Drucksache - DS/1064/III  

 
 
Betreff: Rechtsstreit um die Schäden am Pamukkale Brunnen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Teschendorf, ClemensTeschendorf, Clemens
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
   Beteiligt:SPD
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
17.12.2008 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 16.12.2008 PDF-Dokument
2. Version vom 08.01.2009 PDF-Dokument

1

1. Ist der Rechtstreit um die Schäden am Pamukkale Brunnen jetzt endgültig abgeschlossen?
2. Welche Konsequenzen zieht das BA aus dem Urteil?
3. Wann ist mit der Schadensbeseitigung zu rechnen?
4. Gibt es eine Abstimmung mit dem Erbauer des Brunnens zur Instandsetzung?

 

Frau Kalepky:

Zu: Ja, denn am 21.11.08 hat das Kammergericht die, von Herrn Wittig gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Beruf zurück gewiesen und eine Revision nicht zugelassen. Allerdings kann beim Bundesgerichtshof noch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben werden. Das hat Herr Wittig sich vorbehalten. Die Frist hierfür beginnt erst mit der bislang noch nicht erfolgten Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, zu laufen. Uns liegt die schriftl Urteilsbegründung noch nicht vor. Zu 2: das BA sieht sich durch das Urteil in der Rechtsauffassung bestätigt, dass beim Bau des Brunnens nicht ausreichend witterungsbeständige Steine verwendet wurde und das der Künstler, der für die Auswahl der Steine verantwortlich war, zu den Kosten der Instandsetzung heran gezogen werden kann. Den von Herrn Wittig im Laufe des Prozesses erhobenen Einwand von Pflichtverletzung auf Seiten des BA während der Bauausführung hat das Kammergericht in der mdl. Verhandlung am 21.11.08 ausdrücklich zurück gewiesen. Selbstverständlich werden wir das BA, das Urteil sobald es vollständig vorliegt, auch unter dem Gesichtspunkt auswerten, welche Konsequenzen sich aus ihm für die Art und Weise der Instandsetzung des Brunnens und darauf kommt es uns eigentlich an, aber möglicherweise auch in Hinsicht auf zukünftige Planungen anderer Bauvorhaben ziehen lassen. Zu 3: Einen genauen Termin können wir noch nicht kundtun, da zunächst die baulichen und finanziellen Voraussetzungen einer Entstandsetzung geklärt werden müssen, natürlich hat das auch etwas mit der schriftlichen Urteilsbegründung zu tun. Zu 4: Da das Urteil erst vor kurzem ergangen ist und uns eben noch nicht schriftlich vorliegt, war noch keine Abstimmung mit dem Künstler möglich. Das BA sicher sich zu solchen Abstimmungen rechtlich aber auch nicht unbedingt verpflichtet. Solange die beabsichtigte Instandsetzung in einer Weise erfolgt, die das Urheberrecht des Herrn Wittig nicht verletzt. Ob und in welcher Form unabhängig von solchen Rechtserhebungen eine Abstimmung erfolgen kann, bedarf sorgfältiger Prüfung. Insgesamt ist meine Vorstellung natürlich im Frühjahr mindestens damit anzufangen zu können und ich denke, die schriftliche Urteilsbegründung müsste dann spätestens hier eigentlich vorliegen, Konzeptvarianten zu überlegen, um dann auch in der Folge abzuwägen, inwieweit man natürlich auch mit dem Künstler Kontakt aufnimmt. Das wesentliche ist aber nach wie vor, dass wir lt. Landesrechnungshof gehalten sind unseren uns zugestandenen Beträge dann auch einzutreiben.

 

Herr Teschendorf:

Hat das BA denn eine Ahnung, ob sich diese Beträge dann tatsächlich auch eintreiben lassen.

 

Frau Kalepky:

Ich kann ja nicht in die Zukunft gucken, aber es gibt ein Prozedere, das wir einhalten müssen und dann auch abarbeiten müssen. Was anderes kann ich dazu nicht sagen. In die Glaskugel gucken werde ich für sie jetzt nicht.

 

     

 
 

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