Drucksache - DS/1098/III  

 
 
Betreff: Schutzmaßnahmen für Mieter in den Hochhäusern im Bezirk
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:WAS - BVorsteherin
Verfasser:Waldukat, RitaBurkert-Eulitz, Marianne
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
28.01.2009 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg in der BVV abgelehnt   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich umgehend mit den Eigentümern der Hochhäuser in der Straße der Pariser Kommune, insbesondere mit denen der Hausnummern 11/13 und 21/23, sowie dem am Franz-Mehring-Platz 2/3, mit dem Ziel ins Benehmen zu setzen, für die dortigen Mieter die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, um sie vor herabstürzenden Personen zu schützen.

Das Bezirksamt soll über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen in der BVV am 25.03.2009 berichten.

 

Begründung:

Die genannten Häuser haben sich zu einem Schwerpunkt für Personen entwickelt, die aus großer Höhe zuspringen beabsichtigen. Dadurch werden im erheblichen Maße Dritte gefährdet.

Auch wenn die Bauordnung keine geeignete Grundlage darstellt, um derartiges zu verhindern, so kann doch nicht dauerhaft einfach hingenommen werden, dass sich hier ein allgemeiner Gefahrenschwerpunkt herausgebildet hat.

Es wird daher auf das ASOG Bln - Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz: verwiesen. Dort heißt es u.a.:

 „E r s t e r A b s c h n i t t

Aufgaben, Zuständigkeiten und allgemeine Vorschriften

§ 1

Aufgaben der Ordnungsbehörden und der Polizei

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.

 

§ 2

Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden

(1)   Für die Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden zuständig (Ordnungsaufgaben).“

 

Damit ist die Kommune mit ihren Ordnungsbehörden in der Verantwortung.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Der Antrag wird mehrheitlich abgelehnt.

 
 

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