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Drucksache - DS/0296/III
Ich frage das Bezirksamt:
Ihre o. g. Anfrage beantworte ich wie folgt:
Das Bezirksamt hat bereits am 21.10.2005 die für die
Teilumbenennung erforderliche Verfügung erlassen und wird diese vollziehen,
sobald die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dazu ist es
notwendig, dass das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
09.05.2007 Rechtskraft erlangt. Die Kläger haben bereits unmittelbar nach der mündlichen
Verhandlung angekündigt, gegen das erstinstanzliche Urteil die Zulassung der
Berufung beantragen zu wollen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat und
beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe, innerhalb eines
weiteren Monats muss der Zulassungsantrag begründet werden. Das Bezirksamt geht
davon aus, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dann zügig über
den Antrag entscheiden und diesen ablehnen wird. Mit der Ablehnung des Antrags
auf Zulassung würde, da weitere Rechtsmittel nicht gegeben sind, das Urteil des
Verwaltungsgerichts rechtskräftig und die Umbenennung könnte vollzogen
werden.“ Mit freundlichem Gruß Dr. Franz Schulz |
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Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
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