Drucksache - DS/0296/III  

 
 
Betreff: Teilumbenennung der Kochstraße
hier: Zeitpunkt der Umsetzung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LINKE.PDSLINKE.PDS
  Richter, Claudia
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
23.05.2007 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 29.05.2007 PDF-Dokument

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Umbenennung eines Teils der Kochstraße in Rudi-Dutschke-Str. abgelehnt.
    Damit könnte dem Willen der Bevölkerung Friedrichshain-Kreuzbergs zur Namensänderung nachgekommen werden.
    Wie sieht das Bezirksamt die Möglichkeiten für eine unverzügliche Umbenennung des Straßenteils?

 

  1. Bis wann ist spätestens mit dem praktischen Vollzug (Straßenschilder etc.) der Umbenennung zu rechnen?

 

Ihre o. g. Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Umbenennung eines Teils der Kochstraße in Rudi-Dutschke-Str. abgelehnt. Damit könnte dem Willen der Bevölkerung Friedrichshain-Kreuzbergs zur Namensänderung nachgekommen werden. Wie sieht das Bezirksamt die Möglichkeiten für eine unverzügliche Umbenennung des Straßenteils?

 

  1. Bis wann ist spätestens mit dem praktischen Vollzug (Straßenschilder etc.) der Umbenennung zu rechnen?

 

Das Bezirksamt hat bereits am 21.10.2005 die für die Teilumbenennung erforderliche Verfügung erlassen und wird diese vollziehen, sobald die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dazu ist es notwendig, dass das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 09.05.2007 Rechtskraft erlangt.

 

Die Kläger haben bereits unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung angekündigt, gegen das erstinstanzliche Urteil die Zulassung der Berufung beantragen zu wollen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe, innerhalb eines weiteren Monats muss der Zulassungsantrag begründet werden. Das Bezirksamt geht davon aus, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dann zügig über den Antrag entscheiden und diesen ablehnen wird. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung würde, da weitere Rechtsmittel nicht gegeben sind, das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig und die Umbenennung könnte vollzogen werden.“ 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

 

Dr. Franz Schulz

 

 

 

 

 
 

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