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Drucksache - DS/0938/III
Nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Versetzung
von BeamtInnen in den Stellenpool frage ich das Bezirksamt: 1.
Welche
konkreten Auswirkungen hat das Urteil auf die gegenwärtige und zukünftige
Personalplanung des Bezirksamtes? 2.
Wie
viele Friedrichshain-Kreuzberger BeamtInnen wurden seit 2004 in den Stellenpool
versetzt und (davon ausgehend, dass ein höchstes Gerichtsurteil selbst bei
ablehnender Haltung durch den Berliner Finanzsenator Rechtsgültigkeit besitzt)
welche Auswirkungen sind infolge des Gerichtsurteils auf den Bezirkshaushalt /
auf Inanspruchnahme und Höhe der ZeP-Option zu erwarten? 3.
Haben
Beamte, die vom Bezirksamt in den ZeP geschickt worden sind, nach diesem Urteil
einen Anspruch auf eine Rückkehr in ihren alten Ämter? Nachfrage: 1.
Welchen Standpunkt wird das Bezirksamt
in den Verhandlungen mit dem Finanzsenator um eine Untersetzung der zu erwartenden
Mehrkosten vertreten? 2.
Für
die im Rahmen der notwendigen Umorganisation der JobCenter vermehrt in den
Bezirk zurückkehrenden Dienstkräfte hat das Bezirksamt bei SenFin bereits einen
Antrag zur Erhöhung des ZeP-Optionsbetrags gestellt. Bei wie vielen der
„RückkehrerInnen“ handelt es sich um BeamtInnen und welche andere Lösung für
deren Beschäftigung als die Versetzung in den Stellenpool wird jetzt vom
Bezirksamt angestrebt? Zu 1: Sie
werden sicherlich Verständnis haben, dass das BA zum gegenwärtigen Zeitpunkt,
wo noch nicht mal die schriftliche Urteilsverkündung vorliegt, noch keine
konkrete Aussage machen kann. Auch die Senatsfinanzverwaltung hat ja darauf
hingewiesen, dass sie erst mit Eingang der Urteilsverkündung, abwarten will,
diesen dann prüfen und dann möglicherweise die enstpr. Schlussfolgerungen
ziehen will. Grundsätzlich kann man dazu allerdings sagen, dass wenn die Senatsfinanzverwaltung in Erwägung
ziehen sollte, die an den ZEP abgegebenen BeamtInnen wider rück zu versetzen,
in unsere Dienststelle, dann würde selbstverständlich das BA auch auf die
Rückführung der jeweiligen Einsparverträge und Stellen bestehen müssen. Das BA
schließt vollständig aus und das sage ich hier ganz deutlich, dass eine
Rückführung zulasten unserer Haushaltsmittel geht. Das hätte auch keine Logik.
Zu 2: In den Jahren 2004-08 wur5den insgesamt 117 BeamtInnen in den Stellenpool
versetzt. Was ich ihnen allerdings nicht sagen kann, wie viele von diesen
besetzten BeamtInnen gegenwärtig überhaupt noch für eine Stellenbesetzung zur
Verfügung stehen, weil der ZEP die abgebenden Dienststellen nicht darüber
informiert, welche BeamtInnen, aber auch bei den Angestellten und Arbeitern ist
das dergleiche Sachverhalt, dauerhaft in eine finanzierte Stelle eingewiesen worden
sind. Wir gehen aus von der Vermutung, dass dennoch für die rund 90 BeamtInnen,
die zwischen 2004 und 2006 in den ZEP versetzt worden sind, für diese 90
BeamtInnen weitgehend wieder finanzierte Stellen gefunden worden sind und
insoweit auch aus dem ZEP ausgeschieden sind. Soweit könnten wir hinsichtlich
dem ZEP auch erstmal keine haushaltsmäßige Auswirkung feststellen auf die ZEP
Option 2009, die sie mit dieser Frage angesprochen haben, sehen wir aus
gegenwärtiger Sicht ebenfalls keine haushaltsmäßigen Auswirkungen. Im übrigen
wird möglicherweise der Bezirk seine Option 2009 gar nicht vollständig
ausschöpfen. Allerdings könnte sich die Frage neu stellen für die zukünftigen
Haushaltsjahre, aber für die ZEP Option 2009 erwarten wir keine Auswirkungen.
Vielleicht noch eine Anmerkung zu diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes.
Weiterhin gilt ja das Stellenpoolgesetz. Das ist gegenwärtig nicht aufgehoben,
ist bisher als nicht verfassungswidrig erklärt worden, sodass nach dem
Stellenpoolgesetz diese Konstruktion, ob man sie nun mag oder nicht erstmal
rechtlich so weiter existieren. Wir haben gegenwärtig den Hinweis der
Senatsverwaltung für Finanzen, dass wir bis 31.3.09 auf Versetzungen von
BeamtInnen vorerst verzichten und
innerhalb dieses Zeitfensters dann die Klärung nach Prüfung des Urteils dann
erfolgen soll. Zu 3: Grundsätzlich ist die Einschätzung, dass wenn eine
Rückversetzung aus dem ZEP für die BeamtInnen in die alte Dienststelle erfolgt,
die einen Anspruch darauf haben auf amtsangemessene Beschäftigung. Das wird in
vielen Fällen dann nicht das alte Amt sein. Wir gehen davon aus, dass wir
natürlich dann auch im Rahmen Einzelfallprüfungen stattfinden, dass mit der
Abgabe und dem Streichen der Stelle bei der Abgabe an den zentralen Stellenpool
auch Umorganisationsprozesse in den abgebenden Ämtern gegeben hat, sodass
möglicherweise dann auch das ursprüngliche Aufgabengebiet, wo die BeamtInnen
eingesetzt waren in dieser Form oder überhaupt nicht mehr existiert . Insoweit
zum Grundsatz. Wenn BeamtInnen zurück versetzt werden sollten, dann müssten sie
beamtenrechtlich in eine amtsangemessene Tätigkeit dann eingestellt werden. Zur
1. Nachfrage: Da glaube ich, habe ich ganz deutlich in der Beantwortung der
Frage 1 mich dazu geäußert. Zur 2. Nachfrage: das BA hat keinen Antrag auf
Erhöhung der ZEP Option gestellt. Das ist mir nicht bekannt und auch dem
Personalservice nicht und der Personalservice müsste den stellen. Wir sehen
dazu gegenwärtig auch kein Erfordernis. Zum anderen sind uns auch gegenwärtig
keine Umorganisationsprozesse bekannt oder in der kurzfristigen Planung, die
überhaupt das Erfordernis einer ZEP Optionserhöhung als notwendig erscheinen
lassen, sodass wir hier insgesamt mit einer Negativantwort reagieren müssen.
Ich verweise noch mal bei der ZEP Option darauf, dass das ein Thema sein könnte
für die kommenden Haushaltsjahre, also ab 2010, nicht für das Haushaltsjahr
2009. |
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