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Drucksache - DS/2091/II
Ich
frage das Bezirksamt: 1. Wie viele private Wettbüros sind
im Bezirk gemeldet? 2. Wie war die Genehmigungspraxis im
Bezirk vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom
28.3.2006? 3. Wie bewertet das Bezirksamt die
Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung bezüglich bestehender privater
Wettbüros im Bezirk? 4. Welche Beratungs- und
Hilfeangebote für Spielsüchtige bestehen im Bezirk? Herr
Postler: Zu 1: in
der Datengewerbebank befinden sich 81 Einträge, die diesen Zusatz haben. In der
Regel bare auch in Kombination mit anderen Gewerbebereichen, weiß ich
Zeitungsverkauf, aber zumindest die Leute im Wirtschaftsausschuss wissen das,
dass die MIGEWA daran krankt, dass sie sehr häufig auch Gewerbetreibende nicht
abmelden, weil dazu kein Zwang besteht, wie etwa bei der KHK und von daher hier
Datenfriedhöfe vor uns hertragen, die solche Aussagen immer schwierig werden
lassen, aber das ist erst mal die erste Aussage, aber die ist mit Vorsicht zu
genießen. Zu 2: Das Bezirksamt war nicht Genehmigungsbehörde, sondern das
Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten und hier der Bereich zentrale
Ordnungsaufgaben und Einwohnerwesen. Die Zahlen, die diese Behörde hat, sind
uns nicht bekannt. Ich will aber, weil es in dem Zusammenhang interessant ist
und die Überleitung ist zur vorläufig zukünftigen Praxis aus einem
Rundschreiben zitieren „ bis zu der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichtes haben die meisten die Oberverwaltungsgerichte, aber
auch das Bundesverfassungsgericht die sofortige Vollziehung von
Untersagungsverfügungen gegen private Wettbüros aufgehoben und die
aufschiebende Wirkung der Widersprüche wiederhergestellt. Somit war den
Ordnungsbehörden ein angemessenes Vorgehen gegen die privaten Wettgüter nicht
möglich, da erst von der seinerzeit noch ausstehenden Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes in dem anhängenden Verfahren gegen den Freistaat
Bayern eine Klärung der Rechtslage erwartet wurde.“ Das hat u.a. dazu
geführt, dass die Gewerbebehörden bundesweit die entspr. Anzeigen entgegen
genommen haben und deren Empfang mit dem Hinweis auf das Erfordernis eine
Erlaubnis, in diesem Fall die Landesbehörde bestätigt haben. Nach dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichtes hat sich die Rechtslage insoweit geklärt, also
es nunmehr eindeutig klargestellt wurde, dass während der Übergangszeit der
gesetzlichen Neuregelung das gewerbliche Veranstaltung von Wetten durch private
Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten nicht von jeweiligen Bundesland
veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen sind und
ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen. Über die hierzu eingeleiteten
Maßnahmen der zuständigen Ordnungsbehörde, des Landesamtes werden sie
unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Dieses unverzügliche Zur Kenntnissetzung ist
bis jetzt noch nicht erfolgt. Weiter heißt es hier aber für die Gewerbebehörden,...“
ergibt sich aus dem Urteil die Notwendigkeit, Gewerbeanzeigen mit dem wie auch
immer umschriebenen Geschäftsgegenstand Sportwetten wegen der nunmehr eindeutig
feststehenden Rechtswidrigkeit dieser Betätigung zurück zuweisen“. Also,
wir haben jetzt auch selbst die Möglichkeit eine Anmeldung, die ja noch keine
Erlaubnis ist, zu verweigern. Zu 3: Es steht uns natürlich nicht an, ein
Bundesverfassungsurteil zu kommentieren. Die Rechtslage ist in etwa klar,
allerdings ist hier ausgewiesen, dass bis zum 31.12.2007 eine neue gesetzliche
Regelung geschaffen werden muss, also bis dahin auch noch keine klaren
Regelungen, aber für uns heißt das erst mal, selbst eine Anzeige werden wir
nicht entgegen nehmen. Zu 4: Wir haben keine explizit für diese Suchtform ausgewiesene
Beratungsstelle, allerdings bietet die Suchtberatung Friedrichshain in der
Finowstraße Angebote für Spielsüchtige und wir haben überregional das Kaffe
Beispiellos, ein Kaffe für Abhängige und Gefährdete Glücksspieler und ihre
Angehörigen in der Straße Große Hamburger 18, also nicht weit entfernt von uns. |
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