der BVV am 25.03.2009 berichten. Begründung:
Die genannten Häuser
haben sich zu einem Schwerpunkt für Personen entwickelt, die aus großer Höhe
zuspringen beabsichtigen. Dadurch werden im erheblichen Maße Dritte gefährdet. Auch wenn die
Bauordnung keine geeignete Grundlage darstellt, um derartiges zu verhindern, so
kann doch nicht dauerhaft einfach hingenommen werden, dass sich hier ein
allgemeiner Gefahrenschwerpunkt herausgebildet hat. Es wird daher auf das ASOG
Bln - Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz: verwiesen. Dort heißt
es u.a.: „E r s t e r A b s c h n i t t Aufgaben,
Zuständigkeiten und allgemeine Vorschriften §
1 Aufgaben
der Ordnungsbehörden und der Polizei (1)
Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie haben im
Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die
Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. §
2 Sachliche
Zuständigkeit der Ordnungsbehörden (1)
Für
die Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden zuständig (Ordnungsaufgaben).“ Damit ist die Kommune mit ihren Ordnungsbehörden
in der Verantwortung. Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Der
Antrag wird mehrheitlich abgelehnt. |
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