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Drucksache - DS/1064/III
1. Ist der Rechtstreit um die Schäden am Pamukkale Brunnen
jetzt endgültig abgeschlossen? Frau
Kalepky: Zu: Ja,
denn am 21.11.08 hat das Kammergericht die, von Herrn Wittig gegen das
erstinstanzliche Urteil eingelegte Beruf zurück gewiesen und eine Revision
nicht zugelassen. Allerdings kann beim Bundesgerichtshof noch Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision erhoben werden. Das hat Herr Wittig sich
vorbehalten. Die Frist hierfür beginnt erst mit der bislang noch nicht
erfolgten Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, zu laufen. Uns liegt
die schriftl Urteilsbegründung noch nicht vor. Zu 2: das BA sieht sich durch
das Urteil in der Rechtsauffassung bestätigt, dass beim Bau des Brunnens nicht
ausreichend witterungsbeständige Steine verwendet wurde und das der Künstler,
der für die Auswahl der Steine verantwortlich war, zu den Kosten der Instandsetzung
heran gezogen werden kann. Den von Herrn Wittig im Laufe des Prozesses
erhobenen Einwand von Pflichtverletzung auf Seiten des BA während der
Bauausführung hat das Kammergericht in der mdl. Verhandlung am 21.11.08
ausdrücklich zurück gewiesen. Selbstverständlich werden wir das BA, das Urteil
sobald es vollständig vorliegt, auch unter dem Gesichtspunkt auswerten, welche
Konsequenzen sich aus ihm für die Art und Weise der Instandsetzung des Brunnens
und darauf kommt es uns eigentlich an, aber möglicherweise auch in Hinsicht auf
zukünftige Planungen anderer Bauvorhaben ziehen lassen. Zu 3: Einen genauen
Termin können wir noch nicht kundtun, da zunächst die baulichen und
finanziellen Voraussetzungen einer Entstandsetzung geklärt werden müssen,
natürlich hat das auch etwas mit der schriftlichen Urteilsbegründung zu tun. Zu
4: Da das Urteil erst vor kurzem ergangen ist und uns eben noch nicht
schriftlich vorliegt, war noch keine Abstimmung mit dem Künstler möglich. Das
BA sicher sich zu solchen Abstimmungen rechtlich aber auch nicht unbedingt
verpflichtet. Solange die beabsichtigte Instandsetzung in einer Weise erfolgt,
die das Urheberrecht des Herrn Wittig nicht verletzt. Ob und in welcher Form
unabhängig von solchen Rechtserhebungen eine Abstimmung erfolgen kann, bedarf
sorgfältiger Prüfung. Insgesamt ist meine Vorstellung natürlich im Frühjahr
mindestens damit anzufangen zu können und ich denke, die schriftliche
Urteilsbegründung müsste dann spätestens hier eigentlich vorliegen,
Konzeptvarianten zu überlegen, um dann auch in der Folge abzuwägen, inwieweit
man natürlich auch mit dem Künstler Kontakt aufnimmt. Das wesentliche ist aber
nach wie vor, dass wir lt. Landesrechnungshof gehalten sind unseren uns
zugestandenen Beträge dann auch einzutreiben. Herr
Teschendorf: Hat das
BA denn eine Ahnung, ob sich diese Beträge dann tatsächlich auch eintreiben
lassen. Frau
Kalepky: Ich kann
ja nicht in die Zukunft gucken, aber es gibt ein Prozedere, das wir einhalten
müssen und dann auch abarbeiten müssen. Was anderes kann ich dazu nicht sagen.
In die Glaskugel gucken werde ich für sie jetzt nicht. |
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